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Das 5. Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes in dem die Grundlagen für den
vieldiskutierte „Feuerwehrführerschein“ geregelt sind, wurde am
22.07.2009 im Bundesgesetzblatt verkündet und
trat am 23.07.2009 in Kraft.
Darin wird den
Bundesländern das Recht eingeräumt, vom allgemeinen Fahrerlaubnisrecht
abweichende Regelungen für die Erteilung einer Fahrberechtigung an
Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste
und der technischen Hilfsdienste zu treffen.
Die neue Regelung
unterscheidet zwischen einer „einfachen“ und einer „qualifizierten“
Fahrberechtigung.
„Einfache Fahrberechtigung“
Mit der „einfachen
Fahrberechtigung“ dürfen nach einer organisationsinternen Schulung und
einer ebenfalls organisationsinternen Prüfung Mitglieder der genannten
Organisationen, die den Führerschein Klasse B seit mindestens zwei
Jahren besitzen, Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM)
bis 4,75 Tonnen führen. Die Details der Ausbildung und der Prüfung
regeln die Bundesländer in eigener Befugnis.
Erst nach
Inkrafttreten der erforderlichen Verordnungen dürfen die
organisationsinternen Schulungen und Prüfungen durchgeführt werden.
Die Ausbilder müssen
- mindestens 30 Jahre
alt sein,
- den Führerschein der
Klasse C1 seit mindestens 5 Jahren besitzen und
- dürfen nicht mehr als
3 Punkte in Flensburg haben.
- Der Ausbilder gilt als
Führer des Fahrzeugs.
Schon jetzt ist zu
befürchten, dass, sollten die zur Ausbildung verwendeten Fahrzeuge nicht
über Doppelpedale verfügen, sich die Ausbilder auf ein besonders hohes
straf- und zivilrechtliches Risiko einlassen.
„Qualifizierte Fahrberechtigung“
Die „qualifizierte
Fahrberechtigung“ berechtigt zum Führen von Einsatzfahrzeuge bis 7,5
Tonnen zGM. Diese Fahrberechtigung wird nach einer praktischen
Ausbildung, die in einer Fahrschule zu absolvieren ist, und nach
bestandener praktischer Prüfung vor einem amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer einer Technischen Prüfstelle (TÜV oder
DEKRA) ausgestellt. Die
Anforderungen an Ausbildung und Prüfung werden in
der Fahrerlaubnis-Verordnung geregelt (Informationen
zu den Lkw-Klassen finden Sie hier ...).
Die Änderung der
FeV wird im September 2009 erwartet. Erst danach sind vereinfachte
Ausbildung und Prüfungen zulässig.
Dabei soll, um die Kosten
möglichst gering zu halten, die Zahl der besonderen Ausbildungsfahrten
reduziert werden. Zugleich sollen die Bewerber in der Ausbildung auch
mit den speziellen Anforderungen an die Fahrer von Einsatzfahrten
vertraut gemacht werden und die hierbei gewonnenen Kenntnisse und
Fähigkeiten in der Prüfung nachweisen. Ob und wie diese Ziele erreicht
werden können, erschließt sich nicht ohne weiteres.
Zwei Jahre nach Erteilung der „qualifizierten Fahrberechtigung“ soll
diese in eine normale Fahrerlaubnis der
Klasse C1 umgestellt werden können.
Fraglich ist, ob der
deutsche Alleingang mit dem Europäischen Recht vereinbar oder von der
EG-Kommission wegen Verletzung der Regelungen der Dritten
EG-Führerscheinrichtlinie abzulehnen ist.
Den Text des "Fünften Gesetzes zur
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes" vom 17.07.2009 haben wir mit den
Neuerungen in ROT in der Fachzeitschrift FahrSchulPraxis,
Ausgabe August/2009, ab S. 439, abgedruckt.
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