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Die
Verabschiedung des Fahrlehrergesetzes jährte sich am 13. Juni dieses
Jahres zum 40. Mal. Unmittelbar vor Schluss der 5. Legislaturperiode gab
die erste große Koalition in der 238. Sitzung des Bundestages grünes
Licht für das Berufsgesetz, in das die Fahrlehrer seinerzeit große
Hoffnungen auf Besserung ihres sozialen, wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Status setzten.
1909, also 60 Jahre zuvor, war das Gesetz über den Verkehr
mit Kraftfahrzeugen (KFG) verkündet worden, das erstmalig ein
einheitliches Fahrerlaubnisrecht für das gesamte Reichsgebiet brachte.
12 Jahre danach trat die „Verordnung betreffend die Ausbildung von
Kraftfahrzeugführern" vom 1. März 1921
in Kraft, die erstmals auch bescheidene Ansätze berufsrechtlicher
Regelungen des Fahrlehrerwesens brachte.
Fahrschulzwang und Bedürfnisfrage
Die Verordnung schrieb
als Voraussetzung für die Ausübung des Berufs erstmalig den Besitz der
Fahrlehr- bzw. Fahrschulerlaubnis vor. Die Zulassung zur Fahrprüfung
setzte den Besuch des theoretischen und praktischen Unterrichts einer
Fahrschule und eine von dieser ausgestellten Ausbildungsbescheinigung
voraus. Fahrschulerlaubnisse wurden nur erteilt, wenn nach „dem freien
Ermessen der Erlaubnisbehörde“ dafür ein Bedürfnis bestand. Ob ein
Bedürfnis bestand, bemaß sich an der Annahme, die wirtschaftliche
Existenz einer Fahrschule sei am beabsichtigten Ort der Niederlassung
gewährleistet. Dabei ging es nicht nur um die Einwohnerzahl eines
bestimmten Gebietes, sondern auch um die soziale Struktur desselben. In
reinen Arbeiterwohngebieten bedurfte es einer erheblich größeren
Einwohnerzahl für eine Lizenz, als etwa in vorwiegend von
Selbstständigen, Angestellten und Beamten bewohnten Quartieren.
Ungeregelte Fahrlehrerausbildung
Die Verordnung enthielt
keine Regelung über die Fahrlehrerausbildung. Als fachlicher Nachweis
für die Eignung genügte das Bestehen der Fahrlehrerprüfung. Die meisten
Fahrlehrer waren im Erstberuf Kraftfahrzeugmechaniker, manchmal auch
Ingenieure. Die Ausbildung der Fahrschüler war weit mehr auf die
technische Beherrschung des Kraftfahrzeugs und die Behebung von
technischen Mängeln als auf sicheres Verhalten im Verkehr ausgerichtet.
Nach
1945
Im Auf und Ab der
politischen Systeme, namentlich aber während des Dritten Reiches, musste
das Fahrlehrerrecht erhebliche Brüche hinnehmen. Schon bald nach ihrer
Machtübernahme erließen die Nazis die „Verordnung über die Ausbildung
von Kraftfahrzeugführern” vom 21. September 1933, die wesentliche
Teile der VO von 1921 außer Kraft setzte. Fahrschulerlaubnis sowie
Ausbildungsbescheinigung entfielen und der Erwerb des Fahrlehrerscheines
wurde erheblich erleichtert. Diese Maßnahmen sollten der von Hitler
angeordneten raschen Motorisierung des deutschen Volkes dienen.
Nach dem zweiten
Weltkrieg gaben für geraume Zeit die Alliierten den Ton an. Entsprechend
unterschiedlich waren die Rechtsverhältnisse des Fahrlehrerwesens in den
einzelnen Besatzungszonen. Infolge dessen befand sich das Fahrschulwesen
auf etwas unsicherem Terrain. Im Prinzip galt noch immer die VO
von 1933, freilich mit zonalen Varianten, also einer sehr
unterschiedlichen Verwaltungspraxis.
Die
Motorisierungswelle rollt
1950 wurden in der jungen Bundesrepublik nahezu 750.000
Führerscheine erteilt. Die Automobilproduktion war von praktisch Null im
Jahre 1945 auf über 300.000 Einheiten angestiegen. Das viel gerühmte
deutsche Wirtschaftswunder war im Werden und das eigene Auto, oder
wenigstens Motorrad, war einer der heißesten Wünsche weiter Teile der
Bevölkerung. Die erste Motorisierungswelle nach dem Krieg rollte an, und
da war es kein Wunder, dass sich die Fahrlehrer reelle Zukunftschancen
ausrechneten. Doch die rechtlichen Grundlagen des Berufes lagen im
Argen. Hinzu kam, dass es - zumal in der amerikanischen Zone -
politische und wirtschaftliche Einflüsse gab, die der Liberalisierung
der Fahrausbildung und damit vor allem auch der sog. Laienausbildung das
Wort redeten.
Die
Fahrlehrerverordnung von 1957
Erst die „Verordnung
über Fahrlehrer im Kraftfahrzeugverkehr” vom 23. Juli 1957 brachte
für die Bundesrepublik Deutschland wieder einheitliches Recht für die
Fahrlehrer. Wesentliche Punkte waren:
- Wiedereinführung der
1933 von den Nazis gekippten Fahrschulerlaubnis, jedoch ohne Prüfung
der Bedürfnisfrage;
- höhere Anforderungen
an die Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis;
- Mindestanforderungen
an die Einrichtung und Ausstattung von Fahrschulen.
Die Ausbildung der
Fahrlehrer wurde wiederum nicht geregelt, hingegen wurden die
Prüfungsanforderungen für Fahrlehreranwärter deutlich angehoben.
Gericht
erklärt Fahrschulerlaubnis für ungesetzlich
Wesentliche Bestandteile
der Fahrlehrerverordnung von 1957 (wie auch schon der von 1921) waren
die Bestimmungen über die Fahrschulerlaubnis, wonach die selbstständige
Ausbildung von Fahrschülern nur Inhabern derselben gestattet war. Die
gewerberechtlich bedeutsame Regelung wurde 1964
durch Urteil des Kammergerichts Berlin wegen mangelnder rechtlicher
Ermächtigung im Straßenverkehrsgesetz (StVG) für ungültig erklärt. Der
damals als „Witwenurteil“ bekannt gewordene Spruch des Berliner
Oberlandesgerichts, den das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil
vom 1. Juni 1965 bestätigte, löste
große Unsicherheit und Besorgnis innerhalb des Berufsstandes aus, denn
jetzt konnte jeder Laie, jeder x-beliebige Geschäftemacher eine
Fahrschule eröffnen und führen, solange er einen Fahrlehrer
beschäftigte.
Die
Stunde der Bundesvereinigung
In der Urteilsbegründung
des Bundesverwaltungsgerichts wurde deutlich, dass die Erlaubnispflicht
für den Betrieb einer Fahrschule nicht im Wege einer Verordnung geregelt
werden kann, weil hierbei der Grundsatz der freien Wahl der beruflichen
Betätigung (Artikel 12 GG) berührt wird. Das BVerwG führte weiter aus,
angesichts des ständig wachsenden Kraftfahrzeugverkehrs und der damit
einhergehenden Zunahme der Fahrschulen sei es im Interesse der
Sicherheit des Straßenverkehrs gerechtfertigt, nicht nur die Ausstattung
der Fahrschulen vorzuschreiben, sondern auch die Zulassung des Betriebs
einer Fahrschule von besonderen Kenntnissen und bestimmten Eigenschaften
des Betriebsinhabers abhängig zu machen. Diesen Hinweis nahm die
Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände auf und forderte den
Gesetzgeber auf, das Fahrlehrerwesen künftig nicht mehr durch eine
Verordnung, sondern durch ein eigenes Berufsgesetz zu regeln.
Der Recklinghauser
Fahrlehrer Werner Hilff war 1963 zum Vorsitzenden der Bundesvereinigung
gewählt worden. Er vor allem war der Motor bei der Suche nach Wegen, dem
Beruf möglichst bald eine stabile gesetzliche Grundlage zu verleihen.
Hilff, ein kluger, strategisch denkender Mann mit politischem Gespür,
verstand es, namhafte Abgeordnete verschiedener Couleur für seinen Plan
zu gewinnen.
„Rundgespräch“ in München
Am 24. November
1966 fand auf seine Initiative hin
in München eine entscheidende Weichenstellung statt. In einem sog.
Rundgespräch, an dem neben namhaften Erziehungs- und
Verkehrswissenschaftlern auch Politiker und Ministerialbeamte
teilnahmen, ging es um eine neue gesetzliche Berufsordnung der
Fahrlehrer, die auch die Qualität der Ausbildung der Fahrschüler sichern
sollte. In zwei wesentlichen Punkten wurde Übereinstimmung erzielt. Sie
lauteten:
- Die Fahrschulerlaubnis
muss auf gesetzlicher Grundlage wieder eingeführt werden und
- die Ausbildung der
Fahrlehrer bedarf einer gesetzlichen Regelung.
Nicht alle Vorschläge
Hilffs fanden sofortige Aufnahme und ungeteilte Begeisterung in Bonn. Es
gab mächtige Gegenkräfte, die die Schaffung eines Fahrlehrergesetzes für
eine überzogene Maßnahme hielten. Doch sein geschicktes Vorgehen, seine
Beharrlichkeit und die einmütige Unterstützung durch alle
Mitgliedsverbände der Bundesvereinigung zahlten sich aus. Die
Zitterpartie zum Ende der Legislaturperiode soll hier nicht näher
beschrieben werden, aber so viel darf gesagt werden: Sie kostete Werner
Hilff und seine Mitstreiter viel Nervenkraft.
Überschwängliches Lob, aber auch Kritik
Das Fahrlehrergesetz trat
am 1. Oktober 1969 in Kraft. Es fand
im Wesentlichen große Zustimmung bei den Fahrlehrern. Die Verbände
ließen in der Folgezeit keine Gelegenheit aus, das Gesetz als große
Errungenschaft für den jungen Beruf zu preisen. „Wofür die Schulmeister
500 Jahre gebraucht haben, nämlich die gesetzliche Anerkennung ihrer
Existenz, das schafften wir Fahrlehrer in weniger als 70 Jahren“,
verkündete einer triumphierend. Aber in den Jubel mischten sich bald
auch kritische Stimmen. Paragraf 6 Abs. 2, durch den erstmalig der
fahrpraktische Unterricht auf 480 Minuten pro Tag begrenzt wurde,
schmeckte vielen nicht. Sie wollten nicht einsehen, dass diese
Bestimmung der Verkehrssicherheit dient und zugleich Fahrschüler und
Fahrschulen gegen allerlei Missbrauch schützt. Wieder andere waren
enttäuscht, weil das neue Gesetz entgegen den etwas leichtfertigen
Verheißungen mancher Fahrlehrerverbände keine Gebührenordnung gebracht
hatte.
Unausgewogenheit von Pflichten und Rechten
Unzufriedenheit, ja Unmut
über das Fahrlehrergesetz verbreitete sich vor allem unter jüngeren
Fahrlehrern. Sie wollten zwar keine Gebührenordnung, beklagten aber die
Unausgewogenheit von Pflichten und Rechten. Es missfiel ihnen, dass der
Fahrlehrer zur gewissenhaften Ausbildung der Fahrschüler verpflichtet
ist, zugleich aber auf verbindliche inhaltliche Regelungen der
Ausbildung verzichtet wurde und die sog. Laienausbildung weiterhin
zulässig war. Starke Kritik fand auch das Fehlen einer Regelung über die
Berufsausbildung. Hierin sahen viele Fahrlehrer zu Recht eine für den
Berufsstand fatale Lücke des Gesetzes. Besonders massive Kritik kam aus
Baden-Württemberg. Ein kritischer Zeitgenosse urteilte damals so: „Ein
perfektes Verwaltungsgesetz, aber ohne Perspektive für ein geordnetes
Berufsbild und deshalb nicht zukunftsfähig!“
Obligatorische Fahrlehrerausbildung
Die Kritik verhallte
nicht ungehört. Die Novelle zum Fahrlehrergesetz vom 3. Februar
1976 und die darauf beruhende
„Verordnung über die Ausbildung von Fahrlehrern“ vom 31. Mai
1977 brachten eine entscheidende
Wende. Ab 1. September 1977 mussten die Bewerber um eine
Fahrlehrerlaubnis vor Prüfungsantritt nachweisen, dass sie innerhalb der
letzten zwei Jahre mindestens fünf Monate an einer amtlich anerkannten
Fahrlehrerausbildungsstätte in einem ganztägigen Lehrgang ausgebildet
worden waren. Zugleich wurde in einem Rahmenplan der Unterrichtsstoff
festgelegt.
Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Nahezu zeitgleich mit der
Fahrlehrer-Ausbildungsordnung trat in Deutschland die
Fahrschüler-Ausbildungsordnung in Kraft, durch die erstmalig die
Ausbildungsziele und -inhalte des theoretischen und praktischen
Unterrichts für Fahrschüler verbindlich festgelegt wurden. Neu war auch
die Verpflichtung der Fahrlehrer, die Fahrschüler bestimmter Klassen auf
Autobahnen, Landstraßen und bei Dunkelheit auszubilden. Das waren
Neuerungen, die es so nirgendwo in Europa gab.
Das Fahrlehrergesetz,
bisher nur ein Verwaltungsgesetz, war durch maßgebliche Änderungen der
Paragrafen 2 und 6 (Ermächtigung zum Erlass der
Fahrschüler-Ausbildungsordnung) nun auch zum Ausbildungsgesetz geworden.
Beide Verordnungen brachten einen deutlichen Schub in Richtung
Professionalität der Fahrausbildung.
Aufbaukurse, Praktikum für Fahrlehreranwärter
Auf dieser Linie lagen
auch die in den Jahren danach erfolgten materiellen Ergänzungen und
Änderungen des Fahrlehrergesetzes und der darauf beruhenden
Verordnungen. Hierbei ist besonders die Gesetzesänderung vom 13. Mai
1986 zu erwähnen, die in Deutschland
Schluss mit der Laienausbildung machte und den Tätigkeitsbereich der
Fahrlehrer um die Moderation von Aufbaukursen erweiterte. Erheblichen
Fortschritt brachten auch die Ergänzungen von
1998, durch die u.a. ein Praktikum für Fahrlehreranwärter
eingeführt wurde.
Gemeinschaftsfahrschule - eine schwache Regelung
Es ginge zu weit, in
diesem Rückblick auf alle in den 40 Jahren erfolgten Änderungen und
Ergänzungen des Fahrlehrergesetzes, von denen manche nur rechtsformaler
Art waren, einzugehen. Erwähnt werden muss aber die aufgrund eines
Urteils des BVerwG vom 24.11.1992
erfolgte Rechtsänderung über die Zulassung von Gesellschaften des
Bürgerlichen Rechts (§ 11 Abs. 3). Hier zeigt das ansonsten meist gut
durchdachte Gesetz Schwächen. Während § 16 Abs. 1 für die anderen nach §
11 zulässigen Rechtsformen die Verantwortung für die korrekte Ausbildung
der Fahrschüler und Fahrlehrer-Praktikanten eindeutig dem
Fahrschulinhaber oder dem verantwortlichen Leiter zuweist, entsteht bei
der sog. Gemeinschaftsfahrschule ein Tohuwabohu der
Verantwortlichkeiten. Wenn die Schüler des Gesellschafters Karl Sanft
vom Mitgesellschafter Egon Schlummer (beide Fahrschulinhaber)
theoretisch oder praktisch ausgebildet werden, muss Karl die
Verantwortung für die Korrektheit der Ausbildung übernehmen, obwohl er
dem Mitgesellschafter Egon nach eben diesem § 16 Abs. 1 nichts zu sagen
hat. Die Krücke des § 16 Abs. 3, wonach alle für alles verantwortlich
sein sollen, ist kein Aushängeschild für juristische Feinarbeit. Wer
haftet z.B. für die Folgen von Ausbildungsfehlern? Hier wird ein
wichtiges und bewährtes Prinzip, nämlich das der ungeteilten
Verantwortung des Fahrschulinhabers oder verantwortlichen Leiters
konterkariert. Das darf man länger nicht hinnehmen, denn daraus lassen
sich Analogien ableiten, die dem Geist des in 40 Jahren bewährten
Gesetzes, nämlich Sorge für die bestmögliche Ausbildung der Fahranfänger
zu tragen, widerspricht. Die Gemeinschaftsfahrschule muss die
Fahrschulerlaubnis und einen verantwortlichen Leiter bekommen, erst dann
ist dieser Makel des Gesetzes geheilt.
Versäumnisse
Noch zwei Monita: Seit
1998 ist nach § 34 Abs. 4
Fahrlehrergesetz eine Rechtsverordnung über die Anforderungen an
Qualitätssicherungssysteme und die Regeln der Durchführung der
Qualitätssicherung zu erlassen. Diese Verordnung hat das Licht der Welt
bis zum heutigen Tag nicht erblickt. Drei Bundesregierungen und mit
diesen einige Bundesverkehrsminister haben es nicht geschafft, die
Vorschrift hinzukriegen. Ein in der 40-jährigen Geschichte des
Fahrlehrergesetzes einmaliger Vorgang, dem das Etikett „Untätigkeit“
gebührt.
Ein zweites, mindestens
ebenso ärgerliches Versäumnis ist die andauernde Missachtung der
Entschließung des Deutschen Bundestages vom 14. November
1997, worin die Bundesregierung
aufgefordert wurde, „... für den Fahrlehrerberuf ein Konzept zu
entwickeln, das aus einer pädagogischen Grundausbildung sowie aus einer
fahrlehrerspezifischen theoretischen und praktischen Ausbildung besteht
...“. Hiermit eng verbunden ist die Frage der Vorbildung der
Fahrlehreranwärter, die seit langem einer den Anforderungen der
Berufsausbildung adäquaten Lösung harrt.
Dank
und Anerkennung
Am Schluss noch ein Wort
zu den Persönlichkeiten, die in den letzten 40 Jahren am Werden und an
der Optimierung des Fahrlehrerrechts mitgewirkt haben. Werner Hilff
wurde schon erwähnt. Seine Gegenüber im Bundesverkehrsministerium
waren damals die Ministerialräte Helmut Wagner und Ewald
Hüttebräucker gewesen. In den späteren Jahren sorgten auf der
ministerialen Seite im Bund und in den Ländern, um nur einige zu nennen,
Dr. Hans-Peter Vogt, Dr. Rolf Gall, Dr. Wolfgang Bouska
und Dr. F. Joachim Jagow für entscheidende, verdienstvolle
Innovationen des Fahrlehrerrechts. Ihnen gegenüber saßen immer
hervorragende Vertreter der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände
e.V., die ihre Sache mit unverwandtem Blick auf die Verkehrssicherheit
und im Übrigen mit Augenmaß vertraten.
Ihnen allen gebührt Dank
und Anerkennung für diese Arbeit, die entscheidend mithalf, die
deutschen Fahrschulen zu den besten Europas werden zu lassen.
Nachwort
Nichts auf dieser Welt
ist vollkommen - und immer verlangt das Gute nach dem Besseren. Die
Entwicklung des Fahrlehrers vom technischen Instruktor zum
Verkehrspädagogen, die vor etwa 60 Jahren zaghaft begann und sich in den
letzten 20 Jahren erheblich beschleunigt hat, ist noch nicht
abgeschlossen. Das Fahrlehrerrecht muss deshalb auf der Tagesordnung
bleiben. Der technologische Fortschritt – Stichwörter: neue
Antriebssysteme, Assistenzsysteme –, aber auch gesellschaftliche und
wirtschaftliche Veränderungen werden neue Anforderungen an den
Berufsstand stellen, die das Fahrlehrerrecht und das Ausbildungsrecht in
Bewegung halten.
In den letzten 40 Jahren
hat die Einheit der Berufsvertretung der deutschen Fahrlehrer maßgeblich
zu der insgesamt erfreulichen Entwicklung des Berufsrechts beigetragen.
Als in Deutschland Ende 1985 die
Einführung des Führerscheins auf Probe in wesentlichen Zügen feststand,
hat sich der stellvertretende Verkehrsminister eines Nachbarlandes wie
folgt geäußert: „Die Fahrlehrer so in das Nachschulungssystem
einzubeziehen wie das in Deutschland geschieht, wäre hierzulande wegen
der Zersplitterung der Berufsvertretung in mindestens vier Verbände, die
alle nationalen Vertretungsanspruch geltend machen und sich gegenseitig
bekämpfen, unmöglich.“ Das sollte ein Merkposten für alle diejenigen
sein, denen die Zukunft des Berufsstandes wirklich am Herzen liegt.
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