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Seit einigen Jahren
wird auch in Deutschland der elektrisch angetriebene zweirädrige
Roller (Personal Transporter) der US-Firma SEGWAY angeboten. Nach
dem Straßenverkehrsgesetz handelt es sich dabei um ein
Kraftfahrzeug, denn das Segway ist ein maschinell angetriebenes,
nicht an Gleise gebundenes Landfahrzeug. Die Höchstgeschwindigkeit
der Fahrzeuge liegt zwischen 6 km/h und 20 km/h. |
Bis vor kurzem gab es
weder für die technischen Anforderungen noch für die Benutzung dieser
Fahrzeuge bundeseinheitliche Regelungen. Deshalb behalfen sich 13 der 16
Bundesländer mit vorläufigen Regelungen, die jedoch erhebliche
Unterschiede aufwiesen. Nach längerem Tauziehen zwischen Bund und
Ländern hat der Bundesrat am 10. Juli 2009 der sog. Segway-Verordnung
zugestimmt, die wenig später unter folgender Bezeichnung verkündet
wurde:
„Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am
Verkehr und zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung“
Technische Merkmale
Die Verordnung gilt für
Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h, die folgende Merkmale
aufweisen:
- zweispuriges
Kraftfahrzeug mit zwei parallel angeordneten Rädern mit integrierter
elektronischer Balance-, Antriebs-, Lenk- und Verzögerungstechnik,
- eine Gesamtbreite von
maximal 0,7 m,
- eine Plattform als
Standfläche für einen Fahrer,
- eine lenkerähnliche
Haltestange, über die der Fahrer durch Schwerpunktverlagerung die
Beschleunigung oder Abbremsung sowie die Lenkung beeinflusst.
- Weiterhin muss die
Mobilitätshilfe bestimmten EU-Anforderungen über die
elektromagnetische Verträglichkeit entsprechen und
- eine Anzeige für den
Energievorrat besitzen.
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Fahren im öffentlichen Straßenverkehr
Weil diese Fahrzeuge
im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung Kraftfahrzeuge sind, dürfen sie
auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt und verwendet
werden, wenn sie: |
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- einem genehmigten Typ
entsprechen (abweichend davon darf eine Mobilitätshilfe auch in
Betrieb gesetzt werden, wenn für sie eine Einzelgenehmigung erteilt
wurde),
- ein gültiges
Versicherungskennzeichen nach § 26 in Verbindung mit § 27 der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen.
Berechtigung zum Führen
ð
mindestens Mofaprüfbescheinigung
Für das Führen einer
Mobilitätshilfe gilt die Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils
geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass für das Führen einer
Mobilitätshilfe mindestens die Berechtigung zum Führen eines Mofas
nachzuweisen ist.
Wo darf
man mit dem Segway fahren?
Wer elektronische
Mobilitätshilfen im Verkehr führt, unterliegt den Vorschriften der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
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Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen abweichend
von den Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung nur Schutzstreifen,
Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege befahren werden. Wenn
solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen gefahren werden.
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Außerhalb geschlossener Ortschaften darf ebenfalls nur
auf Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwegen
gefahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen
von Straßen, die nicht Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind, und
auf sonstigen Wegen gefahren werden.
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Strenges Rechtsfahrgebot: Mit
elektronischen Mobilitätshilfen darf von dem Gebot, auf Fahrbahnen mit
mehreren Fahrstreifen möglichst weit rechts zu fahren, nicht
abgewichen werden.
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Einzeln hintereinander: Wer elektronische
Mobilitätshilfen führt, muss einzeln hintereinander fahren, darf sich
nicht an Fahrzeuge anhängen und nicht freihändig fahren. In
Fahrradstraßen darf auch nebeneinander gefahren werden. Ist ein Verbot
für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250) angezeigt, dürfen elektronische
Mobilitätshilfen geschoben werden.
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Anzeigen der Fahrtrichtung: Soweit
keine Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden sind, sind Richtungsänderungen
durch Handzeichen anzuzeigen.
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Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer: Wer eine
Mobilitätshilfe auf anderen Verkehrsflächen als Fahrbahnen führt, muss
seine Geschwindigkeit anpassen. Fußgänger haben Vorrang, sie dürfen
weder gefährdet noch behindert werden. Radfahrern ist das Überholen zu
ermöglichen. Ist eine Richtung durch Zusatzzeichen vorgegeben, so gilt
diese entsprechend für den Verkehr mit elektroni schen
Mobilitätshilfen.
Ordnungswidrigkeiten
Im Sinne von § 24 des
Straßenverkehrsgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
- eine elektronische
Mobilitätshilfe in Betrieb setzt, die nicht den technischen
Anforderungen der Verordnung entspricht,
- eine Mobilitätshilfe
führt, ohne mindestens die Berechtigung zum Führen eines Mofas
nachgewiesen zu haben,
- beim Führen einer
Mobilitätshilfe die Vorschriften über die Teilnahme am Straßenverkehr
missachtet.
Inkrafttreten: Die
Verordnung ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.
Anmerkungen:
In Deutschland werden
neue und gebrauchte Segways angeboten. Neue Segways kosten zwischen
6.500 und 8.000 €, gebrauchte sind teilweise schon ab 3.000 € zu haben.
Beim Kauf ist besonders darauf zu achten, dass das Segway den
technischen Anforderungen der Verordnung entspricht.
Die
"Verordnung
über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr und zur
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung" vom 16. Juli 2009
haben wir vollständig in der
FahrSchulPraxis, Ausgabe August/2009, ab S. 433,
veröffentlicht.
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