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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 19.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Januar/2010, Seite 20
Prüfer schreibt JA statt NEIN

Erteilung der Fahrerlaubnis rechtmäßig?

 

Vor wenigen Wochen bat ein Mitglied des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. um rechtliche Würdigung der folgenden tatsächlichen Begebenheit.

Am Ende einer praktischen Prüfung teilte der Sachverständige dem Bewerber das Ergebnis „nicht bestanden“ mit und nannte die wesentlichen Gründe für den Misserfolg. Weil der Pechvogel in der Folgewoche für 10 Tage auf Klassenfahrt ging und erst während dieser Zeit das 18. Lebensjahr vollendete, sollte auf seinen Wunsch hin die Wiederholungsprüfung vier Wochen nach der Erstprüfung stattfinden.

Amt fragt nach

Zwei Wochen nach der verpatzten Prüfung fragte die Fahrerlaubnisbehörde beim Fahrlehrer telefonisch nach, warum der inzwischen 18 Jahre alt gewordene Fahrschüler seinen beim Amt vorliegenden Führerschein nicht abhole. Die Antwort des Fahrlehrers, der Schüler habe die Prüfung nicht bestanden, löste am anderen Ende der Leitung zunächst etwas Erstaunen aus.

Ja statt nein

Was war geschehen? Der Sachverständige hatte auf dem Prüfauftrag versehentlich „bestanden“ vermerkt, worauf die Sachbearbeiterin des TÜV den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückschickte. Das Versehen wurde sofort behoben. Der Prüfauftrag ging an die Prüfstelle zurück. Dort wurde das richtige Ergebnis in den Prüfauftrag eingetragen. Der junge Mann absolvierte nach seiner Rückkehr von der Klassenfahrt noch einige Fahrstunden und bestand die Wiederholungsprüfung problemlos.

Was wäre, wenn?

Doch was wäre geschehen, wenn der Führerschein ausgehändigt worden wäre? Wäre die Fahrerlaubnis rechtmäßig erteilt gewesen? Hätte sie wieder entzogen werden können? Die Erteilung der Fahrerlaubnis ist ein sogenannter formgebundener Verwaltungsakt. Sie erfolgt nach § 22 FeV mit Aushändigung des Führerscheins oder der befristeten Prüfungsbescheinigung. Im Straßenverkehrsgesetz und folglich auch in der FeV ist eine Entziehung der Fahrerlaubnis nur für den Fall nachgewiesener Eignungsmängel vorgesehen. Solche hätten in diesem Fall nicht vorgelegen, da in der Fahrerlaubnisprüfung die Befähigung, nicht aber die Eignung geprüft wird. Eine Entziehung wäre also nicht in Betracht gekommen.

Allerdings ist nach § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes möglich. Da in § 2 Absatz 2 StVG das Bestehen der Befähigungsprüfung eine Voraussetzung der Erteilung der Fahrerlaubnis ist, wäre in dem vorliegenden Fall die Erteilung tatsächlich rechtswidrig gewesen. Eine auf § 48 VerwVerfG gestützte Rücknahme wäre also möglich gewesen. Da dem Fahrerlaubnisbewerber auch bekannt war, dass er die Voraussetzung für die Erteilung nicht erfüllte, hätte er wohl auch keinen Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen können.

Peter Tschöpe

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Januar 2010

Erscheinungsdatum 15.01.2010

Ausgewählte Artikel dieser Ausgabe im WWW:

 

Inhaltsverzeichnis

 

EDITORIAL: 2010 hat begonnen!

 

> Vorschau: 60. ordentliche Mitgliederversammlung in Ulm

> Fahrlehrer-Gala 2010 in Ulm

 

FIT IM VERKEHR - Brillantes Seminar in Hegau

 

Fahrschüler können nicht "verkauft" werden: Verband hilft beim Fahrschul-Kauf

 

Private Kfz-Nutzung: Fahrtenbuch spart Steuern

 

Prüfer schreibt JA statt NEIN: Erteilung der Fahrerlaubnis rechtmäßig?

 

Vorrang für Fußgänger: Wann wird's am Zebrastreifen brenzlig?

  Kreisverkehr, Fahrstreifenwechsel etc.: Reicht antippen des Blinkers aus?
 

Kombinierte Ausbildung: Theorie, Sonderfahrten und mehr

 

TÜV SÜD Auto Service GmbH: Infos für die Abfahrtkontrolle

 

Was Fahrer über Assistenzsysteme wissen sollten: Eine originäre Aufgabe für Fahrlehrer

 

Gerichtsurteile: Motorradschutzkleidung schützt vor Schaden (958) Zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit (957) Pkw-Standzeit muss keinen Mangel bedeuten (956) Freie Fahrt auf einem Wirtschaftsweg (955) Abgelenkt durch Navi-Bedienung: Volle Haftung bei Auffahrunfall (954) Abmahnung mit klaren Verhaltensregeln (953) Raucherpause kann Arbeitszeit verkürzen (952)