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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 19.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Juli/2009, Seite 372
OLG Bamberg

Abwertende Werbung ist unzulässig

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Gute Werbung soll vor allem die Stärken des eigenen Angebots herausstellen. Wer stattdessen in seiner Reklame über die Mitbewerber herzieht, kommt beim breiten Publikum schlecht an und schreckt potentielle Kunden ab. Auch können abträgliche Äußerungen über Mitbewerber dem Lästerer eine Klage wegen Verletzung von Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einbringen. Diese Erfahrung musste jüngst ein Fahrschulinhaber aus Bayern machen, der vom OLG Bamberg im April 2009 zur Zahlung eines Ordnungsgeldes von 3.000 € verdonnert wurde.

Mit der Novellierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) von 2004 wurden die bis dahin strengen Regelungen über vergleichende Werbung deutlich gelockert. Das heißt aber nicht, dass seitdem jegliche Art von gegenüberstellenden Werbeaussagen gestattet ist. Es ist z.B. eindeutig verboten, das Angebot oder die Leistungen der Konkurrenz pauschal zu verunglimpfen.

Unzulässig: „Woanders wird’s teuer!“

Der bayerische Kollege wollte bereits im Jahr 2004 auf seine Billigpreise aufmerksam machen und warb auf einem Plakat mit dem Slogan „Woanders wird’s teuer, richtig sparen können Sie bei uns!“ Die Wettbewerbszentrale mahnte die Werbung ab. Da die Fahrschule die geforderte Unterlassungserklärung verweigerte, traf man sich vor dem Landgericht Bamberg. Das Gericht hielt die Werbung nicht für eine Anpreisung der eigenen günstigen Preise, sondern bewertete sie als unzulässige pauschale Herabsetzung der Leistungen der Mitbewerber. Es gab daher der Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale statt.

Leichte Textänderung „heilt“ den Wettbewerbsverstoß nicht

Im September 2008 startete die Fahrschule erneut eine Billigpreis-Aktion. Dabei änderte sie das oben erwähnte Plakat leicht ab und ersetzte das Wort „teuer“ durch „teurer“. Der „neue“ Slogan lautete also jetzt: „Woanders wird’s teurer, richtig sparen können Sie bei uns!“ Dem prompten Bestrafungsantrag der Wettbewerbszentrale gab das Gericht statt und stellte klar, dass die Fahrschule trotz Änderung des Textes klar und eindeutig gegen das gerichtliche Verbot, die Werbung weiterhin zu verwenden, verstoßen hatte.

Der unbekannte Dritte

Der Fahrschulinhaber behauptete daraufhin, er habe die Werbung außen am Schaufenster überklebt; die Überklebung sei aber von einem unbekannten Dritten abgezogen worden. Diese Einlassung ließ das Gericht nicht gelten und verurteilte ihn zu einem Ordnungsgeld von 3.000 €, ersatzweise zu sieben Tagen Haft. Zur Begründung führten die Richter aus, das Ordnungsgeld in dieser Höhe sei angemessen, weil es nicht nur um die Ahndung des Verstoßes gegen die gerichtliche Untersagung, sondern auch die Verhinderung weiterer Verstöße gehe. Der Einlassung des Beklagten zur „verschwundenen Überklebung“ hielt das Gericht entgegen, der Unternehmer hätte das Plakat ja problemlos entfernen können.

Beschwerde beim OLG

Die sofortige Beschwerde des Fahrschulinhabers gegen das Urteil beim OLG Bamberg wurde mit Beschluss vom 06.04.2009 rechtskräftig abgewiesen (Az: 3 W 36/09). Das Gericht stellte klar, dass derjenige, der ein Plakat an der Außenseite seines Schaufensters a

,0nbringt, für das eventuelle Entfernen von Überklebungen durch andere selbst verantwortlich ist. Auch gegen die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes hatten die Richter keine Einwände. Sie argumentieren, dass ein Ordnungsgeld nur dann seine Wirkung entfaltet, wenn es den Störer empfindlich trifft und ihn künftig von weiteren Verstößen gegen das Verbot des Gerichts abhält.

Und die Moral von der Geschicht?

  • Verstöße gegen gerichtliche Werbeverbote können ziemlich teuer werden.
     
  • Es ist geboten, sich bei der Werbung auf die Anpreisung der eigenen Leistung zu beschränken und weder direkt noch indirekt über Mitbewerber herzuziehen.
C Verbandsmitglieder sollten bei Zweifeln das Angebot des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e. V. wahrnehmen und geplante Werbemaßnahmen vor der Realisierung kostenlos auf wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit überprüfen lassen. Es genügt, den Entwurf eine Woche vor der geplanten Veröffentlichung per Post, Fax oder Mail an die Verbandsgeschäftsstelle zu schicken. Das spart Geld, Ärger und Nerven.

Jochen Klima

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Juli 2009

Erscheinungsdatum 15.07.2009

Ausgewählte Artikel dieser Ausgabe im WWW:

 

 

Inhaltsverzeichnis

  EDITORIAL: Gasantrieb - Nutzen für alle
  OLG Bamberg: Abwertende Werbung ist unzulässig
  Ampeldefekt: Darf man trotz ROT weiterfahren?
  Halterpflichten bei Kfz-Veräußerung: Versäumnisse, Risiken und Folgen
  EG-Fahrzeug-Genehmigungs-Verordnung: Erleichterungen für Kleinserien
  IM regelt Einführung der PC-Prüfung: Rahmenbedingungen und Eckpunkte
  Neues Sonderseminar: Trägerzulassung nach AZWV
  Andre Länder - andre Sitten: Bußgelder in Österreich (Interview mit Norbert Hausherr)
  Lkw-Spiegel: Kommt der Diplom-Spiegeleinsteller?
  Gerichtsurteile:  Fehlerhaftes Einfädeln auf die Autobahn (904) Ersatznavi-Beschaffung nach Diebstahl (903) Lkw-Bremsscheiben-Kontrolle (902) Akkuentladung schützt vor Strafe nicht (901) Pkw-Brand wegen falschen Treibstoffs (900) Falsch geblinkt (899) Kein Abzug “neu für alt” bei Brille (898) Berufsunfähigkeit muss konkret beschrieben werden (897) Arglistige Täuschung bei Abofalle (896) Bank muss zahlen (895) Versorgungseinstellung bei Mietrückstand (894)