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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 19.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe November/2009, Seite 606
Haltverbot nach Abreise

Wer zahlt die Abschleppkosten?

 

Auf vielen öffentlichen Straßen gibt es keine Begrenzung der Parkzeit. Wie sieht es aber aus, wenn erst nach dem ordnungsgemäßen Abstellen eines Fahrzeugs ein Haltverbot, z.B. wegen anstehender Bauarbeiten, eingerichtet und das Auto abgeschleppt wird? Muss dann der Halter die Abschleppkosten bezahlen? 

Lesen Sie in der FahrSchulPraxis, Ausgabe November/2009, S. 606, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg (AZ 3 Bf 116/08) am 07.10.2008 geurteilt hat.

 

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe November 2009

Erscheinungsdatum 15.11.2009

Ausgewählte Artikel dieser Ausgabe im WWW:

 

Inhaltsverzeichnis

 

EDITORIAL - Laienausbildung oder Verkehrssicherheit?

 

Theoretische Prüfung: Änderungen des Fragenkatalogs

 

Landes-Tag der Verkehrssicherheit in Ulm: Fahrlehrerverband mit neuen Programmen dabei

 

Fragen zur Überwachung: Innenministerium stellt klar

 

Fahrtraining für Zivildienstleistende: Jetzt aktiv in das Training einsteigen

 

Zu Gast in Kroatien: 27 Mal Motorrad Total - attraktiver denn je

 

Was Frauen über Motorrad Total denken und sagen

 

Haltverbot nach Abreise: Wer zahlt die Abschleppkosten?

 

Klasse T: Welche Fahrten sind erlaubt?

 

Gesetzliche Fortbildung: Verpflichtung nur für Fahrlehrer?

 

Achtung Berufsstarter: Mit minimalem Einsatz das Maximale bekommen

 

Gerichtsurteile: Kein Fahrradfahrverbot (942) Quietschende Bremsgeräusche (941) Geschwindigkeitsverstoß und Messmethode (940) Abschleppfristen (939) Sorgfaltspflichten eines Rettungswagens (938) Private Nutzung einer betrieblichen Hebebühne (937) Rückwärtsfahren nur ohne Gefährdung anderer (936) Lizenzentzug für unzuverlässigen Fahrlehrer (935)