|
Viele
Motorrad-Fahrschüler fahren heute in kompletter Schutzkleidung. Das ist
erfreulich und übrigens für verantwortungsbewusste Motorrad-Fahrlehrer
nichts als selbstverständlich. Gelegentlich - und das freut den
Beobachter weniger - sieht man allerdings auch Motorradaspiranten, die
mit Helm, Jacke und Handschuhen, aber abwärts der Gürtellinie nur mit
einer Jeans bekleidet sind. Angesichts der Entscheidung des OLG
Brandenburg vom 23.07.2009 (Az. 12 U 29/09) wird man erneut darüber
nachdenken müssen, welche Konsequenzen es für eine Fahrschule haben
kann, wenn sie ihre Motorradfahrschüler mit nur unzureichender
Schutzkleidung fahren lässt.
Dem erwähnten Urteil
liegt ein Verfahren wegen eines Verkehrsunfalls aus dem Jahre 2005
zugrunde. Ein links abbiegendes Kraftfahrzeug erfasste einen
entgegenkommenden Motorradfahrer. Dieser trug nur eine Stoffhose und
erlitt infolge des Sturzes erhebliche Verletzungen an den Beinen.
Die
Haftpflichtversicherung des beklagten Linksabbiegers glich den
materiellen Schaden aus und zahlte dem klagenden Motorradfahrer ein
Schmerzensgeld von 14.000 €. Das Landgericht hatte in erster Instanz dem
Feststellungsbegehren nach Ersatzpflicht für künftige materielle und
immaterielle Schäden entsprochen, die Forderung einer höheren
Schmerzensgeldzahlung und einer monatlichen Rentenzahlung jedoch
abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg.
Mitverschulden „gegen sich selbst“
Im Folgenden wird die
Begründung des Gerichts (entnommen der Zeitschrift Versicherungsrecht
Nr. 27/2009, S. 1284 f.) wiedergegeben. Die Argumentationskette könnte
auch für die Haftung eines Fahrlehrers durchgreifen, sofern dessen
Fahrschüler bei der Zweirad-Ausbildung unzureichende Schutzkleidung
trägt und infolge eines Sturzes erhebliche Verletzungen erleidet:
„Schließlich ist auch
in gewissem Umfang - wie bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat erörtert - ein Mitverschulden des Klägers insoweit anzunehmen,
als er an den Beinen keine Schutzkleidung getragen hat, sondern
lediglich mit einer Stoffhose bekleidet war. Zwar existieren anders
als bei der Helmpflicht keine gesetzlichen Vorschriften darüber, dass
jeder Motorradfahrer über das Tragen eines Helms hinaus insgesamt eine
Motorradschutzkleidung zu tragen hat. Ein Mitverschulden des
Verletzten ist aber auch bereits dann anzunehmen, wenn er diejenige
Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger
Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGH NJW
1979, 980 = VersR 1979, 369 in einem Fall, in dem der Geschädigte noch
vor Einführung der Helmpflicht keinen Helm getragen hat). Zu
berücksichtigen sind bei der Beantwortung der Frage, ob ein
sogenanntes „Verschulden gegen sich selbst“ vorliegt, die konkreten
Umstände und Gefahren im Verkehr sowie Gesichtspunkte, was den
Verkehrsteilnehmern zuzumuten ist, um diese Gefahren möglichst gering
zu halten. Eine Schutzkleidung hat die primäre Aufgabe, den
Motorradfahrer vor den negativen Folgen eines Sturzes zu schützen bzw.
diese zu vermindern. Aufgrund der Instabilität des Fahrzeugs ist der
Motorradfahrer nicht nur bei Rennveranstaltungen, sondern auch im
normalen Straßenverkehr besonders gefährdet. Deshalb empfehlen
sämtliche maßgeblichen Verbände, die sich u.a. mit der Sicherheit und
im Besonderen auch mit der Motorradsicherheit befassen, einen Schutz
bei jeder Fahrt mit sicherer Motorradbekleidung.
Entsprechende
Empfehlungen findet man z.B. beim ADAC, beim Institut für
Zweiradsicherheit (ifz), das zudem eine Statistik veröffentlicht hat,
wonach die Verletzungshäufigkeit gerade im Bereich der Beine bei etwa
80% liegt, sowie des Deutschen Verkehrssicherheitsrates e.V.
Letztgenannter hat im Jahr 2008 beschlossen, an die Motorradfahrer zu
appellieren, Schutzkleidung einschließlich Protektoren zu tragen. Die
meisten Motorradfahrer empfinden es heutzutage als eine persönliche
Verpflichtung, mit Schutzkleidung zu fahren. Jeder weiß, dass das
Fahren ohne Schutzkleidung ein um ein Vielfaches höheres
Verletzungsrisiko in sich birgt, wobei natürlich nicht verkannt werden
soll, dass auch mit dem Tragen von Motorradschutzkleidung nicht
jeglichen Verletzungsgefahren entgegengewirkt werden kann. Es kommt
auch nicht entscheidend darauf an, zu welchen Leistungen das Motorrad
letztlich in der Lage ist. Auch für „kleine Maschinen“ kann auf
Schutzkleidung zur Vermeidung schwerer Verletzungen nicht verzichtet
werden. Dass es ungeachtet von Überlegungen (auch in der EU) zur
Einführung einer Tragepflicht von Motorradkleidung noch nicht zu einer
entsprechenden normierten Festlegung gekommen ist, ändert nichts an
der Tatsache, dass ein ordentlicher und verständiger Mensch zur
Vermeidung eigenen Schadens eine Schutzkleidung trägt und er, sofern
er darauf verzichtet, bewusst ein erhebliches Verletzungsrisiko im
Fall eines Unfalls eingeht und es deshalb sachgerecht erscheint, im
Rahmen der Bemessung ein Verschulden gegen sich selbst Schmerzensgeld
mindernd zu berücksichtigen (so auch - allerdings ohne Begründung -
OLG Düsseldorf NZV 2006, 415).
Vorliegend hat der
Kläger auf das Tragen einer Schutzkleidung ausgerechnet an den Beinen
(Kopf und Oberkörper waren hinreichend geschützt), also dort, wo die
Verletzungsgefahr am größten ist, verzichtet. Es kann ohne Weiteres
davon ausgegangen werden, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil
der am linken Bein erlittenen Verletzungen wie Prellungen und
Risswunden, die eine umfangreiche chirurgische Wundversorgung
erforderten, nicht eingetreten wäre, wenn der Kläger auch an den
Beinen eine Schutzkleidung getragen hätte ...“
Mit diesem Urteil hat ein
Obergericht erstmalig das Mitverschulden von Motorradfahrern
festgestellt, die auf komplette Schutzkleidung verzichten und somit ein
erhebliches Verletzungsrisiko eingehen.
Der
Fahrlehrer haftet
Auf Grundlage dieser
Rechtsprechung ist eine Pflichtverletzung anzunehmen, wenn ein
Fahrlehrer bei der Ausbildung oder Prüfung zulässt, dass sein
Motorradfahrschüler in Jeans fährt. Auch bei einem vom Fahrschüler
selbst oder einem Dritten verschuldeten Unfall haftet der Fahrlehrer
sowohl vertraglich (§§ 280, 276, 249 BGB) als auch deliktisch (§§ 823 ff
BGB) für Verletzungen, die bei vorhandener Schutzkleidung nicht oder nur
vermindert eingetreten wären. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen,
dass auch die Fahrlehrerverbände sich seit Langem öffentlich zur
Notwendigkeit kompletter Schutzkleidung bekannt haben.
Ralf
Nicolai
|