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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 19.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Oktober/2009, Seite 544
StVO-Änderung

Haltlinie: Neue praxisnahe Regelung

 

Die September-Ausgabe dieser Zeitschrift enthielt eine Übersicht der wichtigsten am 01.09.2009 in Kraft getretenen Änderungen der StVO. Beginnend mit diesem Heft wollen wir über einige der Neuerungen ausführlicher berichten. Heute geht es um die vorgezogene Haltlinie.

Beim Zeichen 206 (Stoppschild) lautete die Regelung bis zum 31.08.2009: „Das unbedingte Haltgebot ist dort zu befolgen, wo die andere Straße zu übersehen ist, in jedem Fall an der Haltlinie (Zeichen 294). Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.“

Uneinige Kommentatoren

Daraus folgerten verschiedene Kommentatoren (z.B. Bouska, Verkehrsdienst 76, Seite 219), der Fahrzeugführer müsse bei einer vorgezogenen Haltlinie in jedem Fall zweimal anhalten: einmal an der Haltlinie und ein zweites Mal an der sog. Sichtlinie. Diese Meinung vertraten auch verschiedene Sachverständige und Prüfer bei Fahrerlaubnisprüfungen.

In der Praxis hielten Kraftfahrer in solchen Fällen aber üblicherweise erst dort an, wo sie die Übersicht hatten. Diese Auffassung wurde teilweise auch in der Literatur vertreten (Hentschel, König, Dauer - 40. Auflage, Randziffer 248 k zu § 42).

Die Ge- und Verbote des Zeichens 206 wurden geändert. Sie lauten jetzt:

„1. Fahrzeugführer müssen anhalten und Vorfahrt gewähren.“

„2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.“

In den Erläuterungen zu dem Zeichen heißt es:

„Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort zu warten, wo die andere Straße zu übersehen ist.“

Praxisnahe Regelung

Wo angehalten werden muss, ist jetzt ausschließlich in Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO bei Zeichen 294 (Haltlinie) geregelt: Hier heißt es:

„Ergänzend zu Halt- und Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben werden, ordnet sie an: Fahrzeugführer müssen hier halten. Erforderlichenfalls ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die eingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut zu halten.“

Damit ist klargestellt, dass an einer vor der Sichtlinie markierten Haltlinie in jedem Fall anzuhalten ist; ein zweites Anhalten an der Sichtlinie ist nur geboten, wenn es die Verkehrslage erfordert. Nach der VwV soll eine Haltlinie in der Regel dort angebracht werden, wo die bevorrechtigte Straße übersehen werden kann. Eine vor der Sichtlinie markierte Haltlinie macht allenfalls dort Sinn, wo der bevorrechtigte Verkehr die wartepflichtigen Fahrzeuge erst sehr spät wahrnehmen kann und nicht durch rasches Heranfahren an die Sichtlinie erschreckt werden soll.

Peter Tschöpe

 

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Oktober 2009

Erscheinungsdatum 15.10.2009

 

Ausgewählte Artikel dieser Ausgabe im WWW:
 

Inhaltsverzeichnis

 

EDITORIAL - Es ist geschafft!

 

Fahrlehrer im Ehrenamt: Rückblick, Schlussbilanz und Dank

 

Theoretische Prüfung: Fragen geändert - Inkrafttreten offen

 

FIT IM VERKEHR: Info-Veranstaltung für Firmen

 

StVO-Änderung: Haltlinie - Neue praxisnahe Regelung

 

Ausbildungskosten: Kostenübernahme vertraglich sichern

 

Mofa-Ausbildung: Es bleibt bei sechs Doppelstunden

 

Neue Prüfungsfrage: Generalverbot für die StVO?

 

Praktische Ausbildung - Notrufsäulen: Die stummen Helfer am Straßenrand

 

Fortbildung 2010: Bewährtes und Neues

 

Unfallgefahr: In der Großstadt lebt man sicherer

 

Vernichten alter Akten: Was darf nach Jahresende weg?

 

Zwei Plagen zugleich? Grippeimpfung - wogegen wirkt sie?

 

Gerichtsurteile: Altes Wohnmobil in der Umweltzone (934) Kein Nutzungsausfall für Wohnmobil (933) Zweifelhafte „freie Fahrt“ (932) Schrittgeschwindigkeit auf Gehweg für Radfahrer (931) Vertrauen auf ein eingeschaltetes Blinksignal (930) Jahreswagenbesteuerung (929) Lack ist Lack (928) Unzulässige Abmahnung (927) Anspruch auf Weihnachtsgeld (926) Unangemessene Werbung (925) Mitgehangen - Mitgefangen (924)