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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 19.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe April/2010, Seite 178
Klarstellung des Ministeriums

Sonderfahrten bei Klasse C & CE

 

Über die beim Erwerb der Solo-Klasse C am Tag der praktischen Prüfung nachzuweisenden Sonderfahrten kann es kaum Zweifel geben. Anders ist es, wenn die Klassen C und CE in einem gemeinsamen Ausbildungsgang erworben werden. Der in der Ausgabe 1/2010 auf den Seiten 26 und 27 dazu erschienene Beitrag soll verschiedentlich Verunsicherung ausgelöst haben. Deshalb haben wir beim zuständigen Referat des Ministeriums nachgefragt, wie in diesem Fall die Bestimmungen der Anlage 4 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung zu verstehen sind.

Unklarheit bestand hinsichtlich der erforderlichen Fahrstunden auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen. Das Ministerium hatte bereits im September 2002 zur Vermeidung von Missbrauch entschieden, dass am Tag der praktischen Prüfung der Klasse C bereits so viele Sonderfahrten nachgewiesen werden müssen, wie erforderlich wären, wenn der Antragsteller lediglich die Klasse C beantragt hätte. In der Anlage 4 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung sind bei Erweiterung der Klasse B auf Klasse C zwei Autobahnfahrten vorgeschrieben. Bei verbundener Ausbildung („gemeinsamer Ausbildungsgang“) der Klassen C und CE muss der Bewerber mit dem Solo-Fahrzeug eine (1) Autobahnfahrt und mit dem Zug zwei (2) Autobahnfahrten zu je 45 Minuten, also insgesamt drei absolvieren. Außerdem ist vorgeschrieben, dass während einer Autobahnfahrt mindestens 90 Minuten am Stück zu fahren sind. Fraglich: 90 Minuten am Stück Wenn aber der Bewerber am Tag der Prüfung der Klasse C nur zwei Autobahnfahrten, davon eine auf dem Solofahrzeug und eine auf einem Zug, nachweisen muss, kann die Bestimmung, wonach eine Ausbildungsfahrt mindestens 90 Minuten dauern muss, nicht eingehalten werden. Daraus folgerte der Autor des eingangs genannten Beitrags, am Tag der praktischen Prüfung der Klasse C müssten bereits drei Autobahnfahrten absolviert worden sein. Weil einige Leser eine andere Auffassung vertraten, haben wir beim Ministerium nachgefragt und vom zuständigen Referat die nachstehende Antwort bekommen:

„In der Anlage 4 zur FahrschAusbO ist an verschiedenen Stellen jeweils nur eine besondere Ausbildungsfahrt (z.B. eine Autobahnschulung bei Erweiterung von Klasse B auf BE, C1 auf C) vorgeschrieben, sodass eine mindestens zweistündige Fahrt zu je 45 Minuten - wie in der zweiten Zeile der Tabelle ausgeführt - gar nicht möglich ist. Die ziffernmäßige Regelung sowie die vorgeschriebene Gesamtstundenzahl gehen deshalb vor.

Ein Bewerber um die Klasse CE (gemeinsamer Ausbildungsgang) muss bei der praktischen Prüfung für die Klasse C bereits so viele Sonderfahrten absolviert haben, wie beim alleinigen Erwerb der Klasse C vorgeschrieben sind. Keine Einwände bestehen, dass Sonderfahrten - soweit nach der Anlage 4 zur FahrschAusbO vorgesehen - teilweise auch schon mit einem Zug gefahren wurden.

Bei Vorbesitz der Klasse B müssen also absolviert sein:

  • 5 Überlandfahrten (davon 3 auf Solofahrzeug)
  • 2 Autobahnfahrten (davon 1 auf Solofahrzeug)
  • 3 Nachtfahrten (alle auf Zugfahrzeug)

Bei Vorbesitz der Klasse C1 müssen also absolviert sein:

  • 3 Überlandfahrten (alle auf Solofahrzeug)
  • 1 Autobahnfahrt (auf Solofahrzeug)
  • 1 Nachtfahrt (auf Zugfahrzeug).

Die Vorgabe des Ministeriums, um der "Cleverness von Fahrschülern einen Riegel vorzuschieben", ist nach unserer Auffassung also hinsichtlich der Autobahnfahrten wie folgt zu verstehen:

Bei der Vorstellung zur C-Prüfung müssen nur 2 Autobahnfahrten (davon 1 auf Solo-Fahrzeug, 1 weitere auf Zug) absolviert sein. Bei der Vorstellung zur CE-Prüfung muss die fehlende weitere Autobahnfahrt auf dem Zug absolviert werden, um die erforderliche Gesamtzahl von 3 Autobahnfahrten (vgl. Anlage 4 zur FahrschAusbO, Spalte ganz rechts) zu erreichen. Anders als beim Erwerb "nur" der Klasse C muss es dann nicht zu einer Doppelstunde zu je 45 Minuten am Stück kommen.

Diese Vorgaben halten wir für ausreichend. Das Erfordernis der Doppelstunde kommt - obwohl vom Wortlaut umfasst - z. B. auch nicht bei Erweiterung von B auf C1 zum Tragen (vgl. Bouska/May/Weibrecht, Fahrlehrerrecht, Anlage 4 FahrschAusbO, Anm. 4c). Die strengere Auffassung gemäß FahrSchulPraxis 10/2003, Seite 511 rechts, wonach alle 3 Autobahnfahrten bereits bei der Vorstellung zur C-Prüfung absolviert sein müssen, um dem Erfordernis der Doppelstunde Rechnung zu tragen, halten wir für vertretbar, aber nicht erforderlich.“

Mit diesen Darlegungen ist die erforderliche Klarheit für Fahrlehrer und Prüfer gegeben.

Peter Tschöpe

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe April 2010

Erscheinungsdatum 15.04.2010
Ausgewählte Artikel dieser Ausgabe im WWW:

 

Inhaltsverzeichnis

 

EDITORIAL: Passen Standesregeln noch in die Zeit?

 

Wir haben Grundsätze

 

Klarstellung des Ministeriums: Sonderfahrten bei Klasse C & CE

 

Kurzfristige Beschäftigung - Kostengünstige Lösungen

 

Begleitetes Fahren (BF 17): Für Deutsche auch in Österreich erlaubt

 

Kunden-Nachbetreuung: Briefe und Mails an Ehemalige

 

Fahrverbot für rote Plaketten ab Juli 2010: Stuttgart bekämpft den Feinstaub

 

Führerschein Klasse B96: Überharmonisiert, überbürokratisch > überflüssig

 

Unverlangte E-Mail-Werbung: BGH stärkt Unternehmerrechte

 

Gerichtsurteile: Restwertermittlung eines Unfallfahrzeuges (983) Blindflug (982) Verweis auf freie Kfz-Werkstatt (981) Alleinhaftung eines Linksabbiegers (980) Haftung für Fahrstreifenwechsel (979) Gehaltskürzung für Toilettenbesuche (978) Kündigung wegen unzureichender Deutschkenntnisse (977) Geschäftshund ist erlaubt (976)