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FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e.V.
und
FSG/TTVA mbH
Zuffenhauser Str. 3
70825 Korntal-Münchingen
Tel. 0711 839875-0
Fax 0711 8380211
zum Kontaktformular ... |
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| Letzte Aktualisierung dieser Seite:
19.10.11 |
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© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Juni/2010, Seite 330 |
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Fahrausbildung und -prüfung
in den Ländern der EU und des EWR
Teil 1:
Schweiz
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zu Teil 1: Schweiz
zu Teil 2: Österreich
zu Teil 3: Belgien |
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zu Teil 2: Österreich
In einer
losen Folge berichten wir in tabellarischer Gliederung über die
wesentlichen gesetzlichen Regelungen zur Fahrausbildung und -prüfung in
den Pkw- und Motorradklassen der Staaten der Europäischen Union und des
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Wir beginnen mit unserem
Nachbarland Schweiz. Soweit es sich nicht
um zulässige nationale Regelungen handelt, entsprechen die einzelnen
Fahrerlaubnisklassen („Kategorien“) den Vorgaben der Zweiten
EG-Führerscheinrichtlinie.
Nachtrag zur Druckversion: An dieser Stelle
ist nachzutragen, dass die Eidgenossenschaft zwar weder der EU noch dem
EWR angehört, jedoch wesentliche Regelungen der Zweiten
EU-Führerscheinrichtlinie übernommen hat.
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Schweiz |
Klassen
B
+ B1 |
Kraftrad Klasse
A1
1) bis 50 ccm /4 kW
2) bis 125 ccm /11kW |
Kraftrad Klasse
A
beschränkt
auf max. 25 kW
/0,16 kW/kg |
Kraftrad Klasse
A
unbeschränkt
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Mofa
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Mindestalter |
B: 18 Jahre
B1: 18 Jahre |
Bis 50 ccm: 16 Jahre; mehr als 50 ccm
bis 125 ccm: 18 Jahre |
18 Jahre |
18 Jahre8
Direkteinstieg: 25 |
14 Jahre |
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Kurs über lebensrettende
Sofortmaßnahmen? Sehtest? |
Ja, beides ist Voraussetzung für den „Lernfahr-
ausweis“ |
Ja, wie bei Klasse B |
Ja, wie bei Klasse B |
Ja, wie bei Klasse B |
Nur Sehtest |
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Ausbildung durch Laien zulässig?
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Ja, bedingt |
Ja, bedingt |
Ja, bedingt |
Ja, bedingt |
Ja |
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Theorie-Ausbildung?
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1. Selbststudium für
Basis-theorieprüfung1
2. Kurs über Verkehrskunde –
Pflicht für Ersterwerber2 |
Wie bei Klasse B |
Wie bei Klasse B |
Wie bei Klasse B |
Nur Selbststudium |
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Praktische Ausbildung?
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Keine Pflichtstunden durch Fahrlehrer
vorgeschrieben3 |
Pflicht: 8 Std. prakt. Grundausbildung
durch Fahrlehrer; Ausbildungs-
bescheinigung! |
Pflicht: 12 Std. prakt.
Grundausbildung durch Fahrlehrer; Ausbildungs-
bescheinigung |
Pflicht: 12 Std. prakt.
Grundausbildung durch Fahrlehrer; Ausbildungs-
bescheinigung |
Keine Pflichtstunden |
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Theoretische Prüfung
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„Basistheorieprüfung“ am PC: 50
Fragen; von 140 möglichen Punkten müssen 126 erreicht werden
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Wie bei Klasse B6 |
Wie bei Klasse B6
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Wie bei Klasse B6
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Spezielle Mofa-Basis-
theorieprüfung |
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Praktische Prüfung?
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Ja;
Dauer 40–50 Min.4
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Ja |
Ja |
Ja |
Nein |
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Prüfungsfahrzeug |
Pkw mit bbH von mind. 120 km/h
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Solo-Kraftrad Klasse A17;
Keine prakt. Prüfung bei Besitz von
Kl. B. |
Solo-Kraftrad bis 25 kW und max. 0,16
kW/kg |
Solo-Kraftrad mit mind. 35 kW
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entfällt |
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Probezeit? Nachbetreuung? |
Klasse B wird auf Probe erteilt.
Während der 3-jährigen Probezeit Teilnahme an obligatorischer
Fortbildung.5 |
Wie bei Klasse B |
Wie bei Klasse B |
Wie bei Klasse B |
Nein |
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Begleitetes Fahren |
Ja, vor der prakt. Prüfung solange
Lernfahrausweis gültig ist; Begleiter muss mindestens 3 Jahre im
Besitz des Führerscheins Kl. B sein. |
Wie bei Klasse B |
Wie bei Klasse B |
Wie bei Klasse B |
Nein |
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1 |
Fahrschulen bieten Kurse für die Vorbereitung auf die
Basistheorieprüfung an, die aber nicht sehr häufig besucht werden.
Alle Ersterwerber der Klasse B, B1, A und A1 müssen vor Beginn der
Ausbildung den sog. „Lernfahrausweis“ erwerben, dessen Erteilung den
Nachweis über den Besuch eines Kurses über:
1. lebensrettende Sofortmaßnahmen und
2. die bestandene Basistheorieprüfung voraussetzt.
Die Reihenfolge,
wonach zuerst die Theorieprüfung (Basistheorie) abgelegt werden
muss, bevor mit der Ausbildung begonnen werden darf, ist auf das in
der Schweiz tradierte System der „Laienausbildung“ zurückzuführen,
das jedoch zunehmend an Bedeutung verliert. |
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2 |
Der
Kurs in Verkehrskunde (8 Stunden zu je 50 Minuten) ist Pflicht und
darf ausschließlich von lizenzierten Fahrschulen angeboten werden,
die den Kursbesuch bescheinigen müssen. |
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3 |
In
vielen Fällen (geschätzt 90-95%) wird der praktische Unterricht ganz
oder teilweise durch Fahrlehrer erteilt. Doppelbedienung ist nur für
die Lehrfahrzeuge der Fahrschulen, nicht aber für die Ausbildung und
die Prüfungsvorstellung durch Laien vorgeschrieben. |
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4 |
Prüfer
sitzt vorne rechts; Fahrlehrer kann nach Vereinbarung mitfahren,
wird jedoch selten praktiziert. |
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5 |
Es
handelt sich um zwei obligatorische Kurse zu je 8 Stunden. Die
Inhalte und sonstige Bedingungen sind vergleichbar mit der in
Deutschland als Modellversuch praktizierten Fortbildung für
Fahranfänger („Zweite Phase“). |
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6 |
Sofern
die „Basistheorieprüfung“ einmal mit Erfolg abgelegt wurde und nicht
länger als 2 Jahre zurückliegt, entfällt diese beim Erwerb einer
anderen Klasse. |
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7 |
Mindestalter 16: Klasse A1 berechtigt nur zum Führen von Krafträdern
mit max. 50 ccm Hubraum und max. 4 kW; entsprechend muss das
Prüfungsfahrzeug beschaffen sein.
Mindestalter 18:
Klasse A1 berechtigt zum Führen von Krafträdern bis max. 125 ccm
Hubraum und max. 11 kW; entsprechend muss das Prüfungsfahrzeug
beschaffen sein. |
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8 |
Nach
zwei Jahren Fahrpraxis ohne Auffälligkeit mit Krafträdern bis 25 kW
wird auf Antrag Klasse A (unbeschränkt) ausbildungs- und
prüfungsfrei erteilt. |
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Ausbildung von
Lastwagenführer-Lehrlingen |
| 1. |
Wer
Lastwagenführer-Lehrlinge ausbilden will, benötigt eine
Ausbildungsbewilligung. Diese wird von der kantonalen Behörde nur
Lehrmeistern oder Betriebsangehörigen erteilt, die über Erfahrung im
Chauffeurberuf und eine mindestens dreijährige Fahrpraxis auf
Lastwagen ohne verkehrsgefährdende Verletzung von
Verkehrsvorschriften verfügen, einen guten Leumund besitzen und
Gewähr bieten, dass ihnen die Ausbildung von jungen Erwachsenen
anvertraut werden kann. |
| 2. |
Wer die
Ausbildungsbewilligung erwerben will, hat einen Instruktionskurs zu
besuchen und sich über die erforderlichen Verkehrskenntnisse (Anh.
11 Ziff. II) auszuweisen. Das ASTRA erlässt Richtlinien über die
Instruktionskurse. |
| 3. |
Die
Ausbildungsbewilligung wird für sechs Jahre erteilt. Sie kann um je
weitere sechs Jahre verlängert werden, wenn der Inhaber nachweist,
dass er seit der Ausstellung oder der letzten Verlängerung einen
Wiederholungskurs absolviert hat und mindestens ein Lehrling, den er
regelmäßig begleitet hat, die Führerprüfung auf Lastwagen bestanden
hat. |
| 4. |
Ist der
Lernfahrausweis für einen Lastwagenführer-Lehrling vor dem 18.
Altersjahr erteilt worden, so hat der Lehrmeister eine vorzeitige
Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich der kantonalen
Zulassungsbehörde zu melden, die den Lernfahrausweis ausgestellt
hat. |
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