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In letzter
Zeit wird beim Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. verstärkt nach
den rechtlichen Pflichten bei der Veräußerung eines Fahrzeugs gefragt.
Dabei geht es meist um Fälle, in denen weder der Veräußerer noch der
Erwerber der gesetzlichen Mitteilungspflicht gegenüber der
Zulassungsbehörde nachgekommen war (§ 13 Abs. 4
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).
Der Fall
Leichtfuß
Fahrlehrer Leichtfuß
verkauft seinen kilometermäßig schon ziemlich betagten Fahrschulwagen zu
einem akzeptablen Preis an einen privaten Käufer. Ein Passus im
Kaufvertrag lautet: “Der Käufer verpflichtet sich, das Fahrzeug
unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Erwerb, außer
Betrieb zu setzen oder umzumelden.“
Vier Wochen später
flattern Leichtfuß Zahlungsaufforderungen über Kraftfahrzeugsteuer und
Versicherungsprämie für das verkaufte Auto ins Haus. Leichtfuß geht
davon aus, dass er, da er das Fahrzeug verkauft hat, nicht mehr zur
Zahlung verpflichtet ist.
Aus den Augen, aus dem
Sinn, denken viele, wenn sie ihr altes Auto glücklich losgeworden sind.
Ergo, so wird gefolgert, ist für die Entrichtung von Kfz-Steuer und
Versicherungsprämie von nun an der neue Eigentümer zuständig. Doch was
passiert, wenn der Käufer das Fahrzeug nicht wie versprochen innerhalb
weniger Tage ummeldet? Wer haftet für Kfz-Steuer und Versicherung?
Kfz-Steuer und Veräußerungsanzeige
Grundsätzlich endet die
Steuerpflicht für den Veräußerer am Tag des Eingangs der nach § 13 Abs.
4 FZV vorgeschriebenen Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsstelle.
Die Mitteilung kann
formlos erfolgen, sollte jedoch unbedingt folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname und
Anschrift des bisherigen Halters oder Eigentümers,
- Name, Vorname und
Anschrift des Käufers,
- Datum und Uhrzeit des
Verkaufs bzw. der Übergabe des Fahrzeugs,
- Nennung der
übergebenen Fahrzeugunterlagen wie
-
Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Kfz-Brief),
-
Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Kfz-Schein),
- Kennzeichenschilder,
sofern vorhanden
-
Abmeldebescheinigung,
- Unterschriften des
Veräußerers und des Erwerbers.
Unter
www.kfz-auskunft.de/formulare/kfz-kaufvertrag.html
kann ein entsprechendes Formular kostenlos heruntergeladen werden.
Wird die
Veräußerungsanzeige nicht abgegeben, so endet die Steuerpflicht erst mit
dem Tag der Zulassung des Fahrzeugs auf den Käufer (§ 5 Abs. 5
Kraftfahrzeugsteuergesetz - KraftStG).
Meldet der Käufer
entgegen der Vereinbarung im Kaufvertrag das Fahrzeug nicht um und hat
auch der Veräußerer es versäumt, die Veräußerungsanzeige abzugeben,
droht dem Verkäufer Ungemach. Jetzt muss er schnellstens zur
Zulassungsstelle gehen und den Sachverhalt schildern. Die
Kfz-Zulassungsbehörde kann quasi als Ultima ratio gemäß § 13 Abs. 4 FZV
die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier
Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Nach erfolglosem Ablauf des
Aufgebotes endet die Zulassung des Fahrzeuges und damit auch die
Steuerpflicht des bisherigen Halters.
Haftung
für die Versicherungsprämie
Meldet der Käufer den
Wagen nicht um, haften nach §§ 122, 95 Abs. 2
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit den Allgemeinen
Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) des
Versicherungsvertrages sowohl der Verkäufer als auch der Käufer bis zum
Ablauf des laufenden Versicherungsjahres für die Prämie. Der Versicherer
kann sich also hier wahlweise an den Veräußerer oder an den Käufer
halten. Sollte der Käufer das Fahrzeug nicht bzw. später ummelden, kann
der Verkäufer jedoch Schadenersatz in Höhe der Prämiendifferenz fordern.
Schadensfall und Regressmöglichkeit des Versicherers
Einige Wochen nach dem
Verkauf erhält Leichtfuß ein rechtsanwaltliches Schreiben, wonach er
wegen eines Unfallschadens, verursacht durch sein verkauftes Fahrzeug,
in Anspruch genommen wird. Gleichgültig, ob eine Veräußerungsanzeige
erfolgt ist oder nicht, kann sich ein bei einem Verkehrsunfall
Geschädigter in jedem Fall an die Haftpflichtversicherung wenden, bei
der das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs versichert war (§ 115 Abs. 1
Nr. 1 VVG). Offen bleibt da zunächst, ob das Versicherungsunternehmen
den Versicherungsnehmer in Regress nehmen kann.
Der Käufer tritt mit dem
Verkauf des Fahrzeugs in die Rechte und Pflichten des zu diesem
Zeitpunkt bestehenden Versicherungsvertrages des Verkäufers ein (§§ 122,
95 Abs. 1 VVG in Verbindung mit den AKB). Die vorhandene
Haftpflichtversicherung geht also kraft Gesetzes auf den Käufer über.
Nach §§ 122, 97 Abs. 1
Satz 1 VVG in Verbindung mit den AKB haben sowohl der Verkäufer als auch
der Käufer die Pflicht zur Anzeige des Eigentumswechsels gegenüber dem
Versicherer. Erfolgt durch keine der beiden Parteien des Kaufvertrages
die Anzeige, kann dies zu Schadenersatzansprüchen des Versicherers
führen (§§ 122, 97 Abs. 2 VVG in Verbindung mit den AKB). Dabei ist die
Rechtslage jedoch noch umstritten, ob und in welchem Umfang der
Versicherer Regress fordern kann.
Schadenfreiheitsrabatt
Der Übergang des
Versicherungsvertrages ist unabhängig von einer Verkaufsanzeige. Von
daher werden Schäden nach dem Verkauf des Fahrzeugs nur dem Käufer,
nicht aber dem Verkäufer angelastet. Der Verkäufer behält in der Regel
seinen Schadenfreiheitsrabatt. Probleme können auftreten, wenn der
Käufer nicht ermittelt werden kann und die Versicherung von einem
vorgetäuschten Verkauf ausgeht.
Fazit
Wenn man das Fahrzeug vor
der Übergabe an den Käufer vorübergehend stilllegt, kommt eine Haftung
unter keinem der genannten Aspekte in Betracht. Das ist die sicherste
Methode, beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs keines der genannten Risiken
einzugehen. Dem Käufer ist zu empfehlen, für die Überführung des
Fahrzeugs bei seiner Zulassungsstelle ein Kurzzeitkennzeichen zu
beantragen.
Auch wenn ein
vorübergehend stillgelegtes Fahrzeug veräußert wird, hat der Verkäufer
dies gegenüber der Zulassungsstelle anzuzeigen (§§ 13 Abs. 4, 14 Abs. 1
FZV).
Wer als Halter eines
Fahrzeugs beim Verkauf seine Meldepflichten erfüllt, verringert nicht
nur seine Risiken, sondern erspart sich auch ein Verwarnungsgeld von
15 €. Nach § 48 Nr. 13 FZV handelt ordnungswidrig, wer seine
Mitteilungspflicht nicht erfüllt. Wer verkauft, ohne das Fahrzeug zuvor
stillzulegen, sollte unbedingt immer die Veräußerungsanzeige sowohl an
die Zulassungsstelle als auch an die Versicherungsgesellschaft schicken.
(Der Kaufvertrag muss der Behörde nicht mitgeschickt werden). Außer der
schon genannten Quelle des Internets gibt es entsprechende Formulare bei
den Zulassungsstellen und bei der Fahrlehrerversicherung.
Ralf
Nicolai |