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Immer wieder gibt es bei der Fahrschul-Überwachung Diskussionen zwischen
den Mitarbeitern des Treuhandvereins und den Fahrschulinhabern, weil die
elektronisch geführten Ausbildungs- und Tagesnachweise nicht ausgedruckt
vorgelegt werden. Den Überwachungsbeauftragten wurde von
Fahrschulinhabern häufig angeboten, die Aufzeichnungen am PC anzusehen.
Außerdem gibt es unterschiedliche Auffassungen darüber, ob bei den
im Tagesnachweis aufzuzeichnenden Prüfungsfahrten die Namen der
Prüflinge genannt werden müssen. In der Vergangenheit hat der
Fahrlehrerverband Baden-Württemberg die Bestimmung des § 18 Abs. 2
FahrlG so ausgelegt, dass die tägliche Gesamtdauer der Prüfungsfahrten
ohne namentliche Nennung der Prüflinge aufzuzeichnen ist. Einige
Überwachungsbeauftragte legten die Vorschrift unter Bezugnahme auf einen
Kommentar zum Fahrlehrergesetz anders aus und forderten, auch bei den
Aufzeichnungen der Prüfungsfahrten seien die Bewerber im Tagesnachweis
namentlich zu nennen. Der Verband hat das Innenministerium
Baden-Württemberg um Klärung der beiden Fragen gebeten ...
... die Antworten die Ministeriums lesen Sie in der
FahrSchulPraxis, Ausgabe November/2009, ab S. 592.
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