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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 19.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe April/2009, Seite 185
Neue Tierschutztransportverordnung

Was Fahrlehrer darüber wissen sollten

 

Der Schutz der Tiere hat in unserer Gesellschaft hohen Stellenwert. Ein wichtiger Teil des Tierschutzes betrifft den Tiertransport. Weil dabei häufig Ländergrenzen überschritten werden, sind einheitliche, strenge und verbindliche Gemeinschaftsnormen erforderlich.

Mit der neuen Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) vom 11.02.2009 und der dieser zugrundeliegenden EG-Verordnung Nr. 1/2005 vom 22.12.2004 gelten nun europaweit neben generellen Transportzeitbegrenzungen strenge Anforderungen an das Verladen, Füttern und Tränken der Tiere. Die Verordnung enthält überdies weitreichende Befugnisse der Kontrollbehörden zur Durchsetzung der Bestimmungen.

Die Verordnung unterscheidet hinsichtlich der für den Tierschutz notwendigen Anforderungen nach

  • Tierarten,
  • Transportdauer (Zeit, Entfernung),
  • eigenen landwirtschaftlichen Transporten auf Kurzstecken bis 50 km,
  • Auftragstransporten,
  • innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Transporten.

Grenzüberschreitende Transporte sind nur an bestimmten Grenzkontrollstellen möglich.

Verantwortlichkeit

Für die Einhaltung der Transportvorschriften sind neben dem Transportunternehmer die mit dem Transport beauftragten Personen, die Organisatoren, die Tierhalter und die Betreuer verantwortlich. Der Betreuer ist eine „für das Wohlbefinden der Tiere unmittelbar zuständige Person, die während des Transports anwesend ist“ (Art. 2c der EG VO 1/2005). Sie kann identisch mit dem Fahrer sein. Fahrer und Betreuer benötigen für die meisten Straßentransporte Befähigungsnachweise.

Ordnungswidrigkeiten

Die Verordnung enthält mehr als 40 ordnungswidrige Tatbestände. Verstöße dagegen ziehen empfindliche Bußgelder und andere Sanktionen nach sich. Zudem stehen den Behörden bei Verstößen weitgehende Eingriffsbefugnisse zur Seite, so können sie z.B. einen Rücktransport oder vor dem Weitertransport der Tiere eine Versorgung anordnen und nötigenfalls Tiere zur Vermeidung von Schmerzen töten lassen.

Befähigungsnachweis

Für die mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbundene Beförderung von Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen oder Geflügel mit Straßenfahrzeugen auf Strecken von mehr als 65 Kilometer benötigt der Fahrer einen Befähigungsnachweis. Diese Information sollten Fahrlehrer zukünftigen Fahrern von Tiertransporten weitergeben. Die Erlangung des Befähigungsnachweises setzt, wenn die Befähigung nicht anderweitig nachgewiesen werden kann, den Besuch eines Lehrgangs bei einem anerkannten Ausbildungsträger (z.B. Deula, TÜV-Akademie) und die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung voraus. Die Inhalte des Lehrgangs ergeben sich aus Anhang IV zu Art. 17 Abs. 2 der EG VO 1/2005; sie betreffen die technischen und administrativen Aspekte der Verordnung, z.B. die Physiologie von Tieren, insbesondere Fütterungs- und Tränkbedürfnisse, Verhaltensweisen und Stressbewältigung, Auswirkungen des Fahrverhaltens auf das Wohlbefinden der Tiere und die Fleischqualität sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe für Tiere. Der Befähigungsnachweis wird auf Antrag vom für den Wohnort zuständigen Veterinäramt/Landratsamt erteilt.

Ralf Nicolai

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe April 2009

Erscheinungsdatum 15.04.2009

Ausgewählte Artikel dieser Ausgabe im WWW:

 

 

Inhaltsverzeichnis

  EDITORIAL: Feuerwehrfahrer ohne Ausbildung?
 

PC-Prüforte: Wo wird ab Januar am PC geprüft?

  Ausländische Führerscheine: 3-jährige Frist weggefallen
  Neue Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV): Was Fahrlehrer darüber wissen sollten
  Wettbewerb und neues UWG: Was Henry Ford von Werbung hielt
  Die Mautfalle lauert: Lehr-Lkw registrieren lassen
  FleetBoard: Die totale Überwachung?
  Prüfungsrichtlinie geändert: Digitales Kontrollgerät und anderes
  Unfälle auf Landstraßen: ESP muss Standardausrüstung werden
  Ausgleich bei Flaute: Kurzarbeit statt Entlassung
  EFA-Kongress: Budapest mit brillanter Agenda
  Gerichtsurteile: Schieben und Parken von Krafträdern erlaubt (876) Alles Gute kommt von oben (875) Pfeifgeräusche beim Cabrio (874) Auf ländlichem Nebenweg ist angepasst zu fahren (873) Fahrlehrer muss über Gefahrsituation aufklären (872) Rotlichtverstoß mittels geeichter Stoppuhr (871) Landwirtschaftliche Tiertransporte (870) Keine 1%-Regelung für ungeeignetes Fahrzeug (869)