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Durch
die 4. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (4.
FeV-ÄndVO) wurden die Regelungen für die „Umschreibung“ einer
ausländischen Fahrerlaubnis vereinfacht. Diese Änderungen sind
bereits Mitte letzten Jahres in Kraft getreten. Gleichwohl erreichen
den Verband immer wieder Anfragen von Kolleginnen und Kollegen,
aber auch von Fahrerlaubnisbehörden, wie im konkreten Fall zu
verfahren sei.
Fahrerlaubnisse aus anderen Staaten werden in der FeV in drei
Kategorien unterteilt:
- Mitgliedstaat der
EU oder des EWR
- Staaten und
FE-Klassen nach
Anlage 11 FeV
- Andere Staaten
Führerscheine aus EU-
oder EWR-Staaten bleiben gültig, auch wenn der Fahrerlaubnisinhaber
in Deutschland seinen Wohnsitz nimmt. Sie müssen nicht umgetauscht
werden. Ausgenommen sind befristete Führerscheine. Steht die
Verlängerung an, muss diese in Deutschland nach deutschem Recht
beantragt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass in einem solchen
Führerschein die Grundqualifikation für Lkw- bzw. Bus-Fahrer
(Schlüsselzahl 95) einzutragen ist.
Staaten und
FE-Klassen nach
Anlage 11 FeV
Die in der
Anlage 11 FeV genannten
Führerscheinklassen wurden und werden ausbildungs- und prüfungsfrei
umgetauscht. Sehtest und Nachweis über die Sofortmaßnahmen am
Unfallort bzw. der Nachweis der Ersten Hilfe sind ebenfalls nicht
erforderlich. Beim Umtausch eines Führerscheins einer Lkw- oder
Busklasse ist die ärztliche Untersuchung und der Nachweis des
Sehvermögens nur erforderlich, wenn seit der Erteilung dieser Klasse
mehr als 5 Jahre vergangen sind. Eine Fahrerlaubnisprüfung muss nach
neuem Recht auch dann nicht mehr abgelegt werden, wenn zwischen dem
Tag der Begründung des Wohnsitzes und dem der Antragstellung mehr
als drei Jahre verstrichen sind. Ist in der
Anlage 11 FeV zwar der Staat, nicht
aber die Führerscheinklasse genannt, gelten die gleichen
Vorschriften wie für Führerscheine aus einem nicht in
Anlage 11 FeV genannten Staat.
Führerscheine aus Drittstaaten, z.B. Türkei
In diesen Fällen muss
der Antragsteller sowohl einen Sehtest als auch den Nachweis über
Sofortmaßnahmen am Unfallort vorlegen. Soll der Führerschein einer
Lkw- oder Busklasse umgeschrieben werden, sind sowohl das Zeugnis
über die ärztliche Untersuchung als auch der Nachweis über das
Sehvermögen und über die erste Hilfe erforderlich. Außerdem sind in
jedem Fall eine theoretische und eine praktische Prüfung abzulegen.
Nicht mehr gefordert ist die Ausbildung, auch wenn der Antrag auf
Umschreibung erst später als drei Jahre nach Wohnsitzbegründung
gestellt wird.
Zusammenfassung:
Die Regelung über den Umtausch innerhalb von drei Jahren seit
Wohnsitzbegründung blieb unverändert. Die Regelungen über den
Umtausch zu einem späteren Zeitpunkt wurden der Regelung über den
Umtausch innerhalb von drei Jahren gleichgestellt.
Übersicht:
|
Geltende Regelung |
EU/EWR |
Anlage 11
FeV |
Drittstaat |
| Wegfall der Frist von 3 Jahren |
kein Umtausch erforderlich |
ausbildungs- und prüfungsfrei |
ausbildungsfrei, aber Prüfung |
Jürgen Bauer |