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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 19.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Mai/2010, Seite 228 ff.

Geschäftsbericht 2009 des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e. V.

C Ziele und Forderungen

Berufseignungstest

Der von der DFA entwickelte Berufseignungstest muss Voraussetzung für die Förderung der Berufsausbildung durch staatliche Stellen werden.

Derzeit wird der Test von einigen Stellen angewandt. Die Ergebnisse sind zuverlässig. Die Forderung wird über die BVF weiterverfolgt.

Zulassungsvoraussetzungen für die Fahrlehrerausbildung

Nach einmonatigem Berufspraktikum muss in einer Zwischenprüfung, in die der Berufseignungstest integriert werden könnte, festgestellt werden, ob der Bewerber zur weiteren Ausbildung zugelassen wird.

Diese Forderung ist umstritten. Sie muss aber weiterverfolgt werden, da nur so ungeeignete Bewerber bereits zu Beginn ausgefiltert werden können.

Der fahrpraktische Teil der Fahrlehrerprüfung sollte vor Beginn der Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgreich abgeschlossen sein. Auch die für die Antragstellung erforderlichen Fahrerlaubnisklassen müssen bereits vor Beginn der Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erteilt worden sein.

Diese Forderungen werden in Baden-Württemberg auch von der Mehrzahl der Ausbildungsstätten unterstützt. Nur so kann sichergestellt werden, dass sich die Fahrlehreranwärter von Anfang an auf die Ausbildung konzentrieren können.

Fahrlehrerausbildung

Sowohl die Ausbildung an der Fahrlehrerausbildungsstätte als auch in der Ausbildungsfahrschule muss intensiviert werden. Das Niveau der Fahrlehrerausbildung muss weiter angehoben werden, trotz der EG-Regelungen über die Berufsanerkennung. Dabei sind Regelungen zwingend, die ein Ausweichen in andere Mitgliedstaaten der EU unterbinden oder zumindest unattraktiv macht.

Über die BVF muss geprüft werden, ob mit Hilfe der EFA eine gemeinsame Plattform nach Artikel 15 der Richtlinie 2005/36/EG erstellt werden kann, um in allen europäischen Staaten ein gleich hohes Niveau für die Fahrlehrerausbildung zu erreichen.

Ausbildung der Ausbildungsfahrlehrer

Die Ausbildung zum Ausbildungsfahrlehrer muss intensiviert werden.

Die Forderung wurde bei der BVF eingereicht und wird von dort verfolgt.

Umtausch ausländischer Fahrerlaubnisse

Um Missbrauch der geltenden Regeln vorzubeugen, muss im Fahrlehrergesetz, gestützt auf Art. 14 der EG-Berufsanerkennungsrichtlinie, aus Gründen der Verkehrssicherheit eine Fachkundeprüfung anstelle des Anpassungslehrgangs vorgeschrieben werden.

Nur so kann verhindert werden, dass Fahrlehreranwärter ihre Ausbildung in Mitgliedstaaten der EG absolvieren, in denen deutlich niedrigere Anforderungen als in Deutschland gelten.

Betriebswirtschaftliche Qualifikation der Fahrschulinhaber

Die betriebswirtschaftlichen Kenntnisse der zukünftigen Fahrschulinhaber müssen angehoben werden. Dazu soll der zeitliche Umfang des Lehrgangs verdoppelt und der Lehrgang mit einer Prüfung abgeschlossen werden.

Diese Forderung wird über die BVF weiterverfolgt.

Qualitätssicherungssystem der Fahrschulen

Unter dem Eindruck europäischer Nivellierung ist ein Qualitätssicherungssystem für Fahrschulen noch wichtiger geworden. Leider fehlt nach wie vor die für die Anerkennung erforderliche Verordnung des Bundes.

Die BVF wird dringend aufgefordert, alles in ihren Möglichkeiten Stehende zu tun, damit die Verordnung doch noch verabschiedet wird. Es müssen alle Möglichkeiten der politischen Einflussnahme ausgeschöpft werden.

Beibehaltung der umfassenden Verantwortung des Fahrschulinhabers

Der Fahrschulinhaber bzw. der verantwortliche Leiter trägt für alle in der Fahrschule angebotenen Ausbildungsgänge die umfassende Verantwortung. Diese gesetzliche Regelung darf auf keinen Fall zur Disposition gestellt werden.

Der Vorstand der BVF hat sich diese Position zu eigen gemacht und wird die Forderung auf bundespolitischer Ebene unterstützen.

Vereinfachung der Aufzeichnungen

Die Meldung der Veränderung im Bestand der Lehrfahrzeuge ist überflüssig und bedeutet einen unnötigen bürokratischen Aufwand.

Der Vorschlag wurde über die BVF beim BMVBS eingereicht. Er wird bei den Beratungen vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Baden-Württemberg unterstützt.

Vereinfachung von Tagesnachweis und Ausbildungsnachweis

Die entsprechenden Vorschläge wurden der BVF eingereicht.

Die BVF hat die Vorschläge an das BMVBS weitergegeben. Dort stießen sie auf Zustimmung.

Archivierung der Aufzeichnungen

Fahrschulen, die ihre Aufzeichnungen mittels EDV führen, sollten die Möglichkeit bekommen, die Aufzeichnungen elektronisch zu archivieren und sie nur bei Bedarf auf Anforderung ausgedruckt zur Verfügung zu stellen.

Das zuständige Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr in Baden-Württemberg steht diesem Wunsch aufgeschlossen gegenüber. Der Vorschlag wird über die Bundesvereinigung in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

Erleichterung von Kooperationen

Die Regelungen zur Gründung einer Gemeinschaftsfahrschule müssen den aktuellen Bedürfnissen angepasst werden. Insbesondere müssen im Fahrlehrergesetz Regelungen getroffen werden, die es ermöglichen, dass auch Fahrschulen mit unterschiedlichen Fahrschulerlaubnisklassen in einer Gemeinschaftsfahrschule zusammenarbeiten können. Dabei müssen aber klare Regelungen getroffen werden, wer für die angebotenen Ausbildungsgänge verantwortlich ist.

Der Antrag wurde über die BVF an das BMVBS weitergeleitet.

Aushilfe eines Fahrschulinhabers bei einem anderen Fahrschulinhaber

Die Aushilfe eines Fahrschulinhabers bei Krankheit oder Urlaub eines anderen Fahrschulinhabers darf ebenso wenig zur Sozialversicherungspflicht führen wie die Mithilfe im Falle unzureichender Auslastung. Dabei müssen Regelungen gefunden werden, die Missbrauch ausschließen.

Die Forderung besteht weiter und wurde vom Vorstand der BVF übernommen.

Zusammenarbeit mit dem TÜV

Landesweite Vergleichswerte der Prüfungsstatistik sind wenig aussagekräftig. Sie müssen sich auf die jeweilige Niederlassung beziehen.

Forderung ist noch nicht erfüllt. Sie wird aber weiter verfolgt.

Das Inkasso der Prüfgebühren muss möglichst bald in kundenfreundlicher Weise durch den TÜV erfolgen. Dabei müssen Lösungen gefunden werden, welche die Fahrschulen bei der Planung der Prüfungstermine nicht einengen.

Die Forderung wird mit Nachdruck betrieben.

Solange die Fahrschulen noch in das Inkasso der Prüfgebühren eingebunden sind, müssen Fahrschulen, die das Inkasso der TÜV-Gebühren über ein Bankkonto erledigen, von den Kosten für die Kontoführung befreit werden.

Der TÜV gibt ab 2010 den Fahrschulen, die die Prüfgebühren von einem Konto abbuchen lassen, einen Zuschuss zu den Kontoführungsgebühren in Höhe von 25 €. Die Forderung nach vollständiger Übernahme der Kontoführungsgebühren wird weiter verfolgt.

Meldung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse

Der Beirat hat beantragt, eine Regelung zu schaffen, mit der die Erlaubnisbehörden verpflichtet werden, beim Eintrag eines Beschäftigungsverhältnisses in den Fahrlehrerschein automatisch die für die Abführung der Sozialabgaben zuständige Stelle zu informieren.

Der Antrag wird auf der Mitgliederversammlung 2010 beraten und gegebenenfalls an die Bundesvereinigung weitergeleitet.

 

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Mai 2010

Erscheinungsdatum 15.05.2010

Ausgewählte Artikel dieser Ausgabe im WWW:

 

Inhaltsverzeichnis

 

EDITORIAL: Ein dynamischer Samstag im April

 

3. Deutscher Fahrlehrerkongress in Berlin: Attraktive Mitgliederreise geplant

 

60 Jahre Fahrlehrerverband Baden-Württemberg: Spannender Dialog zu gestern, heute und morgen

 

Fotostrecken der Mitgliederversammlung 2010

 

Geschäfts- und Kassenbericht 2009 - Inhalt

A - Bericht zum Jahr 2009
B - Der Verband und seine Aufgaben
C - Ziele und Forderungen
Wettbewerb 2009

 

Gerichtsurteile: Pkw-Kollision mit Kuhherde (993) Versagen der EU-Fahrerlaubnis (992) Unbefugte Bekanntgabe interner Fahrprüferliste (991) Ausschwenkender Lkw (990) Ein Beitrag zur Schadenminderung (989) Lockvogelwerbung (988) Fundstellen für Testsieger (987) Geklaute Stadtpläne (986) Beste Preise (985) Erwerbstätigkeit während des Urlaubs (984)