|
Der
Schutz der Tiere hat in unserer Gesellschaft hohen Stellenwert. Ein
wichtiger Teil des Tierschutzes betrifft den Tiertransport. Weil
dabei häufig Ländergrenzen überschritten werden, sind einheitliche,
strenge und verbindliche Gemeinschaftsnormen erforderlich.
Mit der neuen
Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) vom 11.02.2009 und der
dieser zugrundeliegenden EG-Verordnung Nr. 1/2005 vom 22.12.2004
gelten nun europaweit neben generellen Transportzeitbegrenzungen
strenge Anforderungen an das Verladen, Füttern und Tränken der
Tiere. Die Verordnung enthält überdies weitreichende Befugnisse der
Kontrollbehörden zur Durchsetzung der Bestimmungen.
Die Verordnung
unterscheidet hinsichtlich der für den Tierschutz notwendigen
Anforderungen nach
- Tierarten,
- Transportdauer
(Zeit, Entfernung),
- eigenen
landwirtschaftlichen Transporten auf Kurzstecken bis 50 km,
-
Auftragstransporten,
- innerstaatlichen
und grenzüberschreitenden Transporten.
Grenzüberschreitende
Transporte sind nur an bestimmten Grenzkontrollstellen möglich.
Verantwortlichkeit
Für die Einhaltung
der Transportvorschriften sind neben dem Transportunternehmer die
mit dem Transport beauftragten Personen, die Organisatoren, die
Tierhalter und die Betreuer verantwortlich. Der Betreuer ist eine
„für das Wohlbefinden der Tiere unmittelbar zuständige Person, die
während des Transports anwesend ist“ (Art. 2c der EG VO 1/2005). Sie
kann identisch mit dem Fahrer sein. Fahrer und Betreuer benötigen
für die meisten Straßentransporte Befähigungsnachweise.
Ordnungswidrigkeiten
Die Verordnung
enthält mehr als 40 ordnungswidrige Tatbestände. Verstöße dagegen
ziehen empfindliche Bußgelder und andere Sanktionen nach sich. Zudem
stehen den Behörden bei Verstößen weitgehende Eingriffsbefugnisse
zur Seite, so können sie z.B. einen Rücktransport oder vor dem
Weitertransport der Tiere eine Versorgung anordnen und nötigenfalls
Tiere zur Vermeidung von Schmerzen töten lassen.
Befähigungsnachweis
Für die mit einer
wirtschaftlichen Tätigkeit verbundene Beförderung von Pferden,
Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen oder Geflügel mit
Straßenfahrzeugen auf Strecken von mehr als 65 Kilometer benötigt
der Fahrer einen Befähigungsnachweis. Diese Information sollten
Fahrlehrer zukünftigen Fahrern von Tiertransporten weitergeben. Die
Erlangung des Befähigungsnachweises setzt, wenn die Befähigung nicht
anderweitig nachgewiesen werden kann, den Besuch eines Lehrgangs bei
einem anerkannten Ausbildungsträger (z.B. Deula, TÜV-Akademie) und
die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung voraus. Die Inhalte des
Lehrgangs ergeben sich aus Anhang IV zu Art. 17 Abs. 2 der EG VO
1/2005; sie betreffen die technischen und administrativen Aspekte
der Verordnung, z.B. die Physiologie von Tieren, insbesondere
Fütterungs- und Tränkbedürfnisse, Verhaltensweisen und
Stressbewältigung, Auswirkungen des Fahrverhaltens auf das
Wohlbefinden der Tiere und die Fleischqualität sowie Maßnahmen der
Ersten Hilfe für Tiere. Der Befähigungsnachweis wird auf Antrag vom
für den Wohnort zuständigen Veterinäramt/Landratsamt erteilt.
Ralf
Nicolai |