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In der letzten Ausgabe der FahrSchulPraxis wurde
die Entgeltfortzahlung für gesetzliche Feiertage und bei Krankheit
behandelt. In dieser Folge geht es um den gesetzlichen
Anspruch auf Mindesturlaub und die Entgeltfortzahlung bei Teilnahme an
den für Fahrlehrer vorgeschriebenen Fortbildungsmaßnahmen.
„Jeder Arbeitnehmer hat
in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.“ Diesen
entscheidenden Satz hat der Deutsche Bundestag im Jahr 1963 mit der
Verabschiedung des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG § 1) festgeschrieben.
Damit ist klar, dass auch alle in einer Fahrschule Mitarbeitende, ob in
Voll- oder Teilzeit, als Fahrlehrer, Bürokraft oder Putzhilfe
beschäftigt, einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf bezahlten Urlaub
haben.
Gesetzlicher Mindesturlaub: 24 Werktage
Nach § 2 BUrlG hat jeder
Arbeitnehmer, sofern das Arbeitsverhältnis seit sechs Monaten besteht,
gesetzlichen Anspruch auf mindestens vierundzwanzig Werktage (= vier
Wochen) bezahlten Urlaub pro Kalenderjahr. Diese Zahl basiert auf der
Sechstagewoche. Wer also beispielsweise im Rahmen einer Fünftagewoche
beschäftigt ist, bekommt zwanzig Tage, wer als Aushilfe nur einen Tag
pro Woche arbeitet, bekommt somit nur vier Tage bezahlten Urlaub. Die
Regelungen des BUrlG sind zwingend und können - analog zum EntgFG -
ebenfalls nicht durch arbeitsvertragliche Regelungen unterlaufen werden
(Unabdingbarkeit, § 13). Die Berechnung des pro Urlaubstag zu zahlenden
Urlaubsentgeltes richtet sich - wie beim Entgelt für Feiertage - nach
dem Durchschnitt der Arbeitsleistung der vorangegangen dreizehn Wochen.
Urlaubswünsche des Arbeitnehmers müssen berücksichtigt werden!
Der Arbeitnehmer kann
prinzipiell selbst entscheiden, wann er seinen Jahresurlaub antritt (§ 7
Abs. 1 BUrlG). Allerdings gehen dabei dringende betriebliche Belange
oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen
Gesichtspunkten Vorrang verdienen - z.B. Eltern schulpflichtiger Kinder
während der Schulferien – grundsätzlich vor. Außerdem darf Urlaub nicht
für mehrere Jahre „zusammengespart“ werden, sondern muss grundsätzlich
im laufenden Kalenderjahr, jedenfalls spätestens bis 31. März des
Folgejahres gewährt und in Anspruch genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG).
Urlaub
dient der Erholung!
Der Jahresurlaub dient
vorrangig der Erholung des Arbeitnehmers. Deshalb ist es nicht zulässig,
die Mitarbeitenden zu zwingen, ihren Jahresurlaub immer nur in
Abschnitten von wenigen Tagen zu nehmen. § 7 Abs. 2 BUrlG schreibt vor,
dass einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende
Werktage umfassen muss. Andererseits ist es den Arbeitnehmern nicht
erlaubt, während ihres Urlaubs einer dem Erholungszweck widersprechenden
Erwerbstätigkeit nachzugehen (§ 8 BUrlG).
Vorgeschriebene Fortbildungsmaßnahmen für Fahrlehrer
§ 33 a FahrlG
verpflichtet alle Fahrlehrer, wiederkehrend Fortbildungsmaßnahmen zu
besuchen. Das gilt für selbstständige und angestellte Fahrlehrer
gleichermaßen. Ebenso müssen die Inhaber einer Seminarerlaubnis alle
vier Jahre an einer speziellen Fortbildung teilnehmen. Die Teilnahme
eines angestellten Fahrlehrers an den gesetzlich vorgeschriebenen
Fortbildungsmaßnahmen kommt aber nicht nur ihm, sondern auch seinem
Arbeitgeber zugute. Entsprechend der Regelungen anderer Branchen ist es
daher angemessen, den Arbeitnehmer für die Fortbildungsmaßnahme unter
Fortzahlung seiner Bezüge freizustellen und die Lehrgangskosten zu
übernehmen. Um Belastung und Risiko für den Arbeitgeber in Grenzen zu
halten, kann arbeitsvertraglich vereinbart werden, dass der Angestellte
dem Arbeitgeber die Kosten der Fortbildung zu erstatten hat, wenn der
Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis innerhalb eines bestimmten Zeitraums
nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme kündigt.
Der
Verband hilft bei der Vertragsgestaltung
Die Fahrlehrerverbände
unterstützen ihre Mitglieder gerne bei der korrekten Gestaltung von
Anstellungsverhältnissen und -verträgen. Aus diesem Grund hat die
Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. (BVF) schon vor vielen
Jahren die seitdem immer wieder aktualisierte Broschüre „Empfehlungen
für die Begründung von Beschäftigungsverhältnissen mit Fahrlehrern“
aufgelegt. Außerdem stehen diverse rechtlich geprüfte Mustervordrucke
für Anstellungsverträge für Voll- und
Teilzeitmitarbeiter zur Verfügung.
Die "Empfehlungen für die
Begründung ... " und der "Anstellungsvertrag für Fahrlehrer" stehen auf
unserer Internetseite unter folgendem Link zum kostenlosen Download
bereit:
www.flvbw.de/05-Infos-FL/Anstellung/
Empfehlungen.htm
Jochen
Klima |