S. dazu auch den Artikel "Klarstellung des
Ministeriums: Sonderfahrten bei Klasse C & CE" aus der FPX 04/2010, S.
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Soll die
Schulung eines Bewerbers um die FE-Klassen C und CE in einem
Ausbildungsgang erfolgen, gelten für die Sonderfahrten bestimmte
Regelungen, über die wir schon mehrmals berichtet haben (FPX
9/2002, S. 466 und 10/2003, S. 510 ff).
Obwohl die vom
Innenministerium Baden-Württemberg für den Verwaltungsvollzug
festgelegten Regelungen eindeutig sind, erreichen die Geschäftsstelle
regelmäßig Anfragen zu diesem Thema. Wir wollen deshalb in diesem
Beitrag die geltenden Regelungen zusammenfassen und um einige Aspekte
erweitern.
Theoretische Ausbildung
Der Umfang des
Grundstoffs ist bei Erweiterung einer Fahrerlaubnis in jedem Fall auf 6
Doppelstunden begrenzt. Der Umfang des Zusatzstoffs ergibt sich aus der
Anlage 2.8 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung. Bei den Lkw-Klassen ist
die Regelung einfach und auch unmissverständlich: Der Zusatzstoff für
die Klasse
C
beträgt 10, für die Klasse
CE
4 Doppelstunden.
Zusatzstoff bei der Klasse
D
Wer die Klasse
B
besitzt und auf Klasse
D
erweitern will, hat 18 Doppelstunden zu durchlaufen (kompletter
Zusatzstoff). Besitzt der Bewerber bereits die Klasse
C1,
vermindert sich der Zusatzstoff auf 12 Doppelstunden, besitzt er die
Klasse
C
oder
D1,
genügen 8 Doppelstunden. Diese sachgerechten Regelungen berücksichtigen
deckungsgleiche Ausbildungsinhalte der Bus- und Lkw-Klassen in den
Bereichen Technik und Sozialvorschriften.
Gemeinsame Ausbildung
C und
D
Unklar scheint aber zu
sein, ob die Bonusregelung auch dann gilt, wenn der Bewerber die Klassen
C
und
D
gleichzeitig erwirbt. Er erfüllt dann zwar nicht wörtlich die auf
Vorbesitz der Klasse
C
abhebende Bestimmung der Anlage 2.8 zur FahrschAusbO, wohl aber dem Sinn
nach. Wahrscheinlich sogar in noch höherem Maße als Bewerber, welche die
Fahrerlaubnis Klasse
C
bereits seit mehreren Jahren besitzen und vielleicht nicht mehr ganz
aktuell im Bilde sind. Bei sinnvoller Interpretation der Vorschrift kann
von Erfüllung der Vorschrift ausgegangen werden, wenn bei kombinierter
Ausbildung für die Klassen
C
und
D
der Zusatzstoff für Klasse
D
8 Doppelstunden beträgt.
Praktische Ausbildung - Sonderfahrten C und CE
In der Anlage 4 zur
FahrschAusbO ist der Umfang der Sonderfahrten geregelt. Wer die Klasse
B
besitzt und die Klasse
C
erwerben will, muss
- 5 Überlandfahrten,
- 2 Autobahnfahrten und
- 3 Nachtfahrten
absolvieren. Wird die
Erweiterung der Klasse
C1
auf die Klasse C beantragt, sind nur
- 3 Überlandfahrten,
- 1 Autobahnfahrt und
- 1 Nachtfahrt
vorgeschrieben. Dieser
Bonus gilt auch für Inhaber der Klasse 3 (alt), da diese Klasse der
Klasse
C1
gleichgestellt ist. Bei der Erweiterung der Klasse
C
auf die Klasse
CE
sind ebenso viele Sonderfahrten vorgeschrieben, wie bei der Erweiterung
der Klasse B auf die Klasse
C.
C
und CE
im gemeinsamen Ausbildungsgang
Im Regelfall werden die
Klassen
C
und
CE
in einem gemeinsamen Ausbildungsgang erworben. In diesem Fall müsste der
Fahrschüler insgesamt 20 Sonderfahrten absolvieren. Hier sieht die
Verordnung eine sinnvolle Reduzierung der Sonderfahrten vor.
Vorgeschrieben sind
- 8 Überlandfahrten
(davon 3 auf dem Lkw und 5 auf dem Zug),
- 3 Autobahnfahrten
(davon 1 auf dem Lkw und 2 auf dem Zug) und
- 3 Nachtfahrten, die
alle auf dem Zug zu fahren sind.
Besonders clevere
Fahrschüler (oder waren es gar ihre Fahrlehrer?) kamen auf die Idee,
sich die Klasse
C
mit nur 4 Sonderfahrten zu erschleichen, indem sie zunächst den Antrag
auf die Klassen
C
und
CE
stellten und nach bestandener Prüfung der Klasse
C
ihren Verzicht auf die Klasse
CE
erklärten. Dieser der Verkehrssicherheit abträglichen „Cleverness“ hat
das zuständige Ministerium schon kurz nach der Einführung der neuen
Führerscheinklassen einen Riegel vorgeschoben. Am Tag der Prüfung der
Klasse
C
muss der Bewerber in jedem Fall so viele Sonderfahrten nachweisen, wie
es für den Erwerb für Klasse
C
(Solo) vorgeschrieben ist. Freilich ist ein Teil der Sonderfahrten
bereits auf dem Lastzug zu absolvieren. Bei den Autobahnfahrten ist
außerdem zu beachten, dass eine Übungseinheit mindestens 90 Minuten
betragen muss. Dies kann zwangsläufig nur in der Klasse
CE
der Fall sein. Bei einer Erweiterung aus der Klasse
B
bedeutet dies im Klartext, dass der Bewerber
- 5 Überlandfahrten
(davon 3 auf dem Lkw und 2 auf dem Zug),
- 2 Autobahnfahrten
(davon eine auf dem Lkw und eine auf dem Zug) und
- 3 Nachtfahrten auf dem
Zug
nachweisen muss. Damit in
der Klasse
C
bei der Autobahnfahrt die Mindestfahrzeit von 45 Minuten eingehalten
werden kann, verknüpft man sie sinnvollerweise mit den Überlandfahrten.
Jürgen
Bauer
S. dazu auch den Artikel "Klarstellung des
Ministeriums: Sonderfahrten bei Klasse C & CE" aus der FPX 04/2010, S.
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