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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 19.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Januar/2010, Seite 26
Kombinierte Ausbildung

Theorie, Sonderfahrten und mehr

Weitere Informationen zu
den Führerscheinklassen
finden Sie hier ...

S. dazu auch den Artikel "Klarstellung des Ministeriums: Sonderfahrten bei Klasse C & CE" aus der FPX 04/2010, S. 178 ...

Soll die Schulung eines Bewerbers um die FE-Klassen C und CE in einem Ausbildungsgang erfolgen, gelten für die Sonderfahrten bestimmte Regelungen, über die wir schon mehrmals berichtet haben (FPX 9/2002, S. 466 und 10/2003, S. 510 ff).

Obwohl die vom Innenministerium Baden-Württemberg für den Verwaltungsvollzug festgelegten Regelungen eindeutig sind, erreichen die Geschäftsstelle regelmäßig Anfragen zu diesem Thema. Wir wollen deshalb in diesem Beitrag die geltenden Regelungen zusammenfassen und um einige Aspekte erweitern.

Theoretische Ausbildung

Der Umfang des Grundstoffs ist bei Erweiterung einer Fahrerlaubnis in jedem Fall auf 6 Doppelstunden begrenzt. Der Umfang des Zusatzstoffs ergibt sich aus der Anlage 2.8 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung. Bei den Lkw-Klassen ist die Regelung einfach und auch unmissverständlich: Der Zusatzstoff für die Klasse C beträgt 10, für die Klasse CE 4 Doppelstunden.

Zusatzstoff bei der Klasse D

Wer die Klasse B besitzt und auf Klasse D erweitern will, hat 18 Doppelstunden zu durchlaufen (kompletter Zusatzstoff). Besitzt der Bewerber bereits die Klasse C1, vermindert sich der Zusatzstoff auf 12 Doppelstunden, besitzt er die Klasse C oder D1, genügen 8 Doppelstunden. Diese sachgerechten Regelungen berücksichtigen deckungsgleiche Ausbildungsinhalte der Bus- und Lkw-Klassen in den Bereichen Technik und Sozialvorschriften.

Gemeinsame Ausbildung C und D

Unklar scheint aber zu sein, ob die Bonusregelung auch dann gilt, wenn der Bewerber die Klassen C und D gleichzeitig erwirbt. Er erfüllt dann zwar nicht wörtlich die auf Vorbesitz der Klasse C abhebende Bestimmung der Anlage 2.8 zur FahrschAusbO, wohl aber dem Sinn nach. Wahrscheinlich sogar in noch höherem Maße als Bewerber, welche die Fahrerlaubnis Klasse C bereits seit mehreren Jahren besitzen und vielleicht nicht mehr ganz aktuell im Bilde sind. Bei sinnvoller Interpretation der Vorschrift kann von Erfüllung der Vorschrift ausgegangen werden, wenn bei kombinierter Ausbildung für die Klassen C und D der Zusatzstoff für Klasse D 8 Doppelstunden beträgt.

Praktische Ausbildung - Sonderfahrten C und CE

In der Anlage 4 zur FahrschAusbO ist der Umfang der Sonderfahrten geregelt. Wer die Klasse B besitzt und die Klasse C erwerben will, muss

  • 5 Überlandfahrten,
  • 2 Autobahnfahrten und
  • 3 Nachtfahrten

absolvieren. Wird die Erweiterung der Klasse C1 auf die Klasse C beantragt, sind nur

  • 3 Überlandfahrten,
  • 1 Autobahnfahrt und
  • 1 Nachtfahrt

vorgeschrieben. Dieser Bonus gilt auch für Inhaber der Klasse 3 (alt), da diese Klasse der Klasse C1 gleichgestellt ist. Bei der Erweiterung der Klasse C auf die Klasse CE sind ebenso viele Sonderfahrten vorgeschrieben, wie bei der Erweiterung der Klasse B auf die Klasse C.

C und CE im gemeinsamen Ausbildungsgang

Im Regelfall werden die Klassen C und CE in einem gemeinsamen Ausbildungsgang erworben. In diesem Fall müsste der Fahrschüler insgesamt 20 Sonderfahrten absolvieren. Hier sieht die Verordnung eine sinnvolle Reduzierung der Sonderfahrten vor. Vorgeschrieben sind

  • 8 Überlandfahrten (davon 3 auf dem Lkw und 5 auf dem Zug),
  • 3 Autobahnfahrten (davon 1 auf dem Lkw und 2 auf dem Zug) und
  • 3 Nachtfahrten, die alle auf dem Zug zu fahren sind.

Besonders clevere Fahrschüler (oder waren es gar ihre Fahrlehrer?) kamen auf die Idee, sich die Klasse C mit nur 4 Sonderfahrten zu erschleichen, indem sie zunächst den Antrag auf die Klassen C und CE stellten und nach bestandener Prüfung der Klasse C ihren Verzicht auf die Klasse CE erklärten. Dieser der Verkehrssicherheit abträglichen „Cleverness“ hat das zuständige Ministerium schon kurz nach der Einführung der neuen Führerscheinklassen einen Riegel vorgeschoben. Am Tag der Prüfung der Klasse C muss der Bewerber in jedem Fall so viele Sonderfahrten nachweisen, wie es für den Erwerb für Klasse C (Solo) vorgeschrieben ist. Freilich ist ein Teil der Sonderfahrten bereits auf dem Lastzug zu absolvieren. Bei den Autobahnfahrten ist außerdem zu beachten, dass eine Übungseinheit mindestens 90 Minuten betragen muss. Dies kann zwangsläufig nur in der Klasse CE der Fall sein. Bei einer Erweiterung aus der Klasse B bedeutet dies im Klartext, dass der Bewerber

  • 5 Überlandfahrten (davon 3 auf dem Lkw und 2 auf dem Zug),
  • 2 Autobahnfahrten (davon eine auf dem Lkw und eine auf dem Zug) und
  • 3 Nachtfahrten auf dem Zug

nachweisen muss. Damit in der Klasse C bei der Autobahnfahrt die Mindestfahrzeit von 45 Minuten eingehalten werden kann, verknüpft man sie sinnvollerweise mit den Überlandfahrten.

Jürgen Bauer

S. dazu auch den Artikel "Klarstellung des Ministeriums: Sonderfahrten bei Klasse C & CE" aus der FPX 04/2010, S. 178 ...

 

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Januar 2010

Erscheinungsdatum 15.01.2010

Ausgewählte Artikel dieser Ausgabe im WWW:

 

Inhaltsverzeichnis

 

EDITORIAL: 2010 hat begonnen!

 

> Vorschau: 60. ordentliche Mitgliederversammlung in Ulm

> Fahrlehrer-Gala 2010 in Ulm

 

FIT IM VERKEHR - Brillantes Seminar in Hegau

 

Fahrschüler können nicht "verkauft" werden: Verband hilft beim Fahrschul-Kauf

 

Private Kfz-Nutzung: Fahrtenbuch spart Steuern

 

Prüfer schreibt JA statt NEIN: Erteilung der Fahrerlaubnis rechtmäßig?

 

Vorrang für Fußgänger: Wann wird's am Zebrastreifen brenzlig?

  Kreisverkehr, Fahrstreifenwechsel etc.: Reicht antippen des Blinkers aus?
 

Kombinierte Ausbildung: Theorie, Sonderfahrten und mehr

 

TÜV SÜD Auto Service GmbH: Infos für die Abfahrtkontrolle

 

Was Fahrer über Assistenzsysteme wissen sollten: Eine originäre Aufgabe für Fahrlehrer

 

Gerichtsurteile: Motorradschutzkleidung schützt vor Schaden (958) Zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit (957) Pkw-Standzeit muss keinen Mangel bedeuten (956) Freie Fahrt auf einem Wirtschaftsweg (955) Abgelenkt durch Navi-Bedienung: Volle Haftung bei Auffahrunfall (954) Abmahnung mit klaren Verhaltensregeln (953) Raucherpause kann Arbeitszeit verkürzen (952)