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Berufseignungstest
Der von der DFA
entwickelte Berufseignungstest muss Voraussetzung für die Förderung der
Berufsausbildung durch staatliche Stellen werden.
Derzeit
wird der Test von einigen Stellen angewandt. Die Ergebnisse sind
zuverlässig. Die Forderung wird über die BVF weiterverfolgt.
Zulassungsvoraussetzungen für die
Fahrlehrerausbildung
Nach einmonatigem
Berufspraktikum muss in einer Zwischenprüfung, in die der
Berufseignungstest integriert werden könnte, festgestellt werden, ob der
Bewerber zur weiteren Ausbildung zugelassen wird.
Diese
Forderung ist umstritten. Sie muss aber weiterverfolgt werden, da nur
so ungeeignete Bewerber bereits zu Beginn ausgefiltert werden können.
Der fahrpraktische Teil
der Fahrlehrerprüfung sollte vor Beginn der Ausbildung in einer
Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgreich abgeschlossen sein. Auch die für
die Antragstellung erforderlichen Fahrerlaubnisklassen müssen bereits
vor Beginn der Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erteilt
worden sein.
Diese
Forderungen werden in Baden-Württemberg auch von der Mehrzahl der
Ausbildungsstätten unterstützt. Nur so kann sichergestellt werden,
dass sich die Fahrlehreranwärter von Anfang an auf die Ausbildung
konzentrieren können.
Fahrlehrerausbildung
Sowohl die Ausbildung an
der Fahrlehrerausbildungsstätte als auch in der Ausbildungsfahrschule
muss intensiviert werden. Das Niveau der Fahrlehrerausbildung muss
weiter angehoben werden, trotz der EG-Regelungen über die
Berufsanerkennung. Dabei sind Regelungen zwingend, die ein Ausweichen in
andere Mitgliedstaaten der EU unterbinden oder zumindest unattraktiv
macht.
Über
die BVF muss geprüft werden, ob mit Hilfe der EFA eine gemeinsame
Plattform nach Artikel 15 der Richtlinie 2005/36/EG erstellt werden
kann, um in allen europäischen Staaten ein gleich hohes Niveau für die
Fahrlehrerausbildung zu erreichen.
Ausbildung der
Ausbildungsfahrlehrer
Die Ausbildung zum
Ausbildungsfahrlehrer muss intensiviert werden.
Die
Forderung wurde bei der BVF eingereicht und wird von dort verfolgt.
Umtausch
ausländischer Fahrerlaubnisse
Um Missbrauch der
geltenden Regeln vorzubeugen, muss im Fahrlehrergesetz, gestützt auf
Art. 14 der EG-Berufsanerkennungsrichtlinie, aus Gründen der
Verkehrssicherheit eine Fachkundeprüfung anstelle des
Anpassungslehrgangs vorgeschrieben werden.
Nur so
kann verhindert werden, dass Fahrlehreranwärter ihre Ausbildung in
Mitgliedstaaten der EG absolvieren, in denen deutlich niedrigere
Anforderungen als in Deutschland gelten.
Betriebswirtschaftliche Qualifikation der Fahrschulinhaber
Die
betriebswirtschaftlichen Kenntnisse der zukünftigen Fahrschulinhaber
müssen angehoben werden. Dazu soll der zeitliche Umfang des Lehrgangs
verdoppelt und der Lehrgang mit einer Prüfung abgeschlossen werden.
Diese
Forderung wird über die BVF weiterverfolgt.
Qualitätssicherungssystem der Fahrschulen
Unter dem Eindruck
europäischer Nivellierung ist ein Qualitätssicherungssystem für
Fahrschulen noch wichtiger geworden. Leider fehlt nach wie vor die für
die Anerkennung erforderliche Verordnung des Bundes.
Die BVF
wird dringend aufgefordert, alles in ihren Möglichkeiten Stehende zu
tun, damit die Verordnung doch noch verabschiedet wird. Es müssen alle
Möglichkeiten der politischen Einflussnahme ausgeschöpft werden.
Beibehaltung
der umfassenden Verantwortung des Fahrschulinhabers
Der Fahrschulinhaber bzw.
der verantwortliche Leiter trägt für alle in der Fahrschule angebotenen
Ausbildungsgänge die umfassende Verantwortung. Diese gesetzliche
Regelung darf auf keinen Fall zur Disposition gestellt werden.
Der
Vorstand der BVF hat sich diese Position zu eigen gemacht und wird die
Forderung auf bundespolitischer Ebene unterstützen.
Vereinfachung
der Aufzeichnungen
Die Meldung der
Veränderung im Bestand der Lehrfahrzeuge ist überflüssig und bedeutet
einen unnötigen bürokratischen Aufwand.
Der
Vorschlag wurde über die BVF beim BMVBS eingereicht. Er wird bei den
Beratungen vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Baden-Württemberg unterstützt.
Vereinfachung
von Tagesnachweis und Ausbildungsnachweis
Die entsprechenden
Vorschläge wurden der BVF eingereicht.
Die BVF
hat die Vorschläge an das BMVBS weitergegeben. Dort stießen sie auf
Zustimmung.
Archivierung
der Aufzeichnungen
Fahrschulen, die ihre
Aufzeichnungen mittels EDV führen, sollten die Möglichkeit bekommen, die
Aufzeichnungen elektronisch zu archivieren und sie nur bei Bedarf auf
Anforderung ausgedruckt zur Verfügung zu stellen.
Das
zuständige Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr in
Baden-Württemberg steht diesem Wunsch aufgeschlossen gegenüber. Der
Vorschlag wird über die Bundesvereinigung in das
Gesetzgebungsverfahren eingebracht.
Erleichterung
von Kooperationen
Die Regelungen zur
Gründung einer Gemeinschaftsfahrschule müssen den aktuellen Bedürfnissen
angepasst werden. Insbesondere müssen im Fahrlehrergesetz Regelungen
getroffen werden, die es ermöglichen, dass auch Fahrschulen mit
unterschiedlichen Fahrschulerlaubnisklassen in einer
Gemeinschaftsfahrschule zusammenarbeiten können. Dabei müssen aber klare
Regelungen getroffen werden, wer für die angebotenen Ausbildungsgänge
verantwortlich ist.
Der
Antrag wurde über die BVF an das BMVBS weitergeleitet.
Aushilfe eines
Fahrschulinhabers bei einem anderen Fahrschulinhaber
Die Aushilfe eines
Fahrschulinhabers bei Krankheit oder Urlaub eines anderen
Fahrschulinhabers darf ebenso wenig zur Sozialversicherungspflicht
führen wie die Mithilfe im Falle unzureichender Auslastung. Dabei müssen
Regelungen gefunden werden, die Missbrauch ausschließen.
Die
Forderung besteht weiter und wurde vom Vorstand der BVF übernommen.
Zusammenarbeit
mit dem TÜV
Landesweite
Vergleichswerte der Prüfungsstatistik sind wenig aussagekräftig. Sie
müssen sich auf die jeweilige Niederlassung beziehen.
Forderung ist noch nicht erfüllt. Sie wird aber weiter verfolgt.
Das Inkasso der
Prüfgebühren muss möglichst bald in kundenfreundlicher Weise durch den
TÜV erfolgen. Dabei müssen Lösungen gefunden werden, welche die
Fahrschulen bei der Planung der Prüfungstermine nicht einengen.
Die
Forderung wird mit Nachdruck betrieben.
Solange die Fahrschulen
noch in das Inkasso der Prüfgebühren eingebunden sind, müssen
Fahrschulen, die das Inkasso der TÜV-Gebühren über ein Bankkonto
erledigen, von den Kosten für die Kontoführung befreit werden.
Der TÜV
gibt ab 2010 den Fahrschulen, die die Prüfgebühren von einem Konto
abbuchen lassen, einen Zuschuss zu den Kontoführungsgebühren in Höhe
von 25 €. Die Forderung nach vollständiger Übernahme der
Kontoführungsgebühren wird weiter verfolgt.
Meldung
sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse
Der Beirat hat beantragt,
eine Regelung zu schaffen, mit der die Erlaubnisbehörden verpflichtet
werden, beim Eintrag eines Beschäftigungsverhältnisses in den
Fahrlehrerschein automatisch die für die Abführung der Sozialabgaben
zuständige Stelle zu informieren.
Der
Antrag wird auf der Mitgliederversammlung 2010 beraten und
gegebenenfalls an die Bundesvereinigung weitergeleitet.
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