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„An
Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen
den Fußgängern sowie Fahrern von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen,
welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der
Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit
heranfahren; wenn nötig müssen sie warten.“
Diese Regelung in § 26 Abs.
1 der StVO scheint klar. Doch was bedeutet im Einzelfall „erkennbar“?
Was bedeutet mäßige Geschwindigkeit? Wann ist das Anhalten geboten?
Prüfungsprobleme
Bei Prüfungsfahrten kommt
es wegen der Beurteilung der konkreten Situation immer wieder zu
Meinungsverschiedenheiten zwischen Sachverständigen und Fahrlehrern.
Hinterher lassen sich die Situationen allerdings nicht mehr objektiv
nachvollziehen. Die Bewertung des Bewerberverhaltens ist oft schwierig,
weil die Beobachtungsmöglichkeiten für den Sachverständigen andere sind
als für den Bewerber.
Bewertung
Nicht jeder Fehler am
Zebrastreifen fällt unter die Nummer 5.17.2.1 der Prüfungsrichtlinie.
Dort finden sich die „Todsünden“, die dem Sachverständigen die
Beurteilung des Gesamtverhaltens verwehren und ihn verpflichten „trotz
sonst guter Leistungen die Prüfung als nicht bestanden zu bewerten“.
Nach dieser Vorschrift genügt eine „grobe Missachtung einer Vorfahrt-
oder Vorrangregelung“ als absoluter Grund für das Nichtbestehen.
Freilich ist auch eine nur einfache Missachtung einer Vorrangregelung
ein Fehler, der bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen ist.
Erkennbare Überquerungsabsicht
Die maßgebenden
Kommentatoren zur StVO sind sich darin einig, dass sich die
Erkennbarkeit des Überquerens nach objektiven Maßstäben richten muss (Hentschel/König/Daur,
40. Auflage, Nr. 13 zu § 26; Jagow/Burmann/Hess, 20. Auflage, Nr. 4 zu §
26). Dort heißt es „Der Vorrang auf den Überweg hängt nicht davon ab,
dass der Bevorrechtigte seine Absicht, die Fahrbahn zu überqueren, durch
Zeichen zu erkennen gibt; es genügt, dass dessen Absicht objektiv aus
seinem Gesamtverhalten erkennbar ist, also für einen Betrachter, der den
Überweg und seine Umgebung überblicken kann. Ein Fußgänger, der am
Bordstein mit Blick auf den Überweg steht oder zügig darauf zugeht, gibt
seine Absicht hinreichend deutlich zu erkennen." Ein Fußgänger, der
parallel zur Fahrbahn in Richtung Zebrastreifen geht, lässt hingegen
noch nicht deutlich erkennen, dass er die Absicht hat, die Fahrbahn zu
überqueren.
Mäßige
Geschwindigkeit
Mäßig ist die
Geschwindigkeit dann, wenn der Fahrer bei erkennbarer Absicht des
Fußgängers, die Fahrbahn zu überqueren, ohne hartes Bremsen sofort
anhalten kann. Im Einzelfall muss sich dies nach der Sichtbarkeit
richten. Kann der Gehweg auf beiden Seiten des Zebrastreifens gut
überblickt werden, wird eine höhere Geschwindigkeit zulässig sein. Ist
die Sicht auf den Zebrastreifen oder den Gehweg eingeschränkt, muss die
Geschwindigkeit entsprechend herabgesetzt werden. 25 km/h werden in
aller Regel als mäßige Geschwindigkeit einzustufen sein. Ist allerdings
durch ein verbotswidrig parkendes Fahrzeug die Sicht auf den Gehweg in
Höhe des Zebrastreifens versperrt, muss gegebenenfalls
Schrittgeschwindigkeit eingehalten werden.
Geteilte Fahrbahn
Führt der Zebrastreifen
in der Mitte einer breiten Fahrbahn über eine Insel, wird ein Fußgänger,
der den Zebrastreifen von der linken Seite betritt in der Regel nicht
behindert, wenn der Fahrer auf der rechten Seite der Fahrbahn
weiterfährt. Eine Behinderung des Fußgängers wäre nur dann gegeben, wenn
dieser bereits die Mittelinsel erreicht hätte und seinen Schritt mäßigen
oder stehen bleiben müsste.
Gebot
anzuhalten
Die Verpflichtung
anzuhalten und zu warten, um Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn zu
ermöglichen, gilt nicht nur an Zebrastreifen, sondern auch für
abbiegende Fahrzeuge. In Paragraf 9 Abs. 3 StVO heißt es: “Wer abbiegen
will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen,
Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann,
wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren.
(...) Auf Fußgänger muss er besonders Rücksicht nehmen; wenn nötig, muss
er warten.“ Diese Formulierung entspricht wörtlich der Regelung in
Paragraf 26 Abs. 1 Satz 2. Wird also ein Fußgänger durch ein abbiegendes
Fahrzeug gezwungen stehen zu bleiben oder seinen Schritt zu
verlangsamen, ist dies gleich zu bewerten wie eine Missachtung des
Fußgängers am Zebrastreifen.
Konsequenzen für die Prüfung
Nicht die kleinliche
Auslegung der Vorschriften, sondern eine Würdigung des gesamten
Verhaltens soll der Maßstab für die Beurteilung des Prüflings sein.
Grenzen werden dem Prüfer dabei nur gesetzt, wenn ein Bewerber
Vorrangregeln grob missachtet. Dann aber ist die Entscheidung „nicht
bestanden“ nicht nur gerechtfertigt, sondern im Interesse der
Verkehrssicherheit auch geboten.
Peter
Tschöpe |