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Es ist
sicher sinnvoll, sich bei ehemaligen Fahrschülern ab und zu in
Erinnerung zu bringen. Aktuelle Informationen zum Verkehrsrecht,
Ankündigungen einer geplanten Motorradausfahrt oder eines Tages der
offenen Tür usw. kommen meist gut an. Aber ist es eigentlich ohne
Weiteres zulässig, den Ehemaligen Briefe oder E-Mails zu schicken? Ist
das mit den Bestimmungen des Datenschutzes vereinbar?
Für die Abwicklung der
Ausbildung muss eine größere Anzahl persönlicher Daten des Schülers wie
Name, Adresse, Geburtsdatum usw. erfasst und gespeichert werden.
Außerdem leitet die Fahrschule diese Daten an die Fahrerlaubnisbehörde
und an die Prüforganisation weiter. So weit so gut. Aber dürfen die
Daten auch über den Abschluss der Ausbildung hinaus gespeichert und zu
Werbezwecken verwendet werden?
Rechtsgrundlage Bundesdatenschutzgesetz
Die Grundlage für die
Erhebung persönlicher bzw. personenbezogener Daten ist das
Bundesdatenschutzgesetz (BDSchG). Dort heißt es in § 4 (Zulässigkeit der
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung):
(1) Die Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig,
soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt
oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
DV-FahrlG regelt Datenspeicherung für die Ausbildung
Bei der für die
Speicherung von Fahrschülerdaten relevanten „anderen Rechtsvorschrift“
handelt es sich um die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG).
§ 6 Abs. 4 lautet: Die
im Rahmen der Fahrschülerausbildung erhobenen personenbezogenen Daten
dürfen nur für diesen Zweck verarbeitet und genutzt werden und sind
fünf Jahre nach Abschluss der jeweiligen Ausbildung zu löschen.
Damit ist klar, dass die
Erhebung und Speicherung der Daten für Ausbildungszwecke zulässig ist.
Ebenso eindeutig ist aber auch, dass die Daten spätestens fünf Jahre
nach Ausbildungsende gelöscht werden müssen und definitiv nicht für
andere Zwecke wie beispielsweise Werbemaßnahmen oder fahrschulinterne
statistische Auswertungen verwendet werden dürfen.
Betroffene müssen weiterer Verwendung zustimmen!
Eine weitere Verwendung
der Daten ist nur dann zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat.
Diese Einwilligung ist im BDschG § 4a (Einwilligung) wie folgt geregelt:
Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung
des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des
Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der
Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der
Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form
angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen
schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.
Einwilligungserklärung unterschreiben lassen
Fahrschulen, sofern sie
Schülerdaten zu Werbezwecken einsetzen wollen, sollten sich deshalb
folgende schriftliche Erklärung vom Schüler – am besten mit einer
zweiten Unterschrift – unterschreiben lassen:
Einwilligung nach §
4a BDSchG:
Ich bin damit einverstanden, dass meine Daten elektronisch gespeichert
werden, und gestatte der Fahrschule, die Daten auch nach Abschluss
meiner Ausbildung zu Werbezwecken oder zu fahrschulinternen Maßnahmen
(z.B. statistischen Auswertungen) zu speichern oder zu verwenden. Ich
wurde darauf hingewiesen, dass ich diese Einwilligung jederzeit
formlos widerrufen kann. Die Fahrschule ist außerdem nicht berechtigt
meine Daten Dritten, ausgenommen den für die Erteilung der
Fahrerlaubnis zuständigen Behörden, zugänglich zu machen.
Unterschreibt der Schüler
diese Einwilligung nicht - was sein gutes Recht ist! - dann dürfen seine
Daten später nicht verwendet werden.
Vorsicht bei E-Mail-Verteilern
Zum Schluss möchte ich
noch darauf hinweisen, dass aus Datenschutzgründen auch die
E-Mail-Adresse eines Kunden nicht so einfach Dritten zugänglich gemacht
werden darf. Dies passiert aber sehr leicht, wenn man im Adressfeld „An“
oder „Kopie“ bzw. „CC“ (= Carbon Copy) des Mailprogramms alle Empfänger
offen einträgt. Dann kann jeder Adressat problemlos sämtliche Adressen
der anderen Empfänger einsehen und kopieren. Deshalb sollte dafür
grundsätzlich das Feld „BC“: (= Blind Copy) verwendet werden. Dann
bleiben die Adressen, an die eine Mail gerichtet war, für alle anderen
Empfänger unsichtbar.
Jochen
Klima |