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Ärgern Sie
sich auch, wenn Sie Ihre E-Mails abrufen wollen und Ihr Postfach mit
Unmengen von Werbemails zugemüllt ist? Lesen Sie im Folgenden, wie der
Bundesgerichtshof (BGH) im Rechtsstreit eines Firmeninhabers gegen einen
sogenannten „SPAMMER“ am 10. Dezember 2009 letztinstanzlich entschieden
hat (Az. I ZR 201/07).
Nachdem immer mehr Firmen
und Privathaushalte einen Internetanschluss besitzen, hat in den letzten
Jahren die Versendung von Werbung per Mail (= SPAM) stark zugenommen und
die Werbung per Post oder per Fax, die sogenannten Mailings, immer mehr
in den Hintergrund gedrängt.
SPAM –
was heißt das eigentlich?
Der Begriff SPAM war
ursprünglich ein Markenname für Dosenfleisch, bereits 1936 entstanden
aus SPICED HAM. Das war in den Zeiten der Lebensmittelrationierung
während des Zweiten Weltkriegs eines der wenigen Nahrungsmittel, das in
Großbritannien praktisch überall und unbeschränkt erhältlich war. Der
Begriff SPAM als Synonym für eine unnötig häufige Verwendung und
Wiederholung entstammt einem Sketch der britischen Comedyserie Monty
Pythons Flying Circus, der sich darüber lustig macht, dass während des
Krieges auf vielen Speisekarten SPAM-Gerichte allgegenwärtig waren. Aber
erst viel später wurde SPAM zum Synonym für unerwünschte
Werbebotschaften. Heute versteht man darunter nichts weiter als
massenhaft an zahllose Empfänger verschickte Werbemails.
Privathaushalte sind geschützt
Bereits im Jahr 2008 (Az.
I ZR 195/05) hatte der BGH entschieden, dass die - nicht vorgeschriebene
- Angabe einer Mail-Adresse auf einer privaten Homepage nicht bedeutet,
dass der Betreiber der Seite damit seine Einwilligung zum Empfang von
Werbemails gibt. Somit können Privathaushalte - ähnlich wie gegen
unerlaubte Telefonwerbung - mit juristischen Mitteln gegen SPAM
vorgehen. Die entsprechende Rechtsgrundlage findet man im Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb (UWG § 7, Unzumutbare Belästigungen).
Gewerbliche Homepage muss eine Mail-Adresse enthalten!
Wer im Internet eine
gewerbliche Homepage betreibt, ist verpflichtet die Bestimmungen des
Telemediengesetzes (TMG) zu beachten. In § 5 TMG ist geregelt, dass der
Internetauftritt einer Firma - das gilt selbstverständlich auch für
Fahrschulen - ein vollständiges Impressum enthalten muss. Darauf wurde
in der FahrSchulPraxis schon mehrfach hingewiesen (siehe beispielsweise
Ausgabe April 2007, Seite 212:
„Impressumspflichten beachten!“). Fehlt das Impressum,
riskiert der Inhaber eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Neben den
üblichen Kontaktdaten wie Name, Adresse und Telefonnummer sowie Angaben
zur Firmierung, muss ein Unternehmen auch zwingend eine E-Mail-Adresse
angeben: Der potenzielle Kunde soll mit dem Anbieter problemlos Kontakt
aufnehmen können und auch wissen, mit wem er es zu tun hat. Der Nachteil
dieser Verpflichtung besteht allerdings darin, dass jeder, der SPAM
versenden möchte, problemlos Millionen von E-Mail-Adressen aus dem
Internet fischen kann.
BGH
schützt auch Unternehmen besser vor Werbemails
Ein Autohändler hatte -
wie viele andere Unternehmen auch - auf seiner Webseite potenzielle
Kunden aufgefordert, die angegebene E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme
und für die Übermittlung von Anfragen zu nutzen. Als er sich nun gegen
einen SPAMMER wehren wollte, argumentierte dieser, er habe in dieser
Aufforderung eine Einwilligung zur Übersendung von Werbemails gesehen.
Der Händler zog vor Gericht und bekam in dritter und letzter Instanz
beim BGH recht. Die Richter stellten fest, die Aufforderung zur
Kontaktaufnahme stelle keinesfalls eine automatische Einwilligung zur
Übersendung von Werbung dar und verurteilte den SPAMMER zur
Unterlassung.
Wie
kann man sich gegen SPAM wehren?
Der beste Schutz gegen
SPAM ist nach wie vor ein guter SPAM-Filter. Richtig eingestellt hilft
diese Software dabei, unerwünschte Werbemails automatisch zu löschen,
sodass sie gar nicht erst auf dem Bildschirm ankommen. Schafft es ein
Anbieter doch, sich am Spamfilter „vorbeizuschleichen“ dann führen
rechtliche Schritte meist zum Erfolg. Eine gute Möglichkeit ist dabei -
neben der Einschaltung eines Anwalts - sich an die Zentrale zur
Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. (Wettbewerbszentrale) zu wenden.
Auf der Homepage
www.wettbewerbszentrale.de findet man
unter dem Link „Beschwerdestelle“ ein Kontaktformular, mit dem man
online und ohne viel Aufwand diese ziemlich schlagkräftige Organisation
einschalten kann. Dies gilt im Übrigen auch, wenn man sich gegen lästige
Telefonwerbung wehren möchte.
Jochen
Klima |