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Die
September-Ausgabe dieser Zeitschrift enthielt eine Übersicht der
wichtigsten am 01.09.2009 in Kraft getretenen Änderungen der StVO.
Beginnend mit diesem Heft wollen wir über einige der Neuerungen
ausführlicher berichten. Heute geht es um die vorgezogene Haltlinie.
Beim Zeichen 206
(Stoppschild) lautete die Regelung bis zum 31.08.2009: „Das unbedingte
Haltgebot ist dort zu befolgen, wo die andere Straße zu übersehen ist,
in jedem Fall an der Haltlinie (Zeichen 294). Das Schild steht
unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.“
Uneinige Kommentatoren
Daraus folgerten
verschiedene Kommentatoren (z.B. Bouska, Verkehrsdienst 76, Seite 219),
der Fahrzeugführer müsse bei einer vorgezogenen Haltlinie in jedem Fall
zweimal anhalten: einmal an der Haltlinie und ein zweites Mal an der
sog. Sichtlinie. Diese Meinung vertraten auch verschiedene
Sachverständige und Prüfer bei Fahrerlaubnisprüfungen.
In der Praxis hielten
Kraftfahrer in solchen Fällen aber üblicherweise erst dort an, wo sie
die Übersicht hatten. Diese Auffassung wurde teilweise auch in der
Literatur vertreten (Hentschel, König, Dauer - 40. Auflage, Randziffer
248 k zu § 42).
Die Ge- und Verbote des
Zeichens 206 wurden geändert. Sie lauten jetzt:
„1. Fahrzeugführer
müssen anhalten und Vorfahrt gewähren.“
„2. Fahrzeugführer
dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch
verdeckt wird.“
In den Erläuterungen zu
dem Zeichen heißt es:
„Ist keine Haltlinie
(Zeichen 294) vorhanden, ist dort zu warten, wo die andere Straße zu
übersehen ist.“
Praxisnahe Regelung
Wo angehalten werden
muss, ist jetzt ausschließlich in Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO bei
Zeichen 294 (Haltlinie) geregelt: Hier heißt es:
„Ergänzend zu Halt- und
Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen
oder Schranken gegeben werden, ordnet sie an: Fahrzeugführer müssen
hier halten. Erforderlichenfalls ist an der Stelle, wo die Straße
eingesehen werden kann, in die eingefahren werden soll (Sichtlinie),
erneut zu halten.“
Damit ist klargestellt,
dass an einer vor der Sichtlinie markierten Haltlinie in jedem Fall
anzuhalten ist; ein zweites Anhalten an der Sichtlinie ist nur geboten,
wenn es die Verkehrslage erfordert. Nach der VwV soll eine Haltlinie in
der Regel dort angebracht werden, wo die bevorrechtigte Straße übersehen
werden kann. Eine vor der Sichtlinie markierte Haltlinie macht
allenfalls dort Sinn, wo der bevorrechtigte Verkehr die wartepflichtigen
Fahrzeuge erst sehr spät wahrnehmen kann und nicht durch rasches
Heranfahren an die Sichtlinie erschreckt werden soll.
Peter
Tschöpe
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