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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 19.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Februar/2010, Seite 80
Mindestalter für gewerbliche Beförderung

Bei Besitzstand alles klar

 

Eine Fahrerlaubnis für Lkw oder Bus berechtigt nicht in jedem Fall zum Führen von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Klasse. Die Regelungen über das Mindestalter in der Fahrerlaubnis-Verordnung und in den Vorschriften über die gewerbliche Beförderung stimmten noch nie völlig überein. Bis zum letzten Jahr fanden sich die unterschiedlichen Regelungen in den Fahrerlaubnisvorschriften der StVZO bzw. der FeV und den EG-Sozialvorschriften.

Seit dem 10.09.2009 ist als letzte Vorschrift auch der Artikel 5 der EG-Verordnung 3820/85, in dem bis dahin das Mindestalter für Fahrer von Kraftfahrzeugen zur gewerblichen Güterbeförderung geregelt war, außer Kraft getreten; für Busfahrer galt dies bereits zum 10.09.2008. Seit den genannten Daten gelten für das Mindestalter die Regelungen des § 2 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG). Neben der durch Besitzstand erworbenen Grundqualifikation (§ 3 BKrFQG) für die gewerbliche Personen- und Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen kann diese erworben werden durch:

  1. eine Berufskraftfahrerausbildung,
     
  2. eine umfangreiche theoretische und praktische IHK-Prüfung,
     
  3. die sog. beschleunigte Grundqualifikation.

In den Tabellen sind die vom Lebensalter abhängigen unterschiedlichen Berechtigungen dargestellt.

 

A) Omnibus

FE-Klassen Mindest-
alter
Fahrerlaubnis-Verordnung Berufskraftfahrer-Qualifikations-
Gesetz § 2
FeV § 10 Abs. 2 Während oder nach Abschluss der Berufs-
ausbildung als Berufs-
kraftfahrer oder Fach-
kraft im Fahrbetrieb
FeV § 10 Abs. 1 (Regelfall) Berufsaus-
bildung als Berufskraft-
fahrer oder Fachkraft im Fahr-
betrieb nach § 4 Abs. 1 Nr. 2
Grund-
quali-
fikation (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
Beschleu-
nigte Grund-
quali-
fikation (§ 4 Abs. 2)
D1 / D1E 18 Ja Nein Ja Nein Nein
D / DE 18 Ja Nein Nur im Linien-
verkehr bis 50 km Linien-
länge
Nein Nein
D1 / D1E 20 Ja Nein Ja Nein Nein
D / DE 20 Ja Nein Ja Nein Nein
D1 / D1E 21 - Ja - - Ja
D / DE 21 - Ja Ja Ja Nein
D / DE 23 - Ja - - Ja

 

B) Lkw

FeV § 10 Abs. 1 (Regelfall) Berufsaus-
bildung als Berufskraft-
fahrer oder Fachkraft im Fahr-
betrieb nach § 4 Abs. 1 Nr. 2
Grund-
quali-
fikation (§ 4 Abs. 1 Nr.1)
Beschleu-
nigte Grund-
qualifi-
kation (§ 4 Abs. 2)
C1 / C1E 18 Ja Ja Ja Ja
C / CE 18 Ja Ja Ja Nein
C /CE 21 Ja - - Ja

Personen, die eine Fahrerlaubnis der C-Klassen vor dem 10.09.2009 erworben haben, ist die Grundqualifikation qua Gesetz zuerkannt. Danach sind laut einer Verlautbarung des Bundesverkehrsministeriums die Inhaber einer vor dem genannten Stichtag erworbenen Fahrerlaubnis der Klassen C oder CE berechtigt, auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres Kraftfahrzeuge dieser Klassen im gewerblichen Güterverkehr zu führen.

Thomas Weber

 

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Februar 2010

Erscheinungsdatum 15.02.2010

Ausgewählte Artikel dieser Ausgabe im WWW:

 

Inhaltsverzeichnis

 

EDITORIAL: Risiko durch optimierte Ausbildung senken

 

Einladung: 60. ordentliche Mitgliederversammlung des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e. V.

 

Fit im Verkehr: Hohes Interesse beim Roten Kreuz in Buchen

 

Begleitetes Fahren mit 17: Begleitperson ohne Führerschein

 

Staatenliste (Anlage 11 FeV) erweitert: Australien gehört jetzt auch dazu

 

Mindestalter für gewerbliche Beförderungen - Bei Besitzstand alles klar

  Motorrad-Ausbildung: Wichtiges Urteil zur Schutzkleidung
  Zu Beginn der Motorradsaison: Aufruf zum „Tag der Motorradfahrlehrer“
  Wenn Berufsunfähigkeit droht: Wichtige Informationen für alle Fahrlehrer
  Bagatellunfälle: Fahrbahn rasch frei machen
 

Gerichtsurteile: Umweltzone in Berlin ist rechtmäßig (967) Vorsicht beim Öffnen der Fahrzeugtür (966) Fahrverbot auch für Frühstarter (965) Parken in der Umweltzone (964) Festnetzmobiltelefon ist kein Handy (963) Richtgeschwindigkeit ist einzuhalten (962) Sichtfahrgebot bei Straßenbaustelle (961) Keine Hundehaltung im Pkw (960) GmbH ohne Geschäftsführer (959)