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Die
Notwendigkeit, Fahrlehreranwärter umfassend in die Ausbildungspraxis
einzuweisen, ist heute allgemein anerkannt. Das seit 01.10.1999 nach der
Fachkundeprüfung zu absolvierende 4 1/2-monatige Praktikum findet in
Ausbildungsfahrschulen statt. Fachlich und pädagogisch gut ausgebildete
Fahrlehrer mit starker Bindung an die Ideale des Berufs sind heute
wichtiger denn je. Erfahrene Kolleginnen und Kollegen finden in der
Ausbildung von Praktikanten eine herausgehobene, verantwortungsvolle und
erfüllende Aufgabe.
Wir Fahrlehrer tragen kraft
öffentlichen Auftrags die Verantwortung für eine gewissenhafte
pädagogische, den Regelungen des Fahrlehrerrechts und den darauf
beruhenden Ausführungsvorschriften entsprechende Ausbildung der
Fahrschüler. Wer danach handelt und dies auch von den Kolleginnen und
Kollegen erwartet, sollte bereit sein, sein Wissen und seine Erfahrung
sowie die ethischen Grundsätze unseres Berufes an angehende Fahrlehrer
weiterzugeben. Ein verantwortungsbewusster Berufsstand nimmt sich
fürsorglich seines Nachwuchses an. Gut ausgebildete Fahrlehrer sind die
stärkste denkbare Werbung für unser Image als Verkehrspädagogen. Sich
als Ausbildungsfahrlehrer zu engagieren, zeugt von anerkennenswerter
Haltung und ist zugleich eine Investition in die Zukunft.
Ablauf
des Praktikums
Das Fahrlehrergesetz
spricht in § 2 Abs. 3 Nr. 1 das Praktikum nicht als solches, sondern als
„Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule“ an. Für diesen zweiten Teil
der Ausbildung hat sich jedoch der Terminus „Praktikum“ im
Sprachgebrauch etabliert. Ziel der Ausbildung in der
Ausbildungsfahrschule ist es zu lernen, die an der
Fahrlehrerausbildungsstätte erworbenen Kenntnisse bei der praktischen
und theoretischen Ausbildung von Fahrschülern anzuwenden. Die Ausbildung
in der Ausbildungsfahrschule gliedert sich in drei Phasen (§ 3
FahrlAusbO).
1.
Phase: Der
Fahrlehreranwärter soll zunächst durch Hospitieren bei der praktischen
und theoretischen Ausbildung Erkenntnisse aufnehmen und diese mit dem
Ausbildungsfahrlehrer in Vor- und Nachbesprechungen aufarbeiten.
2. Phase:
Möglichst früh soll der Fahrlehreranwärter selbst Verantwortung für
die Ausbildung von Fahrschülern übernehmen. Deshalb unterrichtet der
Auszubildende nach angemessener Zeit zunehmend selbstständig
(überwachter Unterricht). Auch hier sollte ausreichend Zeit zur
Nachbesprechung und gegebenenfalls für Korrekturen vorgesehen werden.
3. Phase: Im
dritten Abschnitt führt der Fahrlehreranwärter theoretischen und
praktischen Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers
durch, wobei auch hier ein regelmäßiger Austausch der Erfahrungen mit
dem Ausbildungsfahrlehrer („Feedback-Besprechungen“) erfolgen muss.
Die vollständige Ausbildung eines oder mehrerer Fahrschüler durch den
Fahrlehreranwärter ist dabei anzustreben.
Dauer
der Phasen
Die Dauer der einzelnen
Ausbildungsphasen orientiert sich an den Fortschritten des
Fahrlehreranwärters u.a. hinsichtlich
- Strukturierung des
Unterrichts,
- inhaltlicher Klarheit,
sprachlichem Ausdruck,
- zielgerichteter
Kommunikation mit den Fahrschülern,
- Einsatz von Medien,
- Lernkontrollen.
Vergütung ist Pflicht
Die Ausbildung in der
Ausbildungsfahrschule dient in erster Linie dem Erwerb pädagogischer
Kompetenz (Ausbildung), nicht der Arbeitsleistung. Da die Tätigkeit des
Fahrlehrers mit befristeter Fahrlehrerlaubnis kein Arbeitsverhältnis im
Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV ist, ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG)
anwendbar. Die Paragrafen 17 und 18 BBiG verlangen vom
Ausbildungsbetrieb, dem Auszubildenden eine angemessene monatliche
Vergütung zu bezahlen. Diese Vergütung ist lohnsteuer- und
sozialabgabenpflichtig.
Belastung der Ausbildungsfahrschule - Angemessene Entlohnung
Da der
Ausbildungsfahrlehrer in den ersten beiden Phasen der Ausbildung nicht
nur während des gesamten Unterrichts anwesend sein muss, sondern auch
für jeden Unterricht eine Vor- und Nachbesprechung stattzufinden hat,
ist die Ausbildungsfahrschule zunächst belastet. Erst im dritten
Abschnitt der Ausbildung, bei der selbstständigen theoretischen und
praktischen Unterrichtung von Fahrschülern, wird der
Ausbildungsfahrlehrer entlastet. Nur in dieser Phase kann die Fahrschule
vom Einsatz des Fahrlehreranwärters einen gewissen wirtschaftlichen
Nutzen erwarten. Deshalb ist nach Auffassung des Fahrlehrerverbandes
Baden-Württemberg bei 40 Arbeitsstunden pro Woche eine Vergütung von
etwa 25% der monatlichen Vergütung eines Fahrlehrers im ersten
Berufsjahr angemessen.
Zu den geleisteten
Arbeitsstunden zählen auch die Zeiten der Vor- und Nachbesprechungen.
Die Vergütung wird während der gesamten Dauer des Praktikums gezahlt. Da
der Termin für die abschließende pädagogische Prüfung oft nicht
unmittelbar nach dem 4 ½-monatigen Praktikum stattfindet und der
Fahrlehreranwärter zur Vorbereitung auf die Prüfung noch in der
Fahrschule unterrichten sollte, wird man in der Regel das Praktikum auch
erst nach Abschluss der Prüfung als beendet ansehen.
Internet-Marktplatz
Der Fahrlehrerverband
Baden-Württemberg e.V. wird auf seinem
Internetmarktplatz für Fahrlehrer
Fahrlehreranwärtern, die einen Ausbildungsplatz in einer
Ausbildungsfahrschule suchen, die Möglichkeit geben, dort zu inserieren
(kostenlos). Dieses Angebot gilt auch für Fahrlehreranwärter, die noch
nicht Schnuppermitglied sind. Mitgliedsfahrschulen, die bereit sind,
einen Fahrlehrer auszubilden, sollten selbstverständlich auch die
Möglichkeit nutzen, dies auf dem
Internetmarktplatz für Fahrlehrer
bekannt zu geben (ebenfalls kostenlos).
Ausbildungsverträge
Der Fahrlehrerverband
Baden-Württemberg e.V. stellt Interessenten den von der
Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. entwickelten
Ausbildungsvertrag auf Anforderung gerne zur Verfügung.
Ralf
Nicolai
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