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Beim
Verkauf einer Fahrschule haben Verkäufer und Käufer oft unterschiedliche
Vorstellungen. Bei den Verkaufsverhandlungen geht es sowohl um den Preis
als auch um Einzelheiten der Abwicklung. Dringender Rat vorab: Bezüglich
der Übergabe des Betriebs sollten sich die Parteien auf ein fixes Datum
einigen.
Wer eine Fahrschule
kauft, hat ein vitales Interesse daran, die noch nicht oder nicht zur
Gänze ausgebildeten Kunden zu übernehmen und somit nahtlos in die
bestehenden Ausbildungsverträge einzutreten. Gelegentlich möchte aber
der Verkäufer noch einen Teil der Kunden fertig ausbilden. Das steht
einem glatten Schnitt entgegen und muss um der Klarheit willen unter
namentlicher Nennung der Fahrschüler Gegenstand des Vertrags sein. Durch
eine solche Regelung fließt auch nach dem Tag der Übernahme noch Umsatz
an den Vorbesitzer ab. Neben Lage, Ausstattung und Goodwill zählen aber
die Anzahl der zu übernehmenden Fahrschüler und des daraus erzielbaren
Ertrags zu den ganz wesentlichen Kriterien für die Ermittlung des Wertes
einer Fahrschule. Ganz wesentlich für die Höhe des Kaufpreises ist
demnach, wie viele Fahrschüler bei welchem Stand der Ausbildung der
Verkäufer für sich zurückbehält.
Fahrschüler können nicht „verkauft“ werden
Dabei ist aber zu
beachten: Fahrschüler können nicht verkauft werden. Bei einem gut
vorbereiteten und offen dargelegten Übergang werden die Fahrschüler in
aller Regel in „ihrer“ Fahrschule weitermachen, sofern der neue Inhaber
– was ungeschickt wäre – die Konditionen nicht zulasten der Kunden
verändert. Aber freilich ist es den Fahrschülern freigestellt, die
Ausbildung beim neuen Inhaber fortzusetzen oder sich eine neue
Fahrschule zu suchen.
Pacta
sunt servanda
Der aus dem römischen
Recht stammende Grundsatz, dass Verträge eingehalten werden müssen, gilt
auch für die Ausbildungsverträge. Fahrschüler schließen mit der
Fahrschule einen Ausbildungsvertrag, der beide Parteien bis zur
erfolgreichen praktischen Prüfung oder für einen festgelegten Zeitraum
(in der Regel sechs Monate oder bis höchstens ein Jahr) bindet. Wird die
Fahrschule bei noch laufendem Vertrag verkauft, kommt das einer
einseitigen Kündigung des Ausbildungsvertrages durch die Fahrschule
gleich. Diese könnte allenfalls auf Ziffer 5 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gestützt werden, wonach die Fahrschule den Vertrag
aus wichtigem Grund kündigen kann. Der Verkauf der Fahrschule könnte
sicher als wichtiger Grund angesehen werden, obwohl er in den AGB nicht
ausdrücklich aufgeführt ist. Der Verkäufer sollte deshalb auf das
Angebot des Käufers zur Fortsetzung des Vertrages verweisen.
Klare
Abrechnungen
In jedem Fall sollte der
Verkäufer seine Kunden rechtzeitig über den beabsichtigten Verkauf des
Unternehmens informieren. In der Regel wird in den Kaufverträgen
vereinbart, dass der Grundbetrag der Kunden, die sich vor dem
Verkaufsdatum anmelden, dem Verkäufer zusteht. Das gilt auch für die
Entgelte der bis zum Verkaufsdatum absolvierten Fahrstunden. Das Entgelt
für die Vorstellung zur Prüfung steht dem zu, der den Kunden zur Prüfung
anmeldet. Außerdem hat der Kunde Anspruch darauf, vom Verkäufer eine
detaillierte Abrechnung, einen Ausbildungsnachweis und eine
Ausbildungsbescheinigung über die absolvierten Ausbildungsteile zu
bekommen. Von Fahrschülern bereits entrichtete Verwaltungs- oder
Prüfgebühren sind Guthaben der Kunden und müssen zwischen Käufer und
Verkäufer entsprechend abgerechnet werden.
Verkäufer will Kunden nach dem Verkauf noch fertig ausbilden
Will der bisherige
Inhaber nach Verkauf der Fahrschule noch einige Kunden fertig ausbilden,
darf er seine Fahrschulerlaubnis erst nach Abschluss dieser Ausbildungen
zurückgeben. Dies muss nicht zwingend an dem Termin erfolgen, an dem der
neue Besitzer die Fahrschule übernimmt und die Erlaubnisurkunde
ausgehändigt bekommt. Da der Verkäufer aber ab diesem Zeitpunkt nicht
mehr über einen Unterrichtsraum verfügt, muss er sich vorher mit der
Erlaubnisbehörde abstimmen. Als Lösung bieten sich folgende Varianten
an:
- Der Verkäufer schließt
mit dem Käufer einen befristeten Nutzungsvertrag für den
Unterrichtsraum ab. Dann besteht die Fahrschulerlaubnis in vollem
Umfang weiter.
- Sollen nur Kunden mit
bestandener theoretischer Prüfung praktisch ausgebildet werden, könnte
die Behörde die noch bestehende Fahrschulerlaubnis unter Verzicht auf
das Vorhandensein eines Unterrichtsraumes unter der Auflage
weiterbestehen lassen, dass die Erlaubnis auf die Ausbildung dieser
Kunden beschränkt ist.
- Denkbar wäre auch,
dass der Verkäufer mit dem Käufer ein Beschäftigungsverhältnis eingeht
und im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses die Kunden fertig
ausbildet.
Was
kann verkauft werden?
Grundsätzlich können nur
Sachwerte, wie Fahrzeuge, Ausstattung des Unterrichtsraumes sowie der
Firmenwert (Goodwill) verkauft werden. Lizenzen, beispielsweise für
Verwaltungs- und Unterrichtsprogramme, können nicht in jedem Fall
verkauft werden. Hier kommt es auf die einzelnen Lizenzvereinbarungen
an, die vor der Vertragsgestaltung zu prüfen sind.
Firmenwert
Früher galt ein Neuntel
des addierten Umsatzes der letzten drei Jahre als Richtwert für den
Verkaufspreis. Heute geht man nicht mehr vom Umsatz, sondern vom
Ertragswert aus. Dazu wird von dem um Sondereinflüsse - wie Verkäufe aus
dem Anlagevermögen - bereinigten Gewinn der letzten drei Jahre ein
angemessener Unternehmerlohn abgezogen. Der verbleibende Übergewinn
dient als Basis der Wertberechnung. Außerdem fließen die aus dem zu
übergebenden Schülerbestand zu erzielenden Erlöse in die Bewertung ein.
Gutachterliche Stellungnahmen
Der Verband führt auf
Wunsch des Verkäufers oder des Käufers die Bewertung durch.
Für Mitglieder ist diese Leistung kostenlos.
Nichtmitgliedern werden für die Bewertung 500 € in Rechnung gestellt. Da
die Erfassung und Auswertung der Daten Zeit in Anspruch nimmt, sollte
eine Bearbeitungszeit von etwa drei Wochen berücksichtigt werden.
Peter
Tschöpe |