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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 19.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Juli/2009, Seite 376
Halterpflichten bei Kfz-Veräußerung

Versäumnisse, Risiken und Folgen

 

In letzter Zeit wird beim Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. verstärkt nach den rechtlichen Pflichten bei der Veräußerung eines Fahrzeugs gefragt. Dabei geht es meist um Fälle, in denen weder der Veräußerer noch der Erwerber der gesetzlichen Mitteilungspflicht gegenüber der Zulassungsbehörde nachgekommen war (§ 13 Abs. 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).

Der Fall Leichtfuß

Fahrlehrer Leichtfuß verkauft seinen kilometermäßig schon ziemlich betagten Fahrschulwagen zu einem akzeptablen Preis an einen privaten Käufer. Ein Passus im Kaufvertrag lautet: “Der Käufer verpflichtet sich, das Fahrzeug unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Erwerb, außer Betrieb zu setzen oder umzumelden.“

Vier Wochen später flattern Leichtfuß Zahlungsaufforderungen über Kraftfahrzeugsteuer und Versicherungsprämie für das verkaufte Auto ins Haus. Leichtfuß geht davon aus, dass er, da er das Fahrzeug verkauft hat, nicht mehr zur Zahlung verpflichtet ist.

Aus den Augen, aus dem Sinn, denken viele, wenn sie ihr altes Auto glücklich losgeworden sind. Ergo, so wird gefolgert, ist für die Entrichtung von Kfz-Steuer und Versicherungsprämie von nun an der neue Eigentümer zuständig. Doch was passiert, wenn der Käufer das Fahrzeug nicht wie versprochen innerhalb weniger Tage ummeldet? Wer haftet für Kfz-Steuer und Versicherung?

Kfz-Steuer und Veräußerungsanzeige

Grundsätzlich endet die Steuerpflicht für den Veräußerer am Tag des Eingangs der nach § 13 Abs. 4 FZV vorgeschriebenen Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsstelle.

Die Mitteilung kann formlos erfolgen, sollte jedoch unbedingt folgende Angaben enthalten:

  • Name, Vorname und Anschrift des bisherigen Halters oder Eigentümers,
  • Name, Vorname und Anschrift des Käufers,
  • Datum und Uhrzeit des Verkaufs bzw. der Übergabe des Fahrzeugs,
  • Nennung der übergebenen Fahrzeugunterlagen wie
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Kfz-Brief),
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Kfz-Schein),
    • Kennzeichenschilder, sofern vorhanden
    • Abmeldebescheinigung,
  • Unterschriften des Veräußerers und des Erwerbers.

Unter www.kfz-auskunft.de/formulare/kfz-kaufvertrag.html kann ein entsprechendes Formular kostenlos heruntergeladen werden.

Wird die Veräußerungsanzeige nicht abgegeben, so endet die Steuerpflicht erst mit dem Tag der Zulassung des Fahrzeugs auf den Käufer (§ 5 Abs. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz - KraftStG).

Meldet der Käufer entgegen der Vereinbarung im Kaufvertrag das Fahrzeug nicht um und hat auch der Veräußerer es versäumt, die Veräußerungsanzeige abzugeben, droht dem Verkäufer Ungemach. Jetzt muss er schnellstens zur Zulassungsstelle gehen und den Sachverhalt schildern. Die Kfz-Zulassungsbehörde kann quasi als Ultima ratio gemäß § 13 Abs. 4 FZV die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Nach erfolglosem Ablauf des Aufgebotes endet die Zulassung des Fahrzeuges und damit auch die Steuerpflicht des bisherigen Halters.

Haftung für die Versicherungsprämie

Meldet der Käufer den Wagen nicht um, haften nach §§ 122, 95 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) des Versicherungsvertrages sowohl der Verkäufer als auch der Käufer bis zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres für die Prämie. Der Versicherer kann sich also hier wahlweise an den Veräußerer oder an den Käufer halten. Sollte der Käufer das Fahrzeug nicht bzw. später ummelden, kann der Verkäufer jedoch Schadenersatz in Höhe der Prämiendifferenz fordern.

Schadensfall und Regressmöglichkeit des Versicherers

Einige Wochen nach dem Verkauf erhält Leichtfuß ein rechtsanwaltliches Schreiben, wonach er wegen eines Unfallschadens, verursacht durch sein verkauftes Fahrzeug, in Anspruch genommen wird. Gleichgültig, ob eine Veräußerungsanzeige erfolgt ist oder nicht, kann sich ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter in jedem Fall an die Haftpflichtversicherung wenden, bei der das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs versichert war (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG). Offen bleibt da zunächst, ob das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer in Regress nehmen kann.

Der Käufer tritt mit dem Verkauf des Fahrzeugs in die Rechte und Pflichten des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungsvertrages des Verkäufers ein (§§ 122, 95 Abs. 1 VVG in Verbindung mit den AKB). Die vorhandene Haftpflichtversicherung geht also kraft Gesetzes auf den Käufer über.

Nach §§ 122, 97 Abs. 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit den AKB haben sowohl der Verkäufer als auch der Käufer die Pflicht zur Anzeige des Eigentumswechsels gegenüber dem Versicherer. Erfolgt durch keine der beiden Parteien des Kaufvertrages die Anzeige, kann dies zu Schadenersatzansprüchen des Versicherers führen (§§ 122, 97 Abs. 2 VVG in Verbindung mit den AKB). Dabei ist die Rechtslage jedoch noch umstritten, ob und in welchem Umfang der Versicherer Regress fordern kann.

Schadenfreiheitsrabatt

Der Übergang des Versicherungsvertrages ist unabhängig von einer Verkaufsanzeige. Von daher werden Schäden nach dem Verkauf des Fahrzeugs nur dem Käufer, nicht aber dem Verkäufer angelastet. Der Verkäufer behält in der Regel seinen Schadenfreiheitsrabatt. Probleme können auftreten, wenn der Käufer nicht ermittelt werden kann und die Versicherung von einem vorgetäuschten Verkauf ausgeht.

Fazit

Wenn man das Fahrzeug vor der Übergabe an den Käufer vorübergehend stilllegt, kommt eine Haftung unter keinem der genannten Aspekte in Betracht. Das ist die sicherste Methode, beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs keines der genannten Risiken einzugehen. Dem Käufer ist zu empfehlen, für die Überführung des Fahrzeugs bei seiner Zulassungsstelle ein Kurzzeitkennzeichen zu beantragen.

Auch wenn ein vorübergehend stillgelegtes Fahrzeug veräußert wird, hat der Verkäufer dies gegenüber der Zulassungsstelle anzuzeigen (§§ 13 Abs. 4, 14 Abs. 1 FZV).

Wer als Halter eines Fahrzeugs beim Verkauf seine Meldepflichten erfüllt, verringert nicht nur seine Risiken, sondern erspart sich auch ein Verwarnungsgeld von 15 €. Nach § 48 Nr. 13 FZV handelt ordnungswidrig, wer seine Mitteilungspflicht nicht erfüllt. Wer verkauft, ohne das Fahrzeug zuvor stillzulegen, sollte unbedingt immer die Veräußerungsanzeige sowohl an die Zulassungsstelle als auch an die Versicherungsgesellschaft schicken. (Der Kaufvertrag muss der Behörde nicht mitgeschickt werden). Außer der schon genannten Quelle des Internets gibt es entsprechende Formulare bei den Zulassungsstellen und bei der Fahrlehrerversicherung.

C Auch von der Homepage des Fahrlehrerverbandes kann ein solches Formular heruntergeladen werden.  Hier der direkte Link zum Formular "Mitteilung über den Wechsel des Fahrzeughalters ...".

Ralf Nicolai

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Juli 2009

Erscheinungsdatum 15.07.2009

Ausgewählte Artikel dieser Ausgabe im WWW:

 

 

Inhaltsverzeichnis

  EDITORIAL: Gasantrieb - Nutzen für alle
  OLG Bamberg: Abwertende Werbung ist unzulässig
  Ampeldefekt: Darf man trotz ROT weiterfahren?
  Halterpflichten bei Kfz-Veräußerung: Versäumnisse, Risiken und Folgen
  EG-Fahrzeug-Genehmigungs-Verordnung: Erleichterungen für Kleinserien
  IM regelt Einführung der PC-Prüfung: Rahmenbedingungen und Eckpunkte
  Neues Sonderseminar: Trägerzulassung nach AZWV
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