FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e. V.

  

www.flvbw.de

 

Home     RSS     Kontakt     Impressum     Suche

 

Home

News im Web

Fahrschulsuche

Infos für Fahrschüler

Infos für Verkehrsteilnehmer

Infos für Fahrlehrer

Fortbildungsangebote für Fahrlehrer

FahrSchulPraxis
Die Fachzeitschrift
des Verbandes

Ausgaben 2009

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dezember 2009

November 2009

Oktober 2009

September 2009

August 2009

Juli 2009

Juni 2009

Mai 2009

April 2009

März 2009

Februar 2009

Januar 2009

Übersicht 2009

und mehr...

 

 

 

 

Jahresübersichten

Titelsuche

Abonnement

AGB

Führerscheinklassen

Gerichtsurteile

FAQ

Presse News

Interessante Links

Geschichte

Schmunzelecke

Mitglied im Verband

Suche nach Inhalten

Wir über uns

Kontakt

Impressum

 

FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e.V.

und
FSG/TTVA mbH
Zuffenhauser Str. 3
70825 Korntal-Münchingen

Tel. 0711 839875-0
Fax 0711 8380211
zum Kontaktformular ...

 

 

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 19.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe November/2009, Seite 608
Klasse T

Welche Fahrten sind erlaubt?

 

Das neue Führerscheinrecht von 1999 brachte für Deutschland u.a. die landwirtschaftlichen Führerscheinklassen L und T. Auch zehn Jahre später scheint nicht immer ganz klar zu sein, zu welchen Fahrten diese Klassen berechtigen.

In der Land- oder Forstwirtschaft werden häufig Züge aus einem Traktor mit zwei Anhängern und einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von 40 Tonnen eingesetzt. Für derartige Kombinationen ist grundsätzlich der Lkw-Führerschein der Klasse CE erforderlich.

Erleichterungen für die Land- und Forstwirtschaft

Um unbillige Härten für die Landwirte zu vermeiden, wurden die Klassen L und T eingeführt, die zum Führen dieser schweren Züge der Land- oder Forstwirtschaft berechtigen. Um Missbrauch entgegenzuwirken, sind nur Fahrten zu land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Einsatzzwecken zulässig.

Abschließende Aufzählung in der FeV

In § 6 Abs. 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sind lof-Zwecke abschließend benannt:

  1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
     
  2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
     
  3. Landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
     
  4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
     
  5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
     
  6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden,
     
  7. Winterdienst.

Andere Fahrten sind definitiv nicht erlaubt

Damit ist aber auch klar, dass Fahrten zu anderen Zwecken, wie beispielsweise zur Schule, in die Disko oder zu Oldtimertreffen nicht zulässig sind und nicht nur als eine Ordnungswidrigkeit, sondern als eine Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis) geahndet werden können.

BMVBS erlaubt Transport von Biomasse

Strittig war, ob der Transport von Biomasse zu einer Biogasanlage nach § 6 Abs. 5 FeV zulässig oder als gewerblicher Gütertransport anzusehen ist und somit die Klasse CE erforderlich wäre. Diese Unsicherheit wurde im Juli 2009 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) in einem Brief an den Deutschen Bauernverband beseitigt. Das BMVBS hat klargestellt, dass für den Transport von Biomasse vom Feld zur weiteren Verwendung grundsätzlich ein lof-Zweck anzunehmen ist. Dabei spielt es auch keine Rolle, wie die Biomasse weiterverwendet wird oder wer der Eigentümer der Ladung ist.

Jochen Klima

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe November 2009

Erscheinungsdatum 15.11.2009

Ausgewählte Artikel dieser Ausgabe im WWW:

 

Inhaltsverzeichnis

 

EDITORIAL - Laienausbildung oder Verkehrssicherheit?

 

Theoretische Prüfung: Änderungen des Fragenkatalogs

 

Landes-Tag der Verkehrssicherheit in Ulm: Fahrlehrerverband mit neuen Programmen dabei

 

Fragen zur Überwachung: Innenministerium stellt klar

 

Fahrtraining für Zivildienstleistende: Jetzt aktiv in das Training einsteigen

 

Zu Gast in Kroatien: 27 Mal Motorrad Total - attraktiver denn je

 

Was Frauen über Motorrad Total denken und sagen

 

Haltverbot nach Abreise: Wer zahlt die Abschleppkosten?

 

Klasse T: Welche Fahrten sind erlaubt?

 

Gesetzliche Fortbildung: Verpflichtung nur für Fahrlehrer?

 

Achtung Berufsstarter: Mit minimalem Einsatz das Maximale bekommen

 

Gerichtsurteile: Kein Fahrradfahrverbot (942) Quietschende Bremsgeräusche (941) Geschwindigkeitsverstoß und Messmethode (940) Abschleppfristen (939) Sorgfaltspflichten eines Rettungswagens (938) Private Nutzung einer betrieblichen Hebebühne (937) Rückwärtsfahren nur ohne Gefährdung anderer (936) Lizenzentzug für unzuverlässigen Fahrlehrer (935)