|
Vor
wenigen Wochen bat ein Mitglied des Fahrlehrerverbandes
Baden-Württemberg e.V. um rechtliche Würdigung der folgenden
tatsächlichen Begebenheit.
Am Ende einer praktischen
Prüfung teilte der Sachverständige dem Bewerber das Ergebnis „nicht
bestanden“ mit und nannte die wesentlichen Gründe für den Misserfolg.
Weil der Pechvogel in der Folgewoche für 10 Tage auf Klassenfahrt ging
und erst während dieser Zeit das 18. Lebensjahr vollendete, sollte auf
seinen Wunsch hin die Wiederholungsprüfung vier Wochen nach der
Erstprüfung stattfinden.
Amt
fragt nach
Zwei Wochen nach der
verpatzten Prüfung fragte die Fahrerlaubnisbehörde beim Fahrlehrer
telefonisch nach, warum der inzwischen 18 Jahre alt gewordene
Fahrschüler seinen beim Amt vorliegenden Führerschein nicht abhole. Die
Antwort des Fahrlehrers, der Schüler habe die Prüfung nicht bestanden,
löste am anderen Ende der Leitung zunächst etwas Erstaunen aus.
Ja
statt nein
Was war geschehen? Der
Sachverständige hatte auf dem Prüfauftrag versehentlich „bestanden“
vermerkt, worauf die Sachbearbeiterin des TÜV den Prüfauftrag an die
Fahrerlaubnisbehörde zurückschickte. Das Versehen wurde sofort behoben.
Der Prüfauftrag ging an die Prüfstelle zurück. Dort wurde das richtige
Ergebnis in den Prüfauftrag eingetragen. Der junge Mann absolvierte nach
seiner Rückkehr von der Klassenfahrt noch einige Fahrstunden und bestand
die Wiederholungsprüfung problemlos.
Was
wäre, wenn?
Doch was wäre geschehen,
wenn der Führerschein ausgehändigt worden wäre? Wäre die Fahrerlaubnis
rechtmäßig erteilt gewesen? Hätte sie wieder entzogen werden können? Die
Erteilung der Fahrerlaubnis ist ein sogenannter formgebundener
Verwaltungsakt. Sie erfolgt nach § 22 FeV mit Aushändigung des
Führerscheins oder der befristeten Prüfungsbescheinigung. Im
Straßenverkehrsgesetz und folglich auch in der FeV ist eine Entziehung
der Fahrerlaubnis nur für den Fall nachgewiesener Eignungsmängel
vorgesehen. Solche hätten in diesem Fall nicht vorgelegen, da in der
Fahrerlaubnisprüfung die Befähigung, nicht aber die Eignung geprüft
wird. Eine Entziehung wäre also nicht in Betracht gekommen.
Allerdings ist nach § 48
Verwaltungsverfahrensgesetz die Rücknahme eines rechtswidrigen
Verwaltungsaktes möglich. Da in § 2 Absatz 2 StVG das Bestehen der
Befähigungsprüfung eine Voraussetzung der Erteilung der Fahrerlaubnis
ist, wäre in dem vorliegenden Fall die Erteilung tatsächlich
rechtswidrig gewesen. Eine auf § 48 VerwVerfG gestützte Rücknahme wäre
also möglich gewesen. Da dem Fahrerlaubnisbewerber auch bekannt war,
dass er die Voraussetzung für die Erteilung nicht erfüllte, hätte er
wohl auch keinen Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen können.
Peter
Tschöpe |