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Das neue
Führerscheinrecht von 1999 brachte für Deutschland u.a. die
landwirtschaftlichen Führerscheinklassen L und T. Auch zehn Jahre später
scheint nicht immer ganz klar zu sein, zu welchen Fahrten diese Klassen
berechtigen.
In der Land- oder
Forstwirtschaft werden häufig Züge aus einem Traktor mit zwei Anhängern
und einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von 40 Tonnen eingesetzt. Für
derartige Kombinationen ist grundsätzlich der Lkw-Führerschein der
Klasse CE erforderlich.
Erleichterungen für die Land- und Forstwirtschaft
Um unbillige Härten für
die Landwirte zu vermeiden, wurden die Klassen L und T eingeführt, die
zum Führen dieser schweren Züge der Land- oder Forstwirtschaft
berechtigen. Um Missbrauch entgegenzuwirken, sind nur Fahrten zu land-
oder forstwirtschaftlichen (lof) Einsatzzwecken zulässig.
Abschließende Aufzählung in der FeV
In § 6 Abs. 5 der
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sind lof-Zwecke abschließend benannt:
- Betrieb von
Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau,
Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht,
Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei sowie den Zielen des Natur- und
Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
- Park-, Garten-,
Böschungs- und Friedhofspflege,
- Landwirtschaftliche
Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
- Betrieb von land- und
forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche
Maschinenverwendung,
- Betrieb von
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung
der Landwirtschaft überwiegend dienen,
- Betrieb von
Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie
Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der
Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden,
- Winterdienst.
Andere
Fahrten sind definitiv nicht erlaubt
Damit ist aber auch klar,
dass Fahrten zu anderen Zwecken, wie beispielsweise zur Schule, in die
Disko oder zu Oldtimertreffen nicht zulässig sind und nicht nur als eine
Ordnungswidrigkeit, sondern als eine Straftat (Fahren ohne
Fahrerlaubnis) geahndet werden können.
BMVBS
erlaubt Transport von Biomasse
Strittig war, ob der
Transport von Biomasse zu einer Biogasanlage nach § 6 Abs. 5 FeV
zulässig oder als gewerblicher Gütertransport anzusehen ist und somit
die Klasse CE erforderlich wäre. Diese Unsicherheit wurde im Juli 2009
vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) in
einem Brief an den Deutschen Bauernverband beseitigt. Das BMVBS hat
klargestellt, dass für den Transport von Biomasse vom Feld zur weiteren
Verwendung grundsätzlich ein lof-Zweck anzunehmen ist. Dabei spielt es
auch keine Rolle, wie die Biomasse weiterverwendet wird oder wer der
Eigentümer der Ladung ist.
Jochen
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