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Bei den Beratungen zur 3.
EG-Führerscheinrichtlinie ist es nicht gelungen, eine einheitliche und
eingängige Regelung für das Mitführen von Anhängern hinter Zugfahrzeugen
der Klasse B zu erzielen. Einerseits dürfen Anhänger bis 750 kg
zulässiger Gesamtmasse (zG) auch dann mitgeführt werden, wenn die zG des
Zugfahrzeugs 3,5 t beträgt und so eine zG der Kombination von 4,25 t
entsteht. Andererseits darf das zG der Kombination auch künftig nur 3,5
t betragen, sofern die zG des Anhängers mehr als 750 Kilo beträgt.
Mit dieser nicht ohne
Weiteres sinnfälligen Regelung hätte man leben können, wenn nicht auch
in der Richtlinie stünde, die Mitgliedstaaten müssten bei der Umsetzung
der Führerscheinrichtlinie eine Regelung schaffen, die das Führen von
Fahrzeugkombinationen bis 4,25 t zG mit Klasse B erlaubt. Dabei wurde
eine geniale Idee geboren: die Führerscheinklasse B mit der
Schlüsselzahl 96. Damit soll sozusagen die Lücke der Fahrberechtigung
vom 3,5-t-Zug der Klasse B zum echten Klasse BE-Zug geschlossen werden.
Schulung oder Prüfung oder beides?
Diese Führerscheinklasse soll auf
Antrag erteilt werden, wenn der Betroffene an einer siebenstündigen
Schulung teilgenommen hat, die zum Teil außerhalb des öffentlichen
Straßenverkehrs stattfinden soll; alternativ hierzu käme laut Richtlinie
eine auf einer solchen Kombination bestandene praktische
Fahrerlaubnisprüfung in Betracht. Außer sich für das eine oder andere zu
entscheiden, bleibt den Mitgliedstaaten auch die Freiheit, sowohl die
Schulung als auch die praktische Prüfung vorzuschreiben. Ich bin mit
vielen Fachleuten darin einig, dass diese Klasse überflüssig ist, weil
sie nur für sehr wenige Fahrzeugkombinationen infrage kommt. Außerdem
ist eine Ausbildung der Klasse BE in der Regel auch nicht wesentlich
aufwendiger als die von der EG vorgeschriebene siebenstündige Schulung.
Ehrlich wäre es deshalb, den an dieser Klasse interessierten Personen
klarzumachen, dass sie, sollten sie zu einem späteren Zeitpunkt einen
etwas größeren Anhänger mitführen wollen, trotz der absolvierten sieben
Stunden doch noch die Klasse BE erwerben müssen. Die EG-Richtlinie
verpflichtet alle Mitgliedstaaten, diese Klasse einzuführen.
BVF stimmt
für die Prüfung
Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. hat
sich von Anfang an für die Prüfung und gegen die Sieben-Stunden-Regelung
ausgesprochen. Zum einen wäre diese Regelung für den Einzelnen
kostengünstiger als die vorgeschriebene siebenstündige Schulung, zum
anderen wäre im Interesse der Verkehrssicherheit sichergestellt, dass
nur solche Personen diese Fahrerlaubnis bekommen, die in einer Prüfung
vor einem unabhängigen Sachverständigen ihre Fähigkeit zum Führen einer
solchen Kombination unter Beweis gestellt haben. Sollte der deutsche
Gesetzgeber die Schulung ohne abschließende Prüfung einführen, müsste
der Fahrlehrer die Teilnahme an der siebenstündigen Schulung auch
bescheinigen, wenn er nicht von den Fähigkeiten des Bewerbers überzeugt
wäre. Obwohl sich der Bundesverkehrsminister bereits öffentlich für die
Schulung ohne Prüfung ausgesprochen hat, sollte man die Hoffnung nicht
aufgeben, dass die Sachargumente am Ende gewichtig genug sind, die m. E.
vorschnelle ministerielle Entscheidung noch einmal zu überdenken. Mit
der Regelung, die Fahrfähigkeit von einem unabhängigen Sachverständigen
feststellen zu lassen, haben wir in Deutschland bislang gute Erfahrungen
gemacht. Davon sollte auf keinen Fall abgerückt werden.
Peter Tschöpe |