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© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Juni/2009, Seite 340
Entgeltfortzahlung für Angestellte (2)

Urlaub und Fortbildung

zu Teil (1):
Feiertage, Urlaub, Krankheit
(aus FPX 05/2009, S. 270)

In der letzten Ausgabe der FahrSchulPraxis wurde die Entgeltfortzahlung für gesetzliche Feiertage und bei Krankheit behandelt. In dieser Folge geht es um den gesetzlichen Anspruch auf Mindesturlaub und die Entgeltfortzahlung bei Teilnahme an den für Fahrlehrer vorgeschriebenen Fortbildungsmaßnahmen.

„Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.“ Diesen entscheidenden Satz hat der Deutsche Bundestag im Jahr 1963 mit der Verabschiedung des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG § 1) festgeschrieben. Damit ist klar, dass auch alle in einer Fahrschule Mitarbeitende, ob in Voll- oder Teilzeit, als Fahrlehrer, Bürokraft oder Putzhilfe beschäftigt, einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf bezahlten Urlaub haben.

Gesetzlicher Mindesturlaub: 24 Werktage

Nach § 2 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer, sofern das Arbeitsverhältnis seit sechs Monaten besteht, gesetzlichen Anspruch auf mindestens vierundzwanzig Werktage (= vier Wochen) bezahlten Urlaub pro Kalenderjahr. Diese Zahl basiert auf der Sechstagewoche. Wer also beispielsweise im Rahmen einer Fünftagewoche beschäftigt ist, bekommt zwanzig Tage, wer als Aushilfe nur einen Tag pro Woche arbeitet, bekommt somit nur vier Tage bezahlten Urlaub. Die Regelungen des BUrlG sind zwingend und können - analog zum EntgFG - ebenfalls nicht durch arbeitsvertragliche Regelungen unterlaufen werden (Unabdingbarkeit, § 13). Die Berechnung des pro Urlaubstag zu zahlenden Urlaubsentgeltes richtet sich - wie beim Entgelt für Feiertage - nach dem Durchschnitt der Arbeitsleistung der vorangegangen dreizehn Wochen.

Urlaubswünsche des Arbeitnehmers müssen berücksichtigt werden!

Der Arbeitnehmer kann prinzipiell selbst entscheiden, wann er seinen Jahresurlaub antritt (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Allerdings gehen dabei dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen - z.B. Eltern schulpflichtiger Kinder während der Schulferien – grundsätzlich vor. Außerdem darf Urlaub nicht für mehrere Jahre „zusammengespart“ werden, sondern muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr, jedenfalls spätestens bis 31. März des Folgejahres gewährt und in Anspruch genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG).

Urlaub dient der Erholung!

Der Jahresurlaub dient vorrangig der Erholung des Arbeitnehmers. Deshalb ist es nicht zulässig, die Mitarbeitenden zu zwingen, ihren Jahresurlaub immer nur in Abschnitten von wenigen Tagen zu nehmen. § 7 Abs. 2 BUrlG schreibt vor, dass einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen muss. Andererseits ist es den Arbeitnehmern nicht erlaubt, während ihres Urlaubs einer dem Erholungszweck widersprechenden Erwerbstätigkeit nachzugehen (§ 8 BUrlG).

Vorgeschriebene Fortbildungsmaßnahmen für Fahrlehrer

§ 33 a FahrlG verpflichtet alle Fahrlehrer, wiederkehrend Fortbildungsmaßnahmen zu besuchen. Das gilt für selbstständige und angestellte Fahrlehrer gleichermaßen. Ebenso müssen die Inhaber einer Seminarerlaubnis alle vier Jahre an einer speziellen Fortbildung teilnehmen. Die Teilnahme eines angestellten Fahrlehrers an den gesetzlich vorgeschriebenen Fortbildungsmaßnahmen kommt aber nicht nur ihm, sondern auch seinem Arbeitgeber zugute. Entsprechend der Regelungen anderer Branchen ist es daher angemessen, den Arbeitnehmer für die Fortbildungsmaßnahme unter Fortzahlung seiner Bezüge freizustellen und die Lehrgangskosten zu übernehmen. Um Belastung und Risiko für den Arbeitgeber in Grenzen zu halten, kann arbeitsvertraglich vereinbart werden, dass der Angestellte dem Arbeitgeber die Kosten der Fortbildung zu erstatten hat, wenn der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme kündigt.

Der Verband hilft bei der Vertragsgestaltung

Die Fahrlehrerverbände unterstützen ihre Mitglieder gerne bei der korrekten Gestaltung von Anstellungsverhältnissen und -verträgen. Aus diesem Grund hat die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. (BVF) schon vor vielen Jahren die seitdem immer wieder aktualisierte Broschüre „Empfehlungen für die Begründung von Beschäftigungsverhältnissen mit Fahrlehrern“ aufgelegt. Außerdem stehen diverse rechtlich geprüfte Mustervordrucke für Anstellungsverträge für Voll- und Teilzeitmitarbeiter zur Verfügung.

Die "Empfehlungen für die Begründung ... " und der "Anstellungsvertrag für Fahrlehrer" stehen auf unserer Internetseite unter folgendem Link zum kostenlosen Download bereit:

www.flvbw.de/05-Infos-FL/Anstellung/ Empfehlungen.htm

Jochen Klima

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Juni 2009

Erscheinungsdatum 15.06.2009

Ausgewählte Artikel dieser Ausgabe im WWW:

 

 

Inhaltsverzeichnis

  EDITORIAL: Die praktische Prüfung optimieren
  Fit im Verkehr: Neues Marketingkonzept
  Tschöpe: Feuerwehrführerschein ist absurd (Ansprache im Rahmen der Mitgliederversammlung)
  “fit on tour” beim Verbandstag 2009 - Polizei: "Sehr interessiertes Fachpublikum"
  Entgeltfortzahlung für Angestellte (2): Urlaub und Fortbildung
  Künstlersozialabgabe: Sind beauftragende Unternehmen abgabepflichtig?
  Anlage 11 zu § 31 FeV: Änderung der Staatenliste (Texas)
  Gerichtsurteile: Praktische Fahrprüfung am Ort der Hauptwohnung (893) Kein Klebekennzeichen als Nummernschild (892) Extreme Geschwindigkeitsüberschreitung (891) Aufklärungspflichten über Kfz-Vorschaden (890) Haaranalysewerte bei Cannabiskonsum (889) Fahrer bezahlt Abschleppkosten (888) Kfz-Unfall mit angemietetem Lkw mit Hubhebebühne (887) Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen (886) Betriebsveranstaltungen im Steuerrecht (885) Kommunikation mit Sarkasmus und Zynismus (884)