|
Täglich
wird im Verkehrswarnfunk vor Gefahrstellen durch verlorene Ladung
berichtet. Verkehrsunfälle infolge solchen „Strandguts“ mit teilweise
schwerwiegenden Folgen sind leider keine Ausnahme. Obwohl die
Verantwortlichkeiten klar geregelt sind, ergeben polizeiliche Kontrollen
noch immer zu hohe Beanstandungsquoten.
Paragraf 22 Abs. 1 StVO
verlangt eine ordnungsgemäße Ladungssicherung. Dabei sind die
anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Wer für die Durchführung der
Ladungssicherung verantwortlich ist, lässt Paragraf 22 StVO zwar offen,
jedoch ergibt sich dies aus der Rechtsprechung.
Der
Fahrer ist in der Pflicht
Nach diversen
Grundsatzurteilen ist es vor allem die Pflicht des Fahrzeugführers, die
Ladung ordnungsgemäß zu sichern. Gleichwohl hat aber auch der beteiligte
Verlader eine entsprechende Sicherungspflicht. Bereits im Jahr 1982
erging hierzu ein richtungweisendes Urteil des Oberlandesgerichts
Stuttgart, das auch heute noch Geltung hat. Im damaligen Verfahren wurde
ein Verlader zur Zahlung eines Bußgeldes verurteilt. Das Gericht stellte
hierbei eindeutig heraus, dass Paragraf 22 Abs. 1 StVO sich an
jedermann richtet, der für die Ladung verantwortlich ist, also nicht
nur an den Halter oder Führer des Fahrzeuges, sondern auch an den Leiter
der Verladearbeiten. Vertraglich lässt sich diese Pflicht zwar auch auf
den Frachtführer übertragen, entbindet den Verlader in diesen Fällen
jedoch nicht von seiner Kontrollpflicht. Auch der fettgedruckte Hinweis
auf dem Frachtbrief, wonach der Fahrer ausschließlich für die
Durchführung der Ladungssicherung verantwortlich ist, ist demzufolge
nicht haltbar. Paragraf 23 Abs. 1 StVO hingegen spricht von den
Pflichten des Fahrzeugführers. Im Gegensatz zu Paragraf 22 Abs. 1 wird
hier eindeutig der Fahrzeugführer als der für den ordnungsgemäßen
Zustand des Fahrzeuges und der Ladung Verantwortlichen genannt.
Bußgeld
und Strafverfahren
Neben dem Fahrzeugführer
und dem Verlader hat also auch der Fahrzeughalter eindeutige Pflichten.
Die Paragrafen 30 und 31 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
verlangen ein geeignetes und ordnungsgemäß ausgestattetes Fahrzeug. Der
Fahrzeugführer muss also jederzeit in der Lage sein, mit den vorhandenen
Sicherungsmitteln (z.B. Spanngurte) die Ladung ordnungsgemäß zu sichern.
Kommt der Fahrzeughalter dieser Ausrüstungspflicht nicht nach oder
werden ablegereife Zurrmittel eingesetzt, drohen Bußgeldverfahren mit
der Folge von Bußgeldern und Punkten in Flensburg. Die Bußgelder bei
Ladungssicherungsverstößen betragen:
- Fahrer: 50 €,
- Verlader: bis zu 270
€,
- Fahrzeughalter: 270 €,
- in allen Fällen
erfolgen Einträge in Flensburg.
Hingegen sind
strafrechtliche Ermittlungen gegen alle am Transport Beteiligten
einzuleiten, sofern durch verlorene oder verrutschte Ladung andere
Verkehrsteilnehmer gefährdet, verletzt oder getötet werden. In diesen
Fällen wird genau hingeschaut und geprüft, wer letztendlich die
auferlegten Verpflichtungen nicht eingehalten hat. Neben
zivilrechtlichen Haftungsansprüchen drohen auch Freiheitsstrafen sowie
der Entzug der Fahrerlaubnis. Stellt die Polizei bei Kontrollen
mangelhaft gesicherte Ladung fest, ordnet sie aus
gefahrenabwehrrechtlichen Gründen die Untersagung der Weiterfahrt an.
Martin
Jarkiewicz
Polizeihauptkommissar Polizeipräsidium Rheinpfalz |