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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 19.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Dezember/2009, Seite 669
Mangelhaft gesicherte Ladung

Es drohen Bußgeld, Strafen, Punkte

 

Täglich wird im Verkehrswarnfunk vor Gefahrstellen durch verlorene Ladung berichtet. Verkehrsunfälle infolge solchen „Strandguts“ mit teilweise schwerwiegenden Folgen sind leider keine Ausnahme. Obwohl die Verantwortlichkeiten klar geregelt sind, ergeben polizeiliche Kontrollen noch immer zu hohe Beanstandungsquoten.

Paragraf 22 Abs. 1 StVO verlangt eine ordnungsgemäße Ladungssicherung. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Wer für die Durchführung der Ladungssicherung verantwortlich ist, lässt Paragraf 22 StVO zwar offen, jedoch ergibt sich dies aus der Rechtsprechung.

Der Fahrer ist in der Pflicht

Nach diversen Grundsatzurteilen ist es vor allem die Pflicht des Fahrzeugführers, die Ladung ordnungsgemäß zu sichern. Gleichwohl hat aber auch der beteiligte Verlader eine entsprechende Sicherungspflicht. Bereits im Jahr 1982 erging hierzu ein richtungweisendes Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart, das auch heute noch Geltung hat. Im damaligen Verfahren wurde ein Verlader zur Zahlung eines Bußgeldes verurteilt. Das Gericht stellte hierbei eindeutig heraus, dass Paragraf 22 Abs. 1 StVO sich an jedermann richtet, der für die Ladung verantwortlich ist, also nicht nur an den Halter oder Führer des Fahrzeuges, sondern auch an den Leiter der Verladearbeiten. Vertraglich lässt sich diese Pflicht zwar auch auf den Frachtführer übertragen, entbindet den Verlader in diesen Fällen jedoch nicht von seiner Kontrollpflicht. Auch der fettgedruckte Hinweis auf dem Frachtbrief, wonach der Fahrer ausschließlich für die Durchführung der Ladungssicherung verantwortlich ist, ist demzufolge nicht haltbar. Paragraf 23 Abs. 1 StVO hingegen spricht von den Pflichten des Fahrzeugführers. Im Gegensatz zu Paragraf 22 Abs. 1 wird hier eindeutig der Fahrzeugführer als der für den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeuges und der Ladung Verantwortlichen genannt.

Bußgeld und Strafverfahren

Neben dem Fahrzeugführer und dem Verlader hat also auch der Fahrzeughalter eindeutige Pflichten. Die Paragrafen 30 und 31 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) verlangen ein geeignetes und ordnungsgemäß ausgestattetes Fahrzeug. Der Fahrzeugführer muss also jederzeit in der Lage sein, mit den vorhandenen Sicherungsmitteln (z.B. Spanngurte) die Ladung ordnungsgemäß zu sichern. Kommt der Fahrzeughalter dieser Ausrüstungspflicht nicht nach oder werden ablegereife Zurrmittel eingesetzt, drohen Bußgeldverfahren mit der Folge von Bußgeldern und Punkten in Flensburg. Die Bußgelder bei Ladungssicherungsverstößen betragen:

  • Fahrer: 50 €,
  • Verlader: bis zu 270 €,
  • Fahrzeughalter: 270 €,
  • in allen Fällen erfolgen Einträge in Flensburg.

Hingegen sind strafrechtliche Ermittlungen gegen alle am Transport Beteiligten einzuleiten, sofern durch verlorene oder verrutschte Ladung andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, verletzt oder getötet werden. In diesen Fällen wird genau hingeschaut und geprüft, wer letztendlich die auferlegten Verpflichtungen nicht eingehalten hat. Neben zivilrechtlichen Haftungsansprüchen drohen auch Freiheitsstrafen sowie der Entzug der Fahrerlaubnis. Stellt die Polizei bei Kontrollen mangelhaft gesicherte Ladung fest, ordnet sie aus gefahrenabwehrrechtlichen Gründen die Untersagung der Weiterfahrt an.

Martin Jarkiewicz
Polizeihauptkommissar Polizeipräsidium Rheinpfalz

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Dezember 2009

Erscheinungsdatum 15.12.2009

Ausgewählte Artikel dieser Ausgabe im WWW:

 

Inhaltsverzeichnis

 

EDITORIAL: Mit Zuversicht ins neue Jahr

 

Prognosen zum Fahrschulmarkt: Der Verband braucht Ihre Hilfe

 

Herbstsitzung des Beirats: Wichtige Informationen für die Kreisversammlungen

 

PC-Prüfung landesweit: Umstellung lief vorwiegend glatt

 

Theorieprüfung: Gebührenerhöhung zum 01.01.10

 

Gesprächskreis Fahrerlaubnis (GFE): Rückwärtsfahren mit Rückfahrkamera

 

Fahrschul-Marketing: Tipps und Ideen für Werbung

 

100 km/h für Wohnmobile: Bisherige Ausnahme jetzt unbefristet

 

Mangelhaft gesicherte Ladung: Es drohen Bußgeld, Strafen und Punkte

 

Gerichtsurteile: Keine Winterwartung für Anliegerstraße (951) Vertrauen ist gut, warten ist besser (950) Falschbetankung (949) Keine Haftung für ungeklärte Schäden (948) Keine Haftung des Helfenden (947) Mit aussteigenden Pkw-Insassen ist zu rechnen (946) Nutzungsausfallentschädigung für Geschäftswagen (945) Mieter muss Räumungspflichten erfüllen (944) Festivitäten als Arbeitslohn (943)