„In der Anlage 4 zur
FahrschAusbO ist an verschiedenen Stellen jeweils nur eine besondere
Ausbildungsfahrt (z.B. eine Autobahnschulung bei Erweiterung von
Klasse B auf BE, C1 auf C) vorgeschrieben, sodass eine mindestens
zweistündige Fahrt zu je 45 Minuten - wie in der zweiten Zeile der
Tabelle ausgeführt - gar nicht möglich ist. Die ziffernmäßige Regelung
sowie die vorgeschriebene Gesamtstundenzahl gehen deshalb vor.
Ein Bewerber um die
Klasse CE (gemeinsamer Ausbildungsgang) muss bei der praktischen
Prüfung für die Klasse C bereits so viele Sonderfahrten absolviert
haben, wie beim alleinigen Erwerb der Klasse C vorgeschrieben sind.
Keine Einwände bestehen, dass Sonderfahrten - soweit nach der Anlage 4
zur FahrschAusbO vorgesehen - teilweise auch schon mit einem Zug
gefahren wurden.
Bei Vorbesitz der
Klasse B müssen also absolviert sein:
- 5 Überlandfahrten
(davon 3 auf Solofahrzeug)
- 2 Autobahnfahrten
(davon 1 auf Solofahrzeug)
- 3 Nachtfahrten (alle
auf Zugfahrzeug)
Bei Vorbesitz der
Klasse C1 müssen also absolviert sein:
- 3 Überlandfahrten
(alle auf Solofahrzeug)
- 1 Autobahnfahrt (auf
Solofahrzeug)
- 1 Nachtfahrt (auf
Zugfahrzeug).
Die Vorgabe des
Ministeriums, um der "Cleverness von Fahrschülern einen Riegel
vorzuschieben", ist nach unserer Auffassung also hinsichtlich der
Autobahnfahrten wie folgt zu verstehen:
Bei der Vorstellung zur
C-Prüfung müssen nur 2 Autobahnfahrten (davon 1 auf Solo-Fahrzeug, 1
weitere auf Zug) absolviert sein. Bei der Vorstellung zur CE-Prüfung
muss die fehlende weitere Autobahnfahrt auf dem Zug absolviert werden,
um die erforderliche Gesamtzahl von 3 Autobahnfahrten (vgl. Anlage 4
zur FahrschAusbO, Spalte ganz rechts) zu erreichen. Anders als beim
Erwerb "nur" der Klasse C muss es dann nicht zu einer Doppelstunde zu
je 45 Minuten am Stück kommen.
Diese Vorgaben halten
wir für ausreichend. Das Erfordernis der Doppelstunde kommt - obwohl
vom Wortlaut umfasst - z. B. auch nicht bei Erweiterung von B auf C1
zum Tragen (vgl. Bouska/May/Weibrecht, Fahrlehrerrecht, Anlage 4
FahrschAusbO, Anm. 4c). Die strengere Auffassung gemäß FahrSchulPraxis
10/2003, Seite 511 rechts, wonach alle 3 Autobahnfahrten bereits bei
der Vorstellung zur C-Prüfung absolviert sein müssen, um dem
Erfordernis der Doppelstunde Rechnung zu tragen, halten wir für
vertretbar, aber nicht erforderlich.“