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Wer als
Fahrschulinhaber eine Aushilfe braucht, denkt oft nur an geringfügig
entlohnte Beschäftigte. Diese Lösung ist sinnvoll, sofern der
400-Euro-Job mehrere Monate dauern soll und die Aushilfskraft mit einer
Vergütung von höchstens 400 € pro Monat einverstanden ist.
Oft wäre der Fahrschule
aber schon gedient, wenn sie die Aushilfe nur für eine auf einige Wochen
befristete Tätigkeit gewinnen könnte. Das gilt vor allem, wenn für die
Durchführung eines befristeten Ausbildungsauftrags Mitarbeiter gebraucht
werden.
Die
Kollegen fragen
In diesen Fällen sind oft
auch nicht voll ausgelastete Fahrschulinhaber an einer Mitarbeit
interessiert. Die wollen sich aber meistens - verständlicherweise -
nicht auf einen 400-Euro-Job einlassen. In diesen Fällen ist die im
Gesetz vorgesehene Möglichkeit einer kurzzeitigen Beschäftigung die
bessere Lösung.
Kurzfristig beschäftigt
ist, wer eine von vornherein auf maximal zwei Monate befristete
Tätigkeit aufnimmt. Wird die Beschäftigung nicht zusammenhängend an
mindestens 5 Tagen pro Kalenderwoche ausgeübt werden, ist sie
vertraglich auf maximal 50 Tage im Jahr zu befristen.
Höchstens 50 Tage pro anno
Außerdem darf die
Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Das wird angenommen,
solange die Tätigkeit für die betreffende Person von untergeordneter
wirtschaftlicher Bedeutung ist. Die Einkünfte aus der kurzfristigen
Tätigkeit müssen also deutlich unter den aus der Hauptbeschäftigung
erzielten liegen.
Zulässig ist es, beim
gleichen Arbeitgeber mehrere befristete Tätigkeiten nacheinander
auszuüben. Jedoch gilt auch in diesen Fällen die Höchstdauer von maximal
50 Tagen.
Gleiches gilt, wenn die
kurzfristigen Tätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt
werden. Die Summe aller kurzfristigen Beschäftigungen darf 50 Tage pro
Jahr nicht überschreiten. Geschieht es doch, besteht ab dem 51. Tag
volle Sozialabgabenpflicht.
Arbeitgeber ist Schuldner
Wer als Arbeitgeber das
Risiko einer Nachzahlung der vollen Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerbeiträge vermeiden will, sollte von der Aushilfskraft vor
Einstellung eine schriftliche Erklärung über etwa im laufenden Jahr
bereits ausgeübte kurzfristige Beschäftigungen und deren Dauer
verlangen. Dabei zählen selbstverständlich sozialversicherungspflichtige
Hauptbeschäftigungen oder die Tätigkeit als Inhaber einer Fahrschule
nicht. Unbedeutend ist, wie viele Stunden am Tag gearbeitet werden. Ein
Tag ist im Sinne dieser Regelung „verbraucht“, gleichgültig, ob die
Arbeitszeit nur eine oder acht Stunden betrug. Demnach ist es sinnvoll,
an den in Betracht kommenden Tagen die maximale Anzahl von
Unterrichtseinheiten einzuplanen.
Kein
Entgeltlimit
Für die
Sozialversicherungsfreiheit dieser Beschäftigungsverhältnisse ist die
Höhe der Vergütung ohne Bedeutung. Sie darf also auch die Grenze von 400
€ überschreiten.
Ein Beispiel: Die
Fahrschule Truck & Bus GbR sucht für eine Maßnahme der
Berufskraftfahrerqualifikation einen Mitarbeiter für die praktische
Ausbildung. Im Durchschnitt benötigt ein Fahrschüler für die Klassen C
und CE in dieser Fahrschule 30 Fahrstunden. Die Fahrschüler dieses
Vollzeitkurses stehen tagsüber für Fahrstunden zur Verfügung. Der
kurzfristig beschäftigte Fahrlehrer soll die praktische Ausbildung von
fünf Fahrschülern übernehmen. Werden für den Fahrlehrer der
kurzfristigen Beschäftigung die pro Tag zulässigen 11 Fahrstunden
eingeplant, schafft er die 150 Fahrstunden in 13,6 Tagen. Hinzu kommt
der Prüfungstag. Das Beschäftigungsverhältnis kann also von vornherein
auf 15 Tage befristet werden.
An- und
abmelden
Obwohl das
Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsfrei ist, muss der
Arbeitgeber kurzfristig Beschäftigte anmelden und nach Beendigung der
Tätigkeit wieder abmelden.
Nähme man eine Vergütung
von 14 € pro Übungseinheit an, betrüge die Vergütung für diesen Zeitraum
2.240 €. Selbstverständlich müsste davon die Lohnsteuer einbehalten und
an das Finanzamt abgeführt werden.
Sollte zu einem späteren
Zeitpunkt erneut eine Maßnahme anstehen, hätte dieser Mitarbeiter noch
weitere 35 Tage zur Verfügung. Ein solcher Einsatz wäre auch als
Vertretung bei Urlaub oder Erkrankung denkbar.
Last,
but not least!
Als letzten, aber nicht
unbedeutendsten Hinweis noch den: Betriebsprüfungen der Sozialkassen
sind peinlich genau und alles andere als selten.
Jürgen
Bauer |