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Der
Sommer steht vor der Tür, die Urlaubszeit naht. Hinzu kommen
gesetzliche Feiertage, die viele Arbeitnehmer gerne als Brückentage
für einen Kurzurlaub oder ein verlängertes Wochenende nutzen. Weil
es da hinsichtlich der Gehaltsberechnung gelegentlich Zweifel zu
geben scheint, richten wir in dieser und in der folgenden Ausgabe
der FahrSchulPraxis den Blick auf die gesetzlichen Regelungen zur
Entgeltfortzahlung für gesetzliche Feiertage, den Urlaub und bei
Krankheit. Nach
den Regelungen des Fahrlehrergesetzes (FahrlG § 1 Abs. 4) und der
Durchführungsverordnung (DV-FahrlG, § 2 Abs. 3) darf von der
Fahrlehrerlaubnis nur in Verbindung mit einer Fahrschulerlaubnis
oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses
mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Ein
Beschäftigungsverhältnis muss im Fahrlehrerschein eingetragen werden
und setzt immer einen Arbeitsvertrag voraus, der den Fahrlehrer zu
einer bestimmten Ausbildungsleistung nach Weisung und unter Aufsicht
des Inhabers der Fahrschulerlaubnis verpflichtet.
Sogenannte „Freie Mitarbeiter“ sind unzulässig
Damit ist klar, dass
ein Fahrlehrer – entgegen gelegentlich falscher Rechtsauslegung –
nicht als „Freier Mitarbeiter“ gegen Rechnung tätig werden kann.
Lässt sich ein Fahrschulinhaber darauf ein, läuft er Gefahr, dass
eines Tages die Sozialversicherungsträger auf der Matte stehen und
bei ihm – und nicht beim Mitarbeiter – erkleckliche Nachzahlungen
für die Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einfordern.
Angestellte Fahrlehrer sind Arbeitnehmer
Demzufolge sind
angestellte Fahrlehrer, ob sie in Vollzeit, Teilzeit, als
Aushilfskräfte oder als Fahrlehrer im Praktikum beschäftigt sind,
arbeitsrechtlich gesehen ganz „normale“ Arbeitnehmer, deren
Beschäftigung ohne Wenn und Aber dem Gesetz über die Zahlung des
Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall
(Entgeltfortzahlungsgesetz, EntgFG) unterliegt.
Regelungen des EntgFG können nicht per Vertrag unterlaufen werden
Und um es gleich
vorweg zu sagen: § 12 EntgFG (Unabdingbarkeit) bestimmt, dass von
den im Folgenden aufgezählten Regelungen zur Entgeltfortzahlung an
Feiertagen oder im Krankheitsfall keinesfalls – auch nicht durch
eine einzelvertragliche Regelung im Arbeitsvertrag – zum Nachteil
des Arbeitnehmers abgewichen werden darf. Derartige Klauseln wären
schlichtweg unwirksam und würden im Fall eines Rechtsstreites vom
Arbeitsgericht kassiert.
Zwölf*
gesetzliche Feiertage im Ländle
In Baden-Württemberg
gibt es folgende gesetzliche Feiertage:
- Neujahr (01.01.),
- Dreikönigstag
(06.01.),
- Karfreitag,
- Ostermontag,
- Maifeiertag
(01.05.),
- Christi
Himmelfahrt,
- Pfingstmontag,
- Fronleichnam*,
- Tag der deutschen
Einheit (03.10.),
- Allerheiligen
(01.11.),
- 1.
Weihnachtsfeiertag (25.12.) und
- 2.
Weihnachtsfeiertag (26.12.).
An diesen Tagen gilt
das baden-württembergische Gesetz zum Schutz der Ruhe an Sonn- und
Feiertagen (Feiertagsgesetz). Deshalb darf kein theoretischer oder
praktischer Fahrunterricht erteilt werden. Ebenso ist die
Durchführung von Aufbauseminaren untersagt. Das wurde bereits im
Jahr 1999 in einem Urteil des Landgerichts Ellwangen (Az: 2 KfH O
9/99) eindeutig bestätigt (siehe auch FPX 12/1999, Seite 652).
Gesetzliche Feiertage müssen bezahlt werden
In § 2 Abs. 1 EntgFG
(Entgeltzahlung an Feiertagen) ist geregelt, dass der Arbeitgeber
dem Arbeitnehmer die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen
Feiertages ausfällt, bezahlen muss. Bei Gehaltsabrechnung mittels
Festgehalt und Arbeitszeitkonto muss für diesen Tag, die aus dem
Durchschnitt der letzten 13 Wochen ermittelte Tagesstundenzahl
gutgeschrieben werden. Bei Abrechnung auf Stundenbasis wird analog
der auszuzahlende Tagessatz ermittelt.
Kein Geld für „Blaumacher“
Interessant ist dabei
aber auch die in § 2 Abs. 3 EntgFG getroffene Regelung für
„Blaumacher“: Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am
ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit
fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung dieser Feiertage.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Der oben beschriebene
Abrechnungsmodus für Feiertage ist auch bei Krankheit eines
Mitarbeiters anzuwenden: Dies regelt § 3 Abs. 1 EntgFG (Anspruch auf
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall): Wird ein Arbeitnehmer durch
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung
verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch
auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für
die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.
Dieser Anspruch entsteht nach § 3 Abs. 3 EntgFG allerdings erst,
wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Erkrankung seit
mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hatte. Wer also
schon nach wenigen Tagen bei einem neuen Arbeitgeber die erste
Krankmeldung bringt, bekommt gar nichts.
Fortsetzung folgt
In der nächsten
Ausgabe geht es um den nach dem Bundesurlaubsgesetz zu gewährenden
Mindesturlaub und das Entgelt dafür. Und weiter: Hat ein
angestellter Fahrlehrer bei Teilnahme an einer gesetzlich
vorgeschriebenen Fortbildung Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge?
(zum Artikel ...)
Jochen Klima
* Nach Drucklegung in dieser
Online-Version berichtigt. 20.05.09 / Webmaster |