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Einige
Fahrerlaubnisbehörden wenden die Regelungen des § 33a FahrlG über die
Fortbildungspflicht konsequent an. Sie fordern säumige Fahrlehrer auf,
den innerhalb von jeweils vier Jahren fälligen Fortbildungsnachweis
vorzulegen. Dabei weisen die Behörden darauf hin, dass im Falle nicht
termingerechter Vorlage ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird und im
Wiederholungsfall der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis droht.
Andere Behörden überlassen
die Kontrolle der Fortbildung der Überwachung. Bei dieser Methode werden
allerdings Fahrlehrer, die weder eine eigene Fahrschulerlaubnis besitzen
noch in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer Fahrschule stehen,
nicht erfasst.
Das
Bundesverwaltungsgericht hatte mit Beschluss vom 05.10.2007 (AZ BVerwG 6
B 42. 07) die Klage eines nicht mehr tätigen Fahrlehrers gegen den
Widerruf der Fahrlehrerlaubnis abgewiesen (FPX
02/08, Seite 68). Die Behörde hatte die Fahrlehrerlaubnis
widerrufen, weil der Fahrlehrer nicht an der Fortbildung teilgenommen
hatte.
Fahrlehrer, die einige
Jahre nicht mehr im Beruf tätig waren, jedoch die Fahrlehrerlaubnis
erhalten wollen, beklagen diese Entscheidung. Sie behaupten, lediglich
wir Fahrlehrer hätten solch strenge Fortbildungsregeln. Wir sind dieser
Frage nachgegangen. Dabei haben wir den Syndikus des Fahrlehrerverbandes
Baden-Württemberg e.V. gefragt, ob auch Rechtsanwälte zur Fortbildung
verpflichtet sind und wenn ja, welche Konsequenzen ihnen drohen, falls
sie der Pflicht nicht nachkommen.
FPX: Herr Dr. Aull,
Sie sind Fachanwalt für Versicherungsrecht. Sind Sie gesetzlich zur
Fortbildung verpflichtet?
Dr. Aull: Selbstverständlich ist jeder Anwalt
verpflichtet, sein Wissen auf dem aktuellen Stand zu halten. Früher
überließ es der Gesetzgeber jedem Anwalt selbst, wie er dieser
Verpflichtung zur Fortbildung nachkam. Heute muss jeder Fachanwalt der
Anwaltskammer jährlich nach weisen, dass er an der vorgeschriebenen
Fortbildung, das sind 10 Zeitstunden im Jahr, teilgenommen hat.
FPX: Was passiert,
wenn Sie diesen Nachweis gegenüber der Kammer nicht führen?
Dr. Aull: In diesem Fall verliere ich meine Zulassung
als Fachanwalt. Sollte ich wieder als Fachanwalt tätig werden wollen,
müsste ich die kompletten Zulassungsvoraussetzungen erneut nachweisen.
FPX: Dürften Sie
aber noch als Anwalt tätig sein?
Dr. Aull: Jeder Anwalt ist durch die
Bundesrechtsanwalts-Ordnung zur Fortbildung verpflichtet. Diese
Vorschrift ist nicht sanktioniert. Allerdings ist die Gesetzgebung und
die Rechtsprechung in allen Bereichen so umfangreich geworden, dass
man als Anwalt kaum noch Chancen hat, wenn man sich nicht auf
bestimmte Bereiche spezialisiert.
FPX: Wissen Sie,
wie die Fortbildungspflicht in anderen akademischen Berufen geregelt
ist?
Dr. Aull: Nach Aussage der Ärztekammer müssen
niedergelassene Ärzte, die nicht an der Fortbildung teilnehmen,
zunächst Abschläge bei der Vergütung hinnehmen. Nützt dies nichts,
wird ihnen die Kassenzulassung widerrufen.
FPX: Daraus ist zu
schließen, dass gesetzliche Fortbildung samt den daran geknüpften
Sanktionen keine ausschließlich den Fahrlehrern auferlegte Pflicht ist?
Dr. Aull: Dies ist in der Tat so.
Das
Gespräch führte Jürgen Bauer. |