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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 19.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe April/2009, Seite 184
Ausländische Führerscheine

Dreijährige Frist weggefallen

 

Durch die 4. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (4. FeV-ÄndVO) wurden die Regelungen für die „Umschreibung“ einer ausländischen Fahrerlaubnis vereinfacht. Diese Änderungen sind bereits Mitte letzten Jahres in Kraft getreten. Gleichwohl erreichen den Verband immer wieder Anfragen von Kolleginnen und Kollegen, aber auch von Fahrerlaubnisbehörden, wie im konkreten Fall zu verfahren sei.

Fahrerlaubnisse aus anderen Staaten werden in der FeV in drei Kategorien unterteilt:

  • Mitgliedstaat der EU oder des EWR
  • Staaten und FE-Klassen nach Anlage 11 FeV
  • Andere Staaten

Führerscheine aus EU- oder EWR-Staaten bleiben gültig, auch wenn der Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland seinen Wohnsitz nimmt. Sie müssen nicht umgetauscht werden. Ausgenommen sind befristete Führerscheine. Steht die Verlängerung an, muss diese in Deutschland nach deutschem Recht beantragt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass in einem solchen Führerschein die Grundqualifikation für Lkw- bzw. Bus-Fahrer (Schlüsselzahl 95) einzutragen ist.

Staaten und FE-Klassen nach Anlage 11 FeV

Die in der Anlage 11 FeV genannten Führerscheinklassen wurden und werden ausbildungs- und prüfungsfrei umgetauscht. Sehtest und Nachweis über die Sofortmaßnahmen am Unfallort bzw. der Nachweis der Ersten Hilfe sind ebenfalls nicht erforderlich. Beim Umtausch eines Führerscheins einer Lkw- oder Busklasse ist die ärztliche Untersuchung und der Nachweis des Sehvermögens nur erforderlich, wenn seit der Erteilung dieser Klasse mehr als 5 Jahre vergangen sind. Eine Fahrerlaubnisprüfung muss nach neuem Recht auch dann nicht mehr abgelegt werden, wenn zwischen dem Tag der Begründung des Wohnsitzes und dem der Antragstellung mehr als drei Jahre verstrichen sind. Ist in der Anlage 11 FeV zwar der Staat, nicht aber die Führerscheinklasse genannt, gelten die gleichen Vorschriften wie für Führerscheine aus einem nicht in Anlage 11 FeV genannten Staat.

Führerscheine aus Drittstaaten, z.B. Türkei

In diesen Fällen muss der Antragsteller sowohl einen Sehtest als auch den Nachweis über Sofortmaßnahmen am Unfallort vorlegen. Soll der Führerschein einer Lkw- oder Busklasse umgeschrieben werden, sind sowohl das Zeugnis über die ärztliche Untersuchung als auch der Nachweis über das Sehvermögen und über die erste Hilfe erforderlich. Außerdem sind in jedem Fall eine theoretische und eine praktische Prüfung abzulegen. Nicht mehr gefordert ist die Ausbildung, auch wenn der Antrag auf Umschreibung erst später als drei Jahre nach Wohnsitzbegründung gestellt wird.

Zusammenfassung: Die Regelung über den Umtausch innerhalb von drei Jahren seit Wohnsitzbegründung blieb unverändert. Die Regelungen über den Umtausch zu einem späteren Zeitpunkt wurden der Regelung über den Umtausch innerhalb von drei Jahren gleichgestellt.

Übersicht:

Geltende Regelung EU/EWR Anlage 11 FeV Drittstaat
Wegfall der Frist von 3 Jahren kein Umtausch erforderlich ausbildungs- und prüfungsfrei ausbildungsfrei, aber Prüfung

Jürgen Bauer

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe April 2009

Erscheinungsdatum 15.04.2009

Ausgewählte Artikel dieser Ausgabe im WWW:

 

 

Inhaltsverzeichnis

  EDITORIAL: Feuerwehrfahrer ohne Ausbildung?
 

PC-Prüforte: Wo wird ab Januar am PC geprüft?

  Ausländische Führerscheine: 3-jährige Frist weggefallen
  Neue Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV): Was Fahrlehrer darüber wissen sollten
  Wettbewerb und neues UWG: Was Henry Ford von Werbung hielt
  Die Mautfalle lauert: Lehr-Lkw registrieren lassen
  FleetBoard: Die totale Überwachung?
  Prüfungsrichtlinie geändert: Digitales Kontrollgerät und anderes
  Unfälle auf Landstraßen: ESP muss Standardausrüstung werden
  Ausgleich bei Flaute: Kurzarbeit statt Entlassung
  EFA-Kongress: Budapest mit brillanter Agenda
  Gerichtsurteile: Schieben und Parken von Krafträdern erlaubt (876) Alles Gute kommt von oben (875) Pfeifgeräusche beim Cabrio (874) Auf ländlichem Nebenweg ist angepasst zu fahren (873) Fahrlehrer muss über Gefahrsituation aufklären (872) Rotlichtverstoß mittels geeichter Stoppuhr (871) Landwirtschaftliche Tiertransporte (870) Keine 1%-Regelung für ungeeignetes Fahrzeug (869)