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In der
Gewinn-und-Verlust-Rechnung muss der Unternehmer unter anderem die
private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen als Privatentnahme verbuchen.
Nach den Vorgaben der Finanzverwaltung kann die Abgeltung der privaten
Nutzung auf zweierlei Weise erfolgen: pauschal oder mittels Fahrtenbuch.
Bei Außenprüfungen des
Finanzamtes treffen oft unterschiedliche Meinungen darüber aufeinander,
für wie viele Fahrzeuge private Nutzung berechnet werden muss. Das
Bundesministerium der Finanzen hat dazu mit Schreiben vom 21.01.2002,
Abschnitt II, Ziffer 2, klare Regelungen getroffen. Danach wird jeder im
Haushalt des Steuerpflichtigen lebenden Person, die einen entsprechenden
Führerschein besitzt, ein Fahrzeug als privat genutzt zugerechnet.
Differiert der Anschaffungswert der Fahrzeuge, muss die private Nutzung
jeweils für die Fahrzeuge mit dem höchsten Anschaffungswert berechnet
werden. Als Anschaffungswert gilt der Listenpreis des Fahrzeugs
inklusive aller Sonderausstattungen und der Umsatzsteuer, aber ohne die
Kosten für die Doppelpedale.
Ausnahme: Eigenes Fahrzeug
Falls die im Haushalt des
Unternehmers lebenden Personen aber selbst ein Kraftfahrzeug besitzen
oder der Unternehmer nachweisen kann, dass die Fahrzeuge ausschließlich
betrieblich genutzt werden, entfällt insoweit die private Nutzung; für
den Nachweis ausschließlicher betrieblicher Nutzung ist die Führung
eines Fahrtenbuches erforderlich.
Ein
Beispiel
Eine Fahrschule führt im
Betriebsvermögen folgende Fahrzeuge:
- einen Audi A3,
Listenpreis 32.000 €,
- einen Mercedes
B-Klasse, Listenpreis 32.000 €,
- einen VW Golf,
Listenpreis 31.000 €,
- ein Motorrad der
Klasse A unbeschränkt, Listenpreis 8.000 €,
- ein Motorrad der
Klasse A beschränkt, Listenpreis 5.000 €,
- ein Leichtkraftrad,
Listenpreis 3.500 €.
Im Haushalt des
Fahrschulinhabers leben dessen Ehefrau, die den Führerschein Klasse B
besitzt, und die 16-jährige Tochter mit Führerschein Klasse A1; beide
haben kein eigenes Kraftfahrzeug. Für keines der Fahrzeuge wird ein
Fahrtenbuch geführt. Die private Nutzung ist für die beiden Pkw
(Fahrschulinhaber und Ehefrau) mit dem höchsten Listenpreis (A3 und
B-Klasse) sowie für das Leichtkraftrad (Tochter) anzusetzen.
Die
Ein-Prozent-Regelung
Nach der pauschalen
Ein-Prozent-Regelung muss der Fahrschulinhaber für die beiden
(teuersten) Pkw pro Jahr 7.680 € (= zweimal 320 X 12) plus 420 € (= 35 X
12) für das Leichtkraftrad als Privatentnahme verbuchen und versteuern.
Weil der Fahrschulinhaber sein Büro im Fahrschulraum hat und an fünf
Tagen in der Woche von seiner Wohnung zur Fahrschule fährt, muss er sich
zusätzlich für jeden Entfernungskilometer 0,03 Prozent des Listenpreises
anrechnen. Bei einer Entfernung von 4 Kilometern bedeutet dies pro Tag
6,60 € oder 1.650 € pro Jahr (250 Tage) zusätzliche private Nutzung.
Das
Fahrtenbuch
Würde der
Fahrschulinhaber statt der pauschalen Regelung für die beiden teuren Pkw
ein Fahrtenbuch führen und so die ausschließlich geschäftliche Nutzung
nachweisen, müsste er lediglich für einen Pkw sowie für das schwere
Motorrad und das Leichtkraftrad der Tochter die private Nutzung
anrechnen.
Die
Rechnung
Als private Nutzung
stünden in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung nur noch
- 3.720 € für den Golf,
- 960 € für das Motorrad
und
- 420 € für das
Leichtkraftrad,
zusammen also 5.100 €.
Gegenüber der
Ein-Prozent-Regelung bedeutet dies eine Ersparnis von 2.592 €. Bei einem
Steuersatz von 35 Prozent führt dies zu einer jährlichen
Steuerentlastung von 907 €.
Warum
die Ein-Prozent-Regelung?
Meistens ist die
Bequemlichkeit der Steuerpflichtigen der Grund, auf die Führung eines
Fahrtenbuchs zu verzichten. Der Bundesfinanzminister hat mit Schreiben
vom 9. Mai 2000 Fahrschulen die Führung eines Fahrtenbuchs erleichtert.
Danach genügt es, wenn ein Fahrlehrer bei aufeinanderfolgenden
Fahrstunden lediglich zu Beginn der ersten und am Ende der letzten
Fahrstunde den Kilometerstand aufzeichnet und die gefahrenen Kilometer
errechnet (FPX 7/2000, Seite 372). Außerdem genügt es, wenn als
Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchte Geschäftspartner
„Ausbildungsfahrten“ eingetragen wird. Den Nachweis der
zusammenhängenden Fahrstunden kann der Fahrlehrer mithilfe des
Tagesnachweises führen. Aber selbst diese Aufzeichnungen sind vielen
Fahrschulinhabern zu aufwendig.
Elektronisches Fahrtenbuch
Hier könnte ein
elektronisches Fahrtenbuch Abhilfe schaffen. Viele Hersteller bieten
solche Assistenten an. Aber auch im Zubehörhandel sind elektronische
Fahrtenbücher erhältlich. Für die Anerkennung eines Fahrtenbuches - ob
manuell oder elektronisch - durch die Finanzverwaltung sind
- zeitnahe Führung,
- lückenlose
Aufzeichnung sowie
- Verhinderung
nachträglicher Änderungen oder zumindest deren Erkennbarkeit
erforderlich. Deshalb
wird für manuell geführte Fahrtenbücher eine geschlossene Form (keine
Loseblatt-Sammlung) gefordert. Ein mithilfe einer Excel-Tabelle
geführtes Fahrtenbuch genügt diesen Anforderungen nicht, weil Änderungen
jederzeit möglich sind.
Komfortable Führung
Ein elektronisches
Fahrtenbuch sollte unbedingt GPS-gesteuert sein. Außerdem sollte das
Gerät in der Lage sein, die Strecke aufzuzeichnen, ohne dass vor
Fahrtantritt komplizierte Eingaben nötig sind. Bei den besseren Geräten
genügt es, dass der Fahrer vor Fahrtantritt eingibt, ob es sich um eine
geschäftliche oder eine private Fahrt handelt. Allerdings sind die
Geräte in der Regel so ausgelegt, dass sie die Fahrt als Privatfahrt
registrieren, wenn die Eingabe unterlassen wird.
Die
Kosten
Komfortable Geräte kosten
knapp über 1.000 €. Weil die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung
entfällt, amortisiert sich das Gerät meist binnen eines Jahres, zumal
die Anschaffungskosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden
können.
Ansgar
Brendel |