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Paragraph 48a Abs. 3 FeV regelt, dass die anstelle des Führerscheins für
BF17 ausgestellte Prüfungsbescheinigung im Inland als Nachweis der
Fahrberechtigung dient.
Diese Regelung führte zu der zwingenden
Folgerung, die Prüfungsbescheinigung berechtige nicht zum Fahren im
Ausland. Entsprechend beantwortete der Fahrlehrerverband
Baden-Württemberg e.V. bisher diesbezügliche Anfragen. Soweit bekannt,
wird in den Kommentaren zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) keine andere
Auffassung vertreten. Weil die österreichische „vorgezogene
Lenkerberechtigung“ in Deutschland anerkannt wird, wollte sich ein
bayerischer Polizeibeamter mit der engen deutschen Regelung nicht
zufrieden geben. Er hat deshalb beim österreichischen Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie nachgefragt, ob Inhaber der
deutschen „BF17-Prüfungsbescheinigung“ auch in Österreich fahren dürfen.
Die wesentlichen Passagen aus der Antwort des österreichischen
Ministeriums vom 22.12.2009 zitieren wir nachstehend:
„ ... Das
Servicebüro des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und
Technologie dankt für Ihr Schreiben vom 9. Dezember 2009. Bezüglich
Ihrer Anfrage können wir Ihnen mitteilen, dass die beiden
Führerscheinmodelle BF17 in Deutschland und L17 in Österreich
vergleichbar sind. Es wird daher die österreichische vorgezogene
Lenkberechtigung (L17) der Führerscheinklasse B auch in Deutschland
anerkannt. Umgekehrt ist es auch erlaubt, in Österreich mit der
deutschen Lenkberechtigung BF17 zu fahren ...“
Selbstverständlich
müssen Inhaber der Prüfungsbescheinigung auch in Österreich von einer in
der Prüfungsbescheinigung genannten Person begleitet werden, wenn sie
ein Kraftfahrzeug der Klasse B führen. Auf andere Staaten kann diese
Regelung nicht übertragen werden.
Peter Tschöpe |