FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e. V.

  

www.flvbw.de

 

Home     RSS     Kontakt     Impressum     Suche

 

Home

News im Web

Fahrschulsuche

Infos für Fahrschüler

Infos für Verkehrsteilnehmer

Infos für Fahrlehrer

Fortbildungsangebote für Fahrlehrer

FahrSchulPraxis
Die Fachzeitschrift
des Verbandes

Ausgaben 2010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dezember 2010

November 2010

Oktober 2010

September 2010

August 2010

Juli 2010

Juni 2010

Mai 2010

April 2010

März 2010

Februar 2010

Januar 2010

Übersicht 2010

und mehr...

 

 

 

 

Jahresübersichten

Titelsuche

Abonnement

AGB

Führerscheinklassen

Gerichtsurteile

FAQ

Presse News

Interessante Links

Geschichte

Schmunzelecke

Mitglied im Verband

Suche nach Inhalten

Wir über uns

Kontakt

Impressum

 

FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e.V.

und
FSG/TTVA mbH
Zuffenhauser Str. 3
70825 Korntal-Münchingen

Tel. 0711 839875-0
Fax 0711 8380211
zum Kontaktformular ...

 

 

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 19.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe April/2010, Seite 181
Kurzfristige Beschäftigung

Kostengünstige Lösungen

 

Wer als Fahrschulinhaber eine Aushilfe braucht, denkt oft nur an geringfügig entlohnte Beschäftigte. Diese Lösung ist sinnvoll, sofern der 400-Euro-Job mehrere Monate dauern soll und die Aushilfskraft mit einer Vergütung von höchstens 400 € pro Monat einverstanden ist.

Oft wäre der Fahrschule aber schon gedient, wenn sie die Aushilfe nur für eine auf einige Wochen befristete Tätigkeit gewinnen könnte. Das gilt vor allem, wenn für die Durchführung eines befristeten Ausbildungsauftrags Mitarbeiter gebraucht werden.

Die Kollegen fragen

In diesen Fällen sind oft auch nicht voll ausgelastete Fahrschulinhaber an einer Mitarbeit interessiert. Die wollen sich aber meistens - verständlicherweise - nicht auf einen 400-Euro-Job einlassen. In diesen Fällen ist die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit einer kurzzeitigen Beschäftigung die bessere Lösung.

Kurzfristig beschäftigt ist, wer eine von vornherein auf maximal zwei Monate befristete Tätigkeit aufnimmt. Wird die Beschäftigung nicht zusammenhängend an mindestens 5 Tagen pro Kalenderwoche ausgeübt werden, ist sie vertraglich auf maximal 50 Tage im Jahr zu befristen.

Höchstens 50 Tage pro anno

Außerdem darf die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Das wird angenommen, solange die Tätigkeit für die betreffende Person von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Die Einkünfte aus der kurzfristigen Tätigkeit müssen also deutlich unter den aus der Hauptbeschäftigung erzielten liegen.

Zulässig ist es, beim gleichen Arbeitgeber mehrere befristete Tätigkeiten nacheinander auszuüben. Jedoch gilt auch in diesen Fällen die Höchstdauer von maximal 50 Tagen.

Gleiches gilt, wenn die kurzfristigen Tätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Die Summe aller kurzfristigen Beschäftigungen darf 50 Tage pro Jahr nicht überschreiten. Geschieht es doch, besteht ab dem 51. Tag volle Sozialabgabenpflicht.

Arbeitgeber ist Schuldner

Wer als Arbeitgeber das Risiko einer Nachzahlung der vollen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge vermeiden will, sollte von der Aushilfskraft vor Einstellung eine schriftliche Erklärung über etwa im laufenden Jahr bereits ausgeübte kurzfristige Beschäftigungen und deren Dauer verlangen. Dabei zählen selbstverständlich sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen oder die Tätigkeit als Inhaber einer Fahrschule nicht. Unbedeutend ist, wie viele Stunden am Tag gearbeitet werden. Ein Tag ist im Sinne dieser Regelung „verbraucht“, gleichgültig, ob die Arbeitszeit nur eine oder acht Stunden betrug. Demnach ist es sinnvoll, an den in Betracht kommenden Tagen die maximale Anzahl von Unterrichtseinheiten einzuplanen.

Kein Entgeltlimit

Für die Sozialversicherungsfreiheit dieser Beschäftigungsverhältnisse ist die Höhe der Vergütung ohne Bedeutung. Sie darf also auch die Grenze von 400 € überschreiten.

Ein Beispiel: Die Fahrschule Truck & Bus GbR sucht für eine Maßnahme der Berufskraftfahrerqualifikation einen Mitarbeiter für die praktische Ausbildung. Im Durchschnitt benötigt ein Fahrschüler für die Klassen C und CE in dieser Fahrschule 30 Fahrstunden. Die Fahrschüler dieses Vollzeitkurses stehen tagsüber für Fahrstunden zur Verfügung. Der kurzfristig beschäftigte Fahrlehrer soll die praktische Ausbildung von fünf Fahrschülern übernehmen. Werden für den Fahrlehrer der kurzfristigen Beschäftigung die pro Tag zulässigen 11 Fahrstunden eingeplant, schafft er die 150 Fahrstunden in 13,6 Tagen. Hinzu kommt der Prüfungstag. Das Beschäftigungsverhältnis kann also von vornherein auf 15 Tage befristet werden.

An- und abmelden

Obwohl das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsfrei ist, muss der Arbeitgeber kurzfristig Beschäftigte anmelden und nach Beendigung der Tätigkeit wieder abmelden.

Nähme man eine Vergütung von 14 € pro Übungseinheit an, betrüge die Vergütung für diesen Zeitraum 2.240 €. Selbstverständlich müsste davon die Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden.

Sollte zu einem späteren Zeitpunkt erneut eine Maßnahme anstehen, hätte dieser Mitarbeiter noch weitere 35 Tage zur Verfügung. Ein solcher Einsatz wäre auch als Vertretung bei Urlaub oder Erkrankung denkbar.

Last, but not least!

Als letzten, aber nicht unbedeutendsten Hinweis noch den: Betriebsprüfungen der Sozialkassen sind peinlich genau und alles andere als selten.

Jürgen Bauer

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe April 2010

Erscheinungsdatum 15.04.2010
Ausgewählte Artikel dieser Ausgabe im WWW:

 

Inhaltsverzeichnis

 

EDITORIAL: Passen Standesregeln noch in die Zeit?

 

Wir haben Grundsätze

 

Klarstellung des Ministeriums: Sonderfahrten bei Klasse C & CE

 

Kurzfristige Beschäftigung - Kostengünstige Lösungen

 

Begleitetes Fahren (BF 17): Für Deutsche auch in Österreich erlaubt

 

Kunden-Nachbetreuung: Briefe und Mails an Ehemalige

 

Fahrverbot für rote Plaketten ab Juli 2010: Stuttgart bekämpft den Feinstaub

 

Führerschein Klasse B96: Überharmonisiert, überbürokratisch > überflüssig

 

Unverlangte E-Mail-Werbung: BGH stärkt Unternehmerrechte

 

Gerichtsurteile: Restwertermittlung eines Unfallfahrzeuges (983) Blindflug (982) Verweis auf freie Kfz-Werkstatt (981) Alleinhaftung eines Linksabbiegers (980) Haftung für Fahrstreifenwechsel (979) Gehaltskürzung für Toilettenbesuche (978) Kündigung wegen unzureichender Deutschkenntnisse (977) Geschäftshund ist erlaubt (976)