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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 19.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe April/2010, Seite 202
Unverlangte E-Mail-Werbung

BGH stärkt Unternehmerrechte

 

Ärgern Sie sich auch, wenn Sie Ihre E-Mails abrufen wollen und Ihr Postfach mit Unmengen von Werbemails zugemüllt ist? Lesen Sie im Folgenden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) im Rechtsstreit eines Firmeninhabers gegen einen sogenannten „SPAMMER“ am 10. Dezember 2009 letztinstanzlich entschieden hat (Az. I ZR 201/07).

Nachdem immer mehr Firmen und Privathaushalte einen Internetanschluss besitzen, hat in den letzten Jahren die Versendung von Werbung per Mail (= SPAM) stark zugenommen und die Werbung per Post oder per Fax, die sogenannten Mailings, immer mehr in den Hintergrund gedrängt.

SPAM – was heißt das eigentlich?

Der Begriff SPAM war ursprünglich ein Markenname für Dosenfleisch, bereits 1936 entstanden aus SPICED HAM. Das war in den Zeiten der Lebensmittelrationierung während des Zweiten Weltkriegs eines der wenigen Nahrungsmittel, das in Großbritannien praktisch überall und unbeschränkt erhältlich war. Der Begriff SPAM als Synonym für eine unnötig häufige Verwendung und Wiederholung entstammt einem Sketch der britischen Comedyserie Monty Pythons Flying Circus, der sich darüber lustig macht, dass während des Krieges auf vielen Speisekarten SPAM-Gerichte allgegenwärtig waren. Aber erst viel später wurde SPAM zum Synonym für unerwünschte Werbebotschaften. Heute versteht man darunter nichts weiter als massenhaft an zahllose Empfänger verschickte Werbemails.

Privathaushalte sind geschützt

Bereits im Jahr 2008 (Az. I ZR 195/05) hatte der BGH entschieden, dass die - nicht vorgeschriebene - Angabe einer Mail-Adresse auf einer privaten Homepage nicht bedeutet, dass der Betreiber der Seite damit seine Einwilligung zum Empfang von Werbemails gibt. Somit können Privathaushalte - ähnlich wie gegen unerlaubte Telefonwerbung - mit juristischen Mitteln gegen SPAM vorgehen. Die entsprechende Rechtsgrundlage findet man im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG § 7, Unzumutbare Belästigungen).

Gewerbliche Homepage muss eine Mail-Adresse enthalten!

Wer im Internet eine gewerbliche Homepage betreibt, ist verpflichtet die Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG) zu beachten. In § 5 TMG ist geregelt, dass der Internetauftritt einer Firma - das gilt selbstverständlich auch für Fahrschulen - ein vollständiges Impressum enthalten muss. Darauf wurde in der FahrSchulPraxis schon mehrfach hingewiesen (siehe beispielsweise Ausgabe April 2007, Seite 212: „Impressumspflichten beachten!“). Fehlt das Impressum, riskiert der Inhaber eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Neben den üblichen Kontaktdaten wie Name, Adresse und Telefonnummer sowie Angaben zur Firmierung, muss ein Unternehmen auch zwingend eine E-Mail-Adresse angeben: Der potenzielle Kunde soll mit dem Anbieter problemlos Kontakt aufnehmen können und auch wissen, mit wem er es zu tun hat. Der Nachteil dieser Verpflichtung besteht allerdings darin, dass jeder, der SPAM versenden möchte, problemlos Millionen von E-Mail-Adressen aus dem Internet fischen kann.

BGH schützt auch Unternehmen besser vor Werbemails

Ein Autohändler hatte - wie viele andere Unternehmen auch - auf seiner Webseite potenzielle Kunden aufgefordert, die angegebene E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme und für die Übermittlung von Anfragen zu nutzen. Als er sich nun gegen einen SPAMMER wehren wollte, argumentierte dieser, er habe in dieser Aufforderung eine Einwilligung zur Übersendung von Werbemails gesehen. Der Händler zog vor Gericht und bekam in dritter und letzter Instanz beim BGH recht. Die Richter stellten fest, die Aufforderung zur Kontaktaufnahme stelle keinesfalls eine automatische Einwilligung zur Übersendung von Werbung dar und verurteilte den SPAMMER zur Unterlassung.

Wie kann man sich gegen SPAM wehren?

Der beste Schutz gegen SPAM ist nach wie vor ein guter SPAM-Filter. Richtig eingestellt hilft diese Software dabei, unerwünschte Werbemails automatisch zu löschen, sodass sie gar nicht erst auf dem Bildschirm ankommen. Schafft es ein Anbieter doch, sich am Spamfilter „vorbeizuschleichen“ dann führen rechtliche Schritte meist zum Erfolg. Eine gute Möglichkeit ist dabei - neben der Einschaltung eines Anwalts - sich an die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. (Wettbewerbszentrale) zu wenden. Auf der Homepage www.wettbewerbszentrale.de findet man unter dem Link „Beschwerdestelle“ ein Kontaktformular, mit dem man online und ohne viel Aufwand diese ziemlich schlagkräftige Organisation einschalten kann. Dies gilt im Übrigen auch, wenn man sich gegen lästige Telefonwerbung wehren möchte.

Jochen Klima

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe April 2010

Erscheinungsdatum 15.04.2010
Ausgewählte Artikel dieser Ausgabe im WWW:

 

Inhaltsverzeichnis

 

EDITORIAL: Passen Standesregeln noch in die Zeit?

 

Wir haben Grundsätze

 

Klarstellung des Ministeriums: Sonderfahrten bei Klasse C & CE

 

Kurzfristige Beschäftigung - Kostengünstige Lösungen

 

Begleitetes Fahren (BF 17): Für Deutsche auch in Österreich erlaubt

 

Kunden-Nachbetreuung: Briefe und Mails an Ehemalige

 

Fahrverbot für rote Plaketten ab Juli 2010: Stuttgart bekämpft den Feinstaub

 

Führerschein Klasse B96: Überharmonisiert, überbürokratisch > überflüssig

 

Unverlangte E-Mail-Werbung: BGH stärkt Unternehmerrechte

 

Gerichtsurteile: Restwertermittlung eines Unfallfahrzeuges (983) Blindflug (982) Verweis auf freie Kfz-Werkstatt (981) Alleinhaftung eines Linksabbiegers (980) Haftung für Fahrstreifenwechsel (979) Gehaltskürzung für Toilettenbesuche (978) Kündigung wegen unzureichender Deutschkenntnisse (977) Geschäftshund ist erlaubt (976)