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Der
Wettbewerbskalender ist fester Bestandteil des vom Vorstand des
Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. jährlich vorgelegten
Geschäftsberichts. Aus diesem geht deutlich hervor, dass trotz
besserer Auslastung der Fahrschulen durch BF 17 die Zahl der
abgemahnten Wettbewerbsverstöße im Jahr 2008 deutlich gestiegen ist.
Lesen Sie im folgenden Beitrag, welche die häufigsten Missgriffe
waren. Informieren Sie sich über die ziemlich strengen Vorschriften
des „neuen“ UWG und lesen Sie schließlich, wie sich eine Abmahnung
und der damit einhergehende Ärger ganz leicht vermeiden lassen.
„Wer aufhört zu
werben, um Geld zu sparen, kann ebenso seine Uhr anhalten, um Zeit
zu sparen.“ Dieser Ausspruch des amerikanischen
Automobil-Pioniers Henry Ford (1863 – 1947) ist Legende. Er gilt
auch heute noch – und selbstverständlich auch für Fahrschulen.
Die
Anzahl potentieller Fahrschüler ist begrenzt
Die Gesamtzahl der
Fahrschüler geht – bedingt durch die demographische Entwicklung –
allmählich zurück. Die Talsohle wird voraussichtlich im Jahr 2025
erreicht sein. Daraus folgert, dass Fahrschulen auch bei intensivem
Marketing und pfiffiger Werbung im Bereich des Kerngeschäfts
Fahrausbildung nur bedingt Zuwächse erringen können. Wer oben
bleiben will muss deshalb vor allem versuchen, neue Geschäftsfelder
zu erschließen. Nichtsdestoweniger ist das Kerngeschäft durch
überzeugende Leistung und Qualität zu pflegen.
Ohne Werbung geht es nicht!
Deshalb rückt das
Thema Kundengewinnung auch für Fahrschulen immer mehr ins Zentrum
der wirtschaftlichen Strategie. Allerdings stehen manche Kolleginnen
und Kollegen den Gedanken von Marketing und Werbung oft skeptisch
gegenüber. Sie verlassen sich allein auf die Mundpropaganda
zufriedener ehemaliger Fahrschüler. Henry Ford hat schon früh
erkannt, dass der gute Ruf seiner Tin Lizzy, des ersten Autos für
den kleinen Mann, allein nicht ausreicht. Er wusste um die
existentielle Bedeutung guten Marketings: Produkte, Qualität,
Leistung müssen am Markt bekannt sein und bekannt bleiben. Zitat:
„Enten legen ihre Eier in Stille. Hühner gackern dabei wie verrückt.
Was ist die Folge? Alle Welt isst Hühnereier.“
Kriterien für „gute“ Werbung
Von Ford stammt - zu
guter Letzt - auch dieser Satz: „Fünfzig Prozent meines
Werbebudgets sind hinausgeworfenes Geld. Niemand kann mir aber
sagen, welche fünfzig Prozent das sind.“ Vielleicht hätte aber
der alte Fuchs die Meinung geteilt, dass es mindestens diese
Kriterien für nutzlose Werbung gibt: Langweilig, eher abschreckend,
unprofessionell gestaltet und in Medien fern der Zielgruppe
platziert. Solche Werbung lockt keine neuen Kunden an und lässt die
Konkurrenz weiterhin ruhig schlafen. Pfiffige, moderne und effektiv
platzierte Werbung hingegen erkennt man durchaus auch daran, dass
sie Mitbewerber aufschreckt oder gar aufregt, sodass diese sich
fragen, warum sie selbst nicht auf diese Idee gekommen sind.
Kollegialer Wettbewerb
Gute Werbung beachtet
aber vor allem die Gebote der Fairness und die relevanten
rechtlichen Bestimmungen. Werbung gegen Fairplay oder gegen
geltendes Recht birgt nicht nur das Risiko eines verlorenen
Rechtsstreits mit empfindlichen finanziellen Folgen, sondern
verstößt auch gegen die in der
Satzung verankerten
Wettbewerbsregeln (Anhang II) des Fahrlehrerverbandes
Baden-Württemberg e.V. Artikel 1: Im geschäftlichen Verhalten
sind die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs einzuhalten und
Handlungen, die den guten Sitten widersprechen, zu unterlassen.
Die
Standesregeln (Anhang III) gehen
sogar noch darüber hinaus: Dort heißt es unter der Überschrift
„Kollegialer Wettbewerb: “Wir streben nach kollegialem Verhalten.
Wir enthalten uns negativer Äußerungen über andere Fahrlehrer. Wir
betreiben keinen Kundenfang durch einen Wettbewerb, der auf Kosten
der Qualität der Fahrausbildung geht.“
§
19 FahrlG regelt Preiswerbung
§ 19 des
Fahrlehrergesetzes enthält genaue Vorschriften über die Werbung mit
Preisen. Danach muss für jede beworbene Ausbildungsklasse der Preis
für
- den Grundbetrag,
- die Vorstellung
zur theoretischen Prüfung,
- die Vorstellung
zur praktischen Prüfung,
- die Fahrstunde (45
Minuten) und
- die Besonderen
Ausbildungsfahrten (45 Minuten)
angegeben sein. Das
dient in erster Linie dem Verbraucherschutz. Der potentielle Kunde
hat so die Möglichkeit, die Angebote verschiedener Fahrschulen in
Ruhe miteinander zu vergleichen.
Häufigster Verstoß: Falsche Preisangaben
In der Hitliste des
vergangenen Jahres nimmt Werbung mit falschen oder unvollständigen
Preisangaben (Verstoß gegen § 19 FahrlG) unangefochten den
Spitzenplatz ein. Dabei war vor allem die unzulässige alleinige
Angabe des Grundbetrags häufig zu beobachten (siehe Beispiel):
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Impressumspflicht nach § 5 TMG
Fast ebenso häufig
mussten 2008 Verstöße gegen die im Telemediengesetz (§ 5 TMG)
geregelte Impressumspflicht beim Betrieb einer gewerblichen
Internethomepage abgemahnt werden. Auf diese Pflicht wurde in dieser
Zeitschrift schon mehrfach hingewiesen – zuletzt in der
Ausgabe vom April 2007, Seite 212.
Dort ist auch ein Musterimpressum abgebildet.
Vorsicht bei Werbung mit Rabatten
Seit Abschaffung des
Rabattgesetzes im Jahr 2001 sind Rabatte nicht mehr generell
verboten. Allerdings ist die Rechtsprechung der deutschen
Obergerichte dazu noch sehr uneinheitlich. Die folgende Werbung
wurde vom OLG Karlsruhe (AZ 4 U 94/05) für zulässig erklärt.
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Die
Wettbewerbszentrale hingegen mahnt diese Werbung konsequent ab, weil
andere Obergerichte geurteilt haben, auch die Werbung mit Rabatten
unterliege den Vorschriften des § 19 FahrlG. Demzufolge müssten auch
bei dieser Form der Werbung sämtliche oben erwähnten
Preisbestandteile aufgelistet werden. Um eine teure Abmahnung durch
die Wettbewerbszentrale zu vermeiden, muss deshalb - bis zur
überfälligen Klärung der Rechtslage durch den BGH - dringend geraten
werden, bei Werbung mit Rabatten stets die in §19 FahrlG geforderten
Preise vollständig anzugeben.
Neues UWG mit verschärften Vorschriften
Am 3. Dezember 2008
ist das reformierte und in einigen Vorschriften erheblich
verschärfte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft
getreten. Neu ist, dass nun die sogenannte Bagatellschwelle keine
große Rolle mehr spielt. Bisher durften nur Verstöße von
wettbewerbsrechtlicher Relevanz abgemahnt werden. Nach der
Neuregelung kann auch wegen Bagatell-Verstößen ein
Wettbewerbsverfahren eingeleitet werden. So ist beispielsweise zu
befürchten, dass Fahrschulen, auf deren Homepage-Impressum lediglich
die Angabe der für die Fahrschule zuständigen Aufsichtsbehörde
fehlt, eine Abmahnung von der Wettbewerbszentrale oder vom Anwalt
eines Mitbewerbers bekommen.
Beispiele für Wettbewerbsverstöße
Bereits im „alten“
UWG (§ 4) waren konkrete Beispiele für sogenannte unlautere
Wettbewerbshandlungen aufgeführt. Dazu gehört beispielsweise das
Verbot, potentielle Kunden durch „unangemessenen, unsachlichen
Einfluss“ wie z.B. Zeitdruck (Angebote von extrem kurzer zeitlicher
Gültigkeit) oder durch Verwendung hochemotionaler Bilder (Stichwort
„Benneton-Werbung“) zum unüberlegten Abschluss eines Vertrags zu
verleiten. Ebenso verboten ist Werbung mit Preisnachlässen oder
Sonderaktionen, ohne den Zeitraum der Gültigkeit genau anzugeben,
sowie das Veranstalten von Verlosungen oder Gewinnspielen, an denen
man nur teilnehmen kann, wenn man zuvor einen (Ausbildungs-) Vertrag
abgeschlossen hat.
Neu: „Schwarze Liste“
Die obige Aufzählung
wurde in der Neufassung des UWG um eine dem Gesetz als Anhang
beigefügte „Schwarze Liste“ erweitert, in der 32 (!) weitere
„Unzulässige geschäftliche Handlungen“ aufgezählt sind: Dazu gehören
u.a.
- Waren- oder
Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem
bestimmten Preis anzubieten, wenn der Unternehmer nicht darüber
aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er
werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder
Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener
Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu
lassen (Lockangebote). Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage,
obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen;
- die unwahre
Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder
zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum
verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen
Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit
hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden;
- die unwahre Angabe
oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich
bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar;
- der vom
Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken
der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem
Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung
eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung);
- die unwahre
Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben
oder seine Geschäftsräume verlegen;
- die Angabe, durch
eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die
Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen.
Kostenlose Beratung durch den Verband
In dieser Aufzählung
finden sich etliche Tatbestände wieder, die auch bisher schon –
unter Bezug auf das allgemeine Wettbewerbsrecht – abgemahnt wurden.
Dazu gehören beispielsweise die Werbung mit Selbstverständlichkeiten
(z.B. „Bei uns bekommen Sie selbstverständlich am Ende der
Ausbildung eine Kopie Ihres Ausbildungsnachweises ausgehändigt) oder
unzulässige Werbeaussagen in den Printmedien, die als redaktioneller
Beitrag getarnt, vom betreffenden Unternehmer lanciert (und bezahlt)
wurden.
Zusammenfassend kann
festgestellt werden, dass die Gefahr, gegen das Wettbewerbsrecht zu
verstoßen, mit dieser Reform des UWG deutlich größer geworden ist.
Deshalb möchte ich es nicht versäumen, an dieser Stelle zum
wiederholten Mal auf eine wichtige
Serviceleistung des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg
e.V. für seine Mitglieder hinzuweisen: Jede Verbandsfahrschule kann
von ihr geplante Werbemaßnahmen rechtzeitig auf
wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit überprüfen lassen. Dazu ist
es lediglich erforderlich, den Entwurf der Werbung etwa eine Woche
vor der geplanten Veröffentlichung per Post, Fax oder E-Mail an die
Verbandsgeschäftsstelle in Korntal-Münchingen zu schicken. Damit
kann der Ärger durch eine Abmahnung leicht vermieden werden.
Nichtmitgliedern steht dieser Service übrigens definitiv nicht -
auch nicht gegen Geld! - zur Verfügung.
Bullermann kommt!
Zum Schluss noch ein
Tipp in eigener Sache: Als Hauptredner der diesjährigen
Mitgliederversammlung des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V.
am 25. April 2009 in Freiburg konnte der vielen Kollegen bereits vom
2. Deutschen Fahrlehrerkongress im November 2008 in Berlin bekannte
Marketingexperte Joachim Bullermann verpflichtet werden. Sein Thema
Profilierung durch Differenzierung – Mit dem positiven
Kontrastprogramm die Zukunft sichern! verspricht neben dem zu
erwartenden rhetorischen Feuerwerk auch pfiffige Marketing-Ideen für
Fahrschulen.
Jochen Klima |