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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 19.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe August/2009, Seite 430
Segway gesellschaftsfähig gemacht

Bundesrat beendet langes Hin und Her

 

Seit einigen Jahren wird auch in Deutschland der elektrisch angetriebene zweirädrige Roller (Personal Transporter) der US-Firma SEGWAY angeboten. Nach dem Straßenverkehrsgesetz handelt es sich dabei um ein Kraftfahrzeug, denn das Segway ist ein maschinell angetriebenes, nicht an Gleise gebundenes Landfahrzeug. Die Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge liegt zwischen 6 km/h und 20 km/h.

Bis vor kurzem gab es weder für die technischen Anforderungen noch für die Benutzung dieser Fahrzeuge bundeseinheitliche Regelungen. Deshalb behalfen sich 13 der 16 Bundesländer mit vorläufigen Regelungen, die jedoch erhebliche Unterschiede aufwiesen. Nach längerem Tauziehen zwischen Bund und Ländern hat der Bundesrat am 10. Juli 2009 der sog. Segway-Verordnung zugestimmt, die wenig später unter folgender Bezeichnung verkündet wurde:

„Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr und zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“

Technische Merkmale

Die Verordnung gilt für Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h, die folgende Merkmale aufweisen:

  • zweispuriges Kraftfahrzeug mit zwei parallel angeordneten Rädern mit integrierter elektronischer Balance-, Antriebs-, Lenk- und Verzögerungstechnik,
  • eine Gesamtbreite von maximal 0,7 m,
  • eine Plattform als Standfläche für einen Fahrer,
  • eine lenkerähnliche Haltestange, über die der Fahrer durch Schwerpunktverlagerung die Beschleunigung oder Abbremsung sowie die Lenkung beeinflusst.
  • Weiterhin muss die Mobilitätshilfe bestimmten EU-Anforderungen über die elektromagnetische Verträglichkeit entsprechen und
  • eine Anzeige für den Energievorrat besitzen.
Fahren im öffentlichen Straßenverkehr

Weil diese Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung Kraftfahrzeuge sind, dürfen sie auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt und verwendet werden, wenn sie:

  • einem genehmigten Typ entsprechen (abweichend davon darf eine Mobilitätshilfe auch in Betrieb gesetzt werden, wenn für sie eine Einzelgenehmigung erteilt wurde),
  • ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 26 in Verbindung mit § 27 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen.

Berechtigung zum Führen ð mindestens Mofaprüfbescheinigung

Für das Führen einer Mobilitätshilfe gilt die Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass für das Führen einer Mobilitätshilfe mindestens die Berechtigung zum Führen eines Mofas nachzuweisen ist.

Wo darf man mit dem Segway fahren?

Wer elektronische Mobilitätshilfen im Verkehr führt, unterliegt den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

  • Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen abweichend von den Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung nur Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege befahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen gefahren werden.
  • Außerhalb geschlossener Ortschaften darf ebenfalls nur auf Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwegen gefahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen von Straßen, die nicht Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind, und auf sonstigen Wegen gefahren werden.
  • Strenges Rechtsfahrgebot: Mit elektronischen Mobilitätshilfen darf von dem Gebot, auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen möglichst weit rechts zu fahren, nicht abgewichen werden.
  • Einzeln hintereinander: Wer elektronische Mobilitätshilfen führt, muss einzeln hintereinander fahren, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen und nicht freihändig fahren. In Fahrradstraßen darf auch nebeneinander gefahren werden. Ist ein Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250) angezeigt, dürfen elektronische Mobilitätshilfen geschoben werden.
  • Anzeigen der Fahrtrichtung: Soweit keine Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden sind, sind Richtungsänderungen durch Handzeichen anzuzeigen.
  • Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer: Wer eine Mobilitätshilfe auf anderen Verkehrsflächen als Fahrbahnen führt, muss seine Geschwindigkeit anpassen. Fußgänger haben Vorrang, sie dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Radfahrern ist das Überholen zu ermöglichen. Ist eine Richtung durch Zusatzzeichen vorgegeben, so gilt diese entsprechend für den Verkehr mit elektroni schen Mobilitätshilfen.

Ordnungswidrigkeiten

Im Sinne von § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • eine elektronische Mobilitätshilfe in Betrieb setzt, die nicht den technischen Anforderungen der Verordnung entspricht,
  • eine Mobilitätshilfe führt, ohne mindestens die Berechtigung zum Führen eines Mofas nachgewiesen zu haben,
  • beim Führen einer Mobilitätshilfe die Vorschriften über die Teilnahme am Straßenverkehr missachtet.

Inkrafttreten: Die Verordnung ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.

Anmerkungen:

In Deutschland werden neue und gebrauchte Segways angeboten. Neue Segways kosten zwischen 6.500 und 8.000 €, gebrauchte sind teilweise schon ab 3.000 € zu haben. Beim Kauf ist besonders darauf zu achten, dass das Segway den technischen Anforderungen der Verordnung entspricht.

Die "Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr und zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" vom 16. Juli 2009 haben wir vollständig in der FahrSchulPraxis, Ausgabe August/2009, ab S. 433, veröffentlicht.

 

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe August 2009

Erscheinungsdatum 15.08.2009

Ausgewählte Artikel dieser Ausgabe im WWW:

 

 

Inhaltsverzeichnis

  EDITORIAL - Gemeinsam den Stichtagsdruck mindern
  Segway gesellschaftsfähig gemacht: Bundesrat beendet langes Hin und Her
  Feuerwehrführerschein: Vorbei an der EG-Führerscheinrichtlinie
  Kontaktstudium für Fahrlehrer/innen: Neues Angebot der PH Karlsruhe
  PC-Prüfung - TÜV: Das Aus für Prüfungen in Fahrschulen ist besiegelt
  Motorradausfahrt / Sicherheitstraining: Wer haftet bei Unfall?
  Vom Kreidler Florett zum Piaggia MP3 LT: Motorradfahren mit Autoführerschein?
  Gerichtsurteile: Hinweispflichten einer freien Kfz-Werkstatt (914) Kritisches Motorradfahrverhalten (913) Doppelte Alkoholisierung (912) Radfahrerhaftung gegenüber anfahrendem Bus (911) Anspruch auf Ersatz der Navi-CD (910) Toleranz hat ihre Grenzen (909) Private Pkw-Nutzung (908) Nachwuchsförderpreis ist Arbeitslohn (907) Urlaubsabgeltung bei Krankheit (906) Kündigungsklagefristen für Schwangere (905)