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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 19.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Mai/2009, Seite 270
Entgeltfortzahlung für Angestellte (1)

Feiertage, Urlaub, Krankheit

zu Teil (2):
Feiertage, Urlaub, Krankheit
(aus FPX 06/2009, S. 340)

Der Sommer steht vor der Tür, die Urlaubszeit naht. Hinzu kommen gesetzliche Feiertage, die viele Arbeitnehmer gerne als Brückentage für einen Kurzurlaub oder ein verlängertes Wochenende nutzen. Weil es da hinsichtlich der Gehaltsberechnung gelegentlich Zweifel zu geben scheint, richten wir in dieser und in der folgenden Ausgabe der FahrSchulPraxis den Blick auf die gesetzlichen Regelungen zur Entgeltfortzahlung für gesetzliche Feiertage, den Urlaub und bei Krankheit.

Nach den Regelungen des Fahrlehrergesetzes (FahrlG § 1 Abs. 4) und der Durchführungsverordnung (DV-FahrlG, § 2 Abs. 3) darf von der Fahrlehrerlaubnis nur in Verbindung mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Ein Beschäftigungsverhältnis muss im Fahrlehrerschein eingetragen werden und setzt immer einen Arbeitsvertrag voraus, der den Fahrlehrer zu einer bestimmten Ausbildungsleistung nach Weisung und unter Aufsicht des Inhabers der Fahrschulerlaubnis verpflichtet.

Sogenannte „Freie Mitarbeiter“ sind unzulässig

Damit ist klar, dass ein Fahrlehrer – entgegen gelegentlich falscher Rechtsauslegung – nicht als „Freier Mitarbeiter“ gegen Rechnung tätig werden kann. Lässt sich ein Fahrschulinhaber darauf ein, läuft er Gefahr, dass eines Tages die Sozialversicherungsträger auf der Matte stehen und bei ihm – und nicht beim Mitarbeiter – erkleckliche Nachzahlungen für die Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einfordern.

Angestellte Fahrlehrer sind Arbeitnehmer

Demzufolge sind angestellte Fahrlehrer, ob sie in Vollzeit, Teilzeit, als Aushilfskräfte oder als Fahrlehrer im Praktikum beschäftigt sind, arbeitsrechtlich gesehen ganz „normale“ Arbeitnehmer, deren Beschäftigung ohne Wenn und Aber dem Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz, EntgFG) unterliegt.

Regelungen des EntgFG können nicht per Vertrag unterlaufen werden

Und um es gleich vorweg zu sagen: § 12 EntgFG (Unabdingbarkeit) bestimmt, dass von den im Folgenden aufgezählten Regelungen zur Entgeltfortzahlung an Feiertagen oder im Krankheitsfall keinesfalls – auch nicht durch eine einzelvertragliche Regelung im Arbeitsvertrag – zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden darf. Derartige Klauseln wären schlichtweg unwirksam und würden im Fall eines Rechtsstreites vom Arbeitsgericht kassiert.

Zwölf* gesetzliche Feiertage im Ländle

In Baden-Württemberg gibt es folgende gesetzliche Feiertage:

  • Neujahr (01.01.),
  • Dreikönigstag (06.01.),
  • Karfreitag,
  • Ostermontag,
  • Maifeiertag (01.05.),
  • Christi Himmelfahrt,
  • Pfingstmontag,
  • Fronleichnam*,
  • Tag der deutschen Einheit (03.10.),
  • Allerheiligen (01.11.),
  • 1. Weihnachtsfeiertag (25.12.) und
  • 2. Weihnachtsfeiertag (26.12.).

An diesen Tagen gilt das baden-württembergische Gesetz zum Schutz der Ruhe an Sonn- und Feiertagen (Feiertagsgesetz). Deshalb darf kein theoretischer oder praktischer Fahrunterricht erteilt werden. Ebenso ist die Durchführung von Aufbauseminaren untersagt. Das wurde bereits im Jahr 1999 in einem Urteil des Landgerichts Ellwangen (Az: 2 KfH O 9/99) eindeutig bestätigt (siehe auch FPX 12/1999, Seite 652).

Gesetzliche Feiertage müssen bezahlt werden

In § 2 Abs. 1 EntgFG (Entgeltzahlung an Feiertagen) ist geregelt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, bezahlen muss. Bei Gehaltsabrechnung mittels Festgehalt und Arbeitszeitkonto muss für diesen Tag, die aus dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen ermittelte Tagesstundenzahl gutgeschrieben werden. Bei Abrechnung auf Stundenbasis wird analog der auszuzahlende Tagessatz ermittelt.

Kein Geld für „Blaumacher“

Interessant ist dabei aber auch die in § 2 Abs. 3 EntgFG getroffene Regelung für „Blaumacher“: Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung dieser Feiertage.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Der oben beschriebene Abrechnungsmodus für Feiertage ist auch bei Krankheit eines Mitarbeiters anzuwenden: Dies regelt § 3 Abs. 1 EntgFG (Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall): Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Dieser Anspruch entsteht nach § 3 Abs. 3 EntgFG allerdings erst, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Erkrankung seit mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hatte. Wer also schon nach wenigen Tagen bei einem neuen Arbeitgeber die erste Krankmeldung bringt, bekommt gar nichts.

Fortsetzung folgt

In der nächsten Ausgabe geht es um den nach dem Bundesurlaubsgesetz zu gewährenden Mindesturlaub und das Entgelt dafür. Und weiter: Hat ein angestellter Fahrlehrer bei Teilnahme an einer gesetzlich vorgeschriebenen Fortbildung Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge? (zum Artikel ...)

Jochen Klima

* Nach Drucklegung in dieser Online-Version berichtigt. 20.05.09 / Webmaster

 

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Mai 2009

Erscheinungsdatum 15.05.2009

Ausgewählte Artikel dieser Ausgabe im WWW:

 

 

Inhaltsverzeichnis

  EDITORIAL: Verkehrsplaner in der Pflicht
 

Mitgliederversammlung in Freiburg: Standing Ovation für Joachim Bullermann

  Entgeltfortzahlung für Angestellte: Feiertage Urlaub, Krankheit
  Leserbrief: Gedanken zu BF 17
  Pressemitteilung: Car2go: 200 Smarts sollen Ulm mobiler machen
 

Gerichtsurteile: Kunstleder statt Leder (883) Fließender Straßenverkehr hat Vorfahrt (882) Das abgeschleppte Fahrrad (881) Pkw-Nutzung in Kenntnis eines Fahrzeugmangels (880) EU-Führerschein: Wohnsitz oder Scheinwohnsitz? (879) Pkw ist keine Hundehütte (878) Unerlaubtes "Elefantenrennen" beginnt nach 45 Sekunden (877)