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Erfreulicherweise gab es bislang nur sehr wenige Fälle, in denen bei
Kontrollen Verstöße gegen das Begleitete Fahren mit 17 festgestellt
wurden. Die kontrollierten jungen Fahrer waren, von wenigen Ausnahmen
abgesehen, in Begleitung einer berechtigten Person unterwegs.
Daraus ist in Anbetracht
der eher seltenen Verkehrskontrollen aber nicht zu folgern, gegen die
Bestimmungen über die Begleitung werde nicht oder nur ganz selten
verstoßen. Immerhin wird bei der Geschäftsstelle des Fahrlehrerverbandes
Baden-Württemberg relativ oft angefragt, ob eine in der
Prüfungsbescheinigung eingetragene Begleitperson auch nach Verlust des
Führerscheins die Begleitfunktion noch ausüben darf.
Ohne
Begleitung – Widerruf der Fahrerlaubnis
Nach § 48a Abs. 2 FeV ist
der junge Fahrer nur berechtigt das Kraftfahrzeug zu führen, wenn er von
einer der in der Prüfungsbescheinigung namentlich benannten Personen
begleitet wird. Gesetzliche Grundlage für diese Auflage ist § 6e Abs. 1
Nr. 2 StVG. Ein Verstoß dagegen hat nach § 6e Abs. 3 StVG zwingend den
Widerruf der Fahrerlaubnis des jungen Fahrers zur Folge. Außerdem muss
er vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis unabhängig von der Erfüllung
aller anderen Voraussetzungen an einem Aufbauseminar für Inhaber einer
Fahrerlaubnis auf Probe teilnehmen.
Anforderungen an die Begleitperson
Rechtsgrundlage für die
von der Begleitperson zu erfüllenden Anforderungen ist § 6e Abs. 1 Nr. 4
StVG. Darauf beruhen die in § 48a Abs. 5 FeV getroffenen Regelungen über
das Mindestalter, die maximale Punktzahl im VZR und die Mindestzeit des
Besitzes der Fahrerlaubnis Klasse B. Die Regelungen in § 48a Abs. 6 FeV,
wonach die Begleitperson die 0,5 Promille-Grenze beachten muss und auch
nicht unter dem Einfluss von Drogen stehen darf, beruhen ebenfalls auf §
6e Abs. 1 Nr. 4 StVG. Bei der Eintragung der Begleitpersonen in die
Prüfungsbescheinigung hat die Fahrerlaubnisbehörde zu prüfen, ob die
Begleitperson die in § 48a Abs. 5 FeV genannten Anforderungen erfüllt.
Aufgaben der Begleitperson
Die Aufgabe der
Begleitpersonen ist in § 48a Abs. 4 FeV beschrieben. Sie soll dem jungen
Fahrer vor und während der Fahrt ausschließlich als Ansprechpartner zur
Verfügung stehen und Rat erteilen oder kurze Hinweise geben. Nach dem
klaren Wortlaut der Verordnung hat die Begleitperson keinen
Ausbildungsauftrag. Dies war wohl der Grund, weshalb der Gesetzgeber
vorschriftswidriges Verhalten einer Begleitperson nicht als
ordnungswidrig eingestuft hat.
Begleitperson ohne Führerschein
Wie aber sieht es aus,
wenn der Begleitperson nach Eintragung in die Prüfungsbescheinigung die
Fahrerlaubnis entzogen oder ein Fahrverbot gegen sie verhängt wird?
Entziehung: Wurde der Begleitperson
die Fahrerlaubnis entzogen, ist sie nicht mehr im Besitz einer
Fahrerlaubnis. Begleitet sie dennoch einen noch nicht 18 Jahre alten
Inhaber einer Prüfungsbescheinigung, erfüllt sie nicht mehr die in §
48a Abs. 5 Nr. 2 FeV genannte Voraussetzung. Dies ist jedoch kein
Verstoß nach § 75 FeV; die Begleitperson begeht also keine
Ordnungswidrigkeit.
Fahrverbot: Wurde gegen die Begleitperson ein Fahrverbot
verhängt, so ist sie nach wie vor im Besitz der Fahrerlaubnis, sie
darf lediglich davon nicht mehr Gebrauch machen. Da der Führerschein
für die Dauer eines Fahrverbots bei der zuständigen Behörde abzugeben
ist, könnte die Begleitperson allerdings nicht ihren gültigen
Führerschein vorweisen, wie das § 48a Abs. 5 Nr. 2 FeV verlangt. Auch
dieser Verstoß wird in § 75 FeV nicht als Ordnungswidrigkeit genannt.
Was
geschieht dem jungen Fahrer?
Die Begleitpersonen haben
in beiden Fällen keine Sanktionen zu erwarten. Was aber geschieht dem
jungen Fahrer? Dieser jedenfalls begeht eine Ordnungswidrigkeit nach §
75 Nr. 9 FeV, da er einer vollziehbaren Auflage nach § 48a Abs. 2 Satz 1
FeV zuwiderhandelt.
Die im Kommentar zum
Straßenverkehrsrecht von Hentschel/König/Dauer, 40. Auflage, in
Übereinstimmung mit der amtlichen Begründung (Verkehrsblatt 2005, Seite
691: Zu Absatz 3) vertretene Auffassung, eine Fahrt ohne Begleitung
liege auch dann vor, wenn die Begleitperson nicht die Anforderungen nach
§ 6e Abs. 1 Nr. 4 erfüllt und deshalb sei der Widerruf der Fahrerlaubnis
auch dann zwingend vorgeschrieben, wenn die Begleitperson nicht alle
Anforderungen aus § 48a Abs. 5 und 6 FeV erfülle, geht m. E. zu weit, da
sie vom klaren Gesetzeswortlaut nicht abgedeckt ist. In § 6e Abs. 3 StVG
ist der Widerruf nur für den Fall zwingend vorgeschrieben, in dem der
junge Fahrer ohne eine der in der Prüfungsbescheinigung eingetragenen
Begleitpersonen unterwegs ist und damit die Vorgaben des § 6e Abs. 1 Nr.
2 StVG nicht einhält. Die Ermächtigung, Anforderungen bezüglich der
Begleitperson zu erlassen, findet sich aber in § 6e Abs. 1 Nr. 4 StVG.
Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist in § 6 Abs. 3 StVG nicht als
Grundlage für einen Widerruf genannt. Ein Widerruf könnte allenfalls
dann in Betracht kommen, wenn dem jungen Fahrer bekannt wäre, dass die
Fahrerlaubnis der Begleitperson entzogen wurde.
Hast Du
noch Deinen Führerschein?
Unabhängig davon würde es
aber auch zu weit gehen, wollte man von einem jungen Fahrer verlangen,
sich vor jeder einzelnen Fahrt von seiner Begleitperson (in der Regel
sind dies die Eltern) den Führerschein vorlegen zu lassen oder diese zu
fragen, ob sie noch im Besitz eines Führerscheins sind. Hätte der
Gesetzgeber die im genannten Kommentar behauptete Konsequenz gewollt,
hätte er entsprechende Regelungen treffen müssen. Dazu hätte auch die
Verpflichtung des jungen Fahrers gehört, sich den Führerschein der
Begleitperson vor Antritt jeder Fahrt zeigen zu lassen. Die Teilnehmer
am Begleiteten Fahren berichten sehr häufig über positive Dialoge zum
Verhalten im Straßenverkehr. Das trifft den Kern des Begleiteten Fahrens
und dient der Verkehrssicherheit. Da wäre es atmosphärisch
wahrscheinlich nicht sehr förderlich, müsste sich der junge Fahrer jedes
Mal den Führerschein der Begleitperson zeigen lassen und damit Zweifel
an deren Vertrauenswürdigkeit zum Ausdruck bringen.
Peter
Tschöpe
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