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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 19.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe August/2009, Seite 438
"Feuerwehrführerschein"

Vorbei an der EG-Führerscheinrichtlinie?

 

Das 5. Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes in dem die Grundlagen für den vieldiskutierte „Feuerwehrführerschein“ geregelt sind, wurde am 22.07.2009 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 23.07.2009 in Kraft.  Darin wird den Bundesländern das Recht eingeräumt, vom allgemeinen Fahrerlaubnisrecht abweichende Regelungen für die Erteilung einer Fahrberechtigung an Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste zu treffen.

Die neue Regelung unterscheidet zwischen einer „einfachen“ und einer „qualifizierten“ Fahrberechtigung.

„Einfache Fahrberechtigung“

Mit der „einfachen Fahrberechtigung“ dürfen nach einer organisationsinternen Schulung und einer ebenfalls organisationsinternen Prüfung Mitglieder der genannten Organisationen, die den Führerschein Klasse B seit mindestens zwei Jahren besitzen, Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) bis 4,75 Tonnen führen. Die Details der Ausbildung und der Prüfung regeln die Bundesländer in eigener Befugnis. Erst nach Inkrafttreten der erforderlichen Verordnungen dürfen die organisationsinternen Schulungen und Prüfungen durchgeführt werden.

Die Ausbilder müssen

  • mindestens 30 Jahre alt sein,
  • den Führerschein der Klasse C1 seit mindestens 5 Jahren besitzen und
  • dürfen nicht mehr als 3 Punkte in Flensburg haben.
  • Der Ausbilder gilt als Führer des Fahrzeugs.

Schon jetzt ist zu befürchten, dass, sollten die zur Ausbildung verwendeten Fahrzeuge nicht über Doppelpedale verfügen, sich die Ausbilder auf ein besonders hohes straf- und zivilrechtliches Risiko einlassen.

„Qualifizierte Fahrberechtigung“

Die „qualifizierte Fahrberechtigung“ berechtigt zum Führen von Einsatzfahrzeuge bis 7,5 Tonnen zGM. Diese Fahrberechtigung wird nach einer praktischen Ausbildung, die in einer Fahrschule zu absolvieren ist, und nach bestandener praktischer Prüfung vor einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer einer Technischen Prüfstelle (TÜV oder DEKRA) ausgestellt. Die Anforderungen an Ausbildung und Prüfung werden in der Fahrerlaubnis-Verordnung geregelt (Informationen zu den Lkw-Klassen finden Sie hier ...). Die Änderung der FeV wird im September 2009 erwartet. Erst danach sind vereinfachte Ausbildung und Prüfungen zulässig.

Dabei soll, um die Kosten möglichst gering zu halten, die Zahl der besonderen Ausbildungsfahrten reduziert werden. Zugleich sollen die Bewerber in der Ausbildung auch mit den speziellen Anforderungen an die Fahrer von Einsatzfahrten vertraut gemacht werden und die hierbei gewonnenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Prüfung nachweisen. Ob und wie diese Ziele erreicht werden können, erschließt sich nicht ohne weiteres.
Zwei Jahre nach Erteilung der „qualifizierten Fahrberechtigung“ soll diese in eine normale Fahrerlaubnis der Klasse C1 umgestellt werden können.

Fraglich ist, ob der deutsche Alleingang mit dem Europäischen Recht vereinbar oder von der EG-Kommission wegen Verletzung der Regelungen der Dritten EG-Führerscheinrichtlinie abzulehnen ist.

Den Text des "Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes" vom 17.07.2009 haben wir mit den Neuerungen in ROT in der Fachzeitschrift FahrSchulPraxis, Ausgabe August/2009, ab S. 439, abgedruckt.

 

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe August 2009

Erscheinungsdatum 15.08.2009

Ausgewählte Artikel dieser Ausgabe im WWW:

 

 

Inhaltsverzeichnis

  EDITORIAL - Gemeinsam den Stichtagsdruck mindern
  Segway gesellschaftsfähig gemacht: Bundesrat beendet langes Hin und Her
  Feuerwehrführerschein: Vorbei an der EG-Führerscheinrichtlinie
  Kontaktstudium für Fahrlehrer/innen: Neues Angebot der PH Karlsruhe
  PC-Prüfung - TÜV: Das Aus für Prüfungen in Fahrschulen ist besiegelt
  Motorradausfahrt / Sicherheitstraining: Wer haftet bei Unfall?
  Vom Kreidler Florett zum Piaggia MP3 LT: Motorradfahren mit Autoführerschein?
  Gerichtsurteile: Hinweispflichten einer freien Kfz-Werkstatt (914) Kritisches Motorradfahrverhalten (913) Doppelte Alkoholisierung (912) Radfahrerhaftung gegenüber anfahrendem Bus (911) Anspruch auf Ersatz der Navi-CD (910) Toleranz hat ihre Grenzen (909) Private Pkw-Nutzung (908) Nachwuchsförderpreis ist Arbeitslohn (907) Urlaubsabgeltung bei Krankheit (906) Kündigungsklagefristen für Schwangere (905)