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Fax 0711 8380211
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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 19.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Juni/2010, Seite 330
 

Fahrausbildung und -prüfung
in den Ländern der EU und des EWR

Teil 1: Schweiz

zu Teil 1: Schweiz
zu Teil 2: Österreich
zu Teil 3: Belgien

zu Teil 2: Österreich

In einer losen Folge berichten wir in tabellarischer Gliederung über die wesentlichen gesetzlichen Regelungen zur Fahrausbildung und -prüfung in den Pkw- und Motorradklassen der Staaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Wir beginnen mit unserem Nachbarland Schweiz. Soweit es sich nicht um zulässige nationale Regelungen handelt, entsprechen die einzelnen Fahrerlaubnisklassen („Kategorien“) den Vorgaben der Zweiten EG-Führerscheinrichtlinie.

Nachtrag zur Druckversion: An dieser Stelle ist nachzutragen, dass die Eidgenossenschaft zwar weder der EU noch dem EWR angehört, jedoch wesentliche Regelungen der Zweiten EU-Führerscheinrichtlinie übernommen hat.

 Schweiz

 Klassen
B + B1

Kraftrad Klasse
A1

1) bis 50 ccm /4 kW

2) bis 125 ccm /11kW

Kraftrad Klasse
A beschränkt
auf max. 25 kW
/0,16 kW/kg

Kraftrad Klasse
A
unbeschränkt

Mofa

Mindestalter

B: 18 Jahre

B1: 18 Jahre

Bis 50 ccm: 16 Jahre; mehr als 50 ccm bis 125 ccm: 18 Jahre

18 Jahre

18 Jahre8

Direkteinstieg: 25

14 Jahre

Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen? Sehtest?

Ja, beides ist Voraussetzung für den „Lernfahr-
ausweis“

Ja, wie bei Klasse B

Ja, wie bei Klasse B

Ja, wie bei Klasse B

Nur Sehtest

Ausbildung durch Laien zulässig?

Ja, bedingt

Ja, bedingt

Ja, bedingt

Ja, bedingt

Ja

Theorie-Ausbildung?

1. Selbststudium für Basis-theorieprüfung1

2. Kurs über Verkehrskunde – Pflicht für Ersterwerber2

Wie bei Klasse B

Wie bei Klasse B

Wie bei Klasse B

Nur Selbststudium

Praktische Ausbildung?

Keine Pflichtstunden durch Fahrlehrer vorgeschrieben3

Pflicht: 8 Std. prakt. Grundausbildung durch Fahrlehrer; Ausbildungs-
bescheinigung!

Pflicht: 12 Std. prakt. Grundausbildung durch Fahrlehrer; Ausbildungs-
bescheinigung

Pflicht: 12 Std. prakt. Grundausbildung durch Fahrlehrer; Ausbildungs-
bescheinigung

Keine Pflichtstunden

Theoretische Prüfung

„Basistheorieprüfung“ am PC: 50 Fragen; von 140 möglichen Punkten müssen 126 erreicht werden

Wie bei Klasse B6

Wie bei Klasse B6

Wie bei Klasse B6

Spezielle Mofa-Basis-
theorieprüfung

Praktische Prüfung?

Ja;
Dauer 40–50 Min.4

Ja

Ja

Ja

Nein

Prüfungsfahrzeug

Pkw mit bbH von mind. 120 km/h

Solo-Kraftrad Klasse A17;

Keine prakt. Prüfung bei Besitz von Kl. B.

Solo-Kraftrad bis 25 kW und max. 0,16 kW/kg

Solo-Kraftrad mit mind. 35 kW

entfällt

Probezeit? Nachbetreuung?

Klasse B wird auf Probe erteilt. Während der 3-jährigen Probezeit Teilnahme an obligatorischer Fortbildung.5

Wie bei Klasse B

Wie bei Klasse B

Wie bei Klasse B

Nein

Begleitetes Fahren

Ja, vor der prakt. Prüfung solange Lernfahrausweis gültig ist; Begleiter muss mindestens 3 Jahre im Besitz des Führerscheins Kl. B sein.

Wie bei Klasse B

Wie bei Klasse B

Wie bei Klasse B

Nein

1 Fahrschulen bieten Kurse für die Vorbereitung auf die Basistheorieprüfung an, die aber nicht sehr häufig besucht werden. Alle Ersterwerber der Klasse B, B1, A und A1 müssen vor Beginn der Ausbildung den sog. „Lernfahrausweis“ erwerben, dessen Erteilung den Nachweis über den Besuch eines Kurses über:
1. lebensrettende Sofortmaßnahmen und
2. die bestandene Basistheorieprüfung voraussetzt.

Die Reihenfolge, wonach zuerst die Theorieprüfung (Basistheorie) abgelegt werden muss, bevor mit der Ausbildung begonnen werden darf, ist auf das in der Schweiz tradierte System der „Laienausbildung“ zurückzuführen, das jedoch zunehmend an Bedeutung verliert.

2 Der Kurs in Verkehrskunde (8 Stunden zu je 50 Minuten) ist Pflicht und darf ausschließlich von lizenzierten Fahrschulen angeboten werden, die den Kursbesuch bescheinigen müssen.
3 In vielen Fällen (geschätzt 90-95%) wird der praktische Unterricht ganz oder teilweise durch Fahrlehrer erteilt. Doppelbedienung ist nur für die Lehrfahrzeuge der Fahrschulen, nicht aber für die Ausbildung und die Prüfungsvorstellung durch Laien vorgeschrieben.
4 Prüfer sitzt vorne rechts; Fahrlehrer kann nach Vereinbarung mitfahren, wird jedoch selten praktiziert.
5 Es handelt sich um zwei obligatorische Kurse zu je 8 Stunden. Die Inhalte und sonstige Bedingungen sind vergleichbar mit der in Deutschland als Modellversuch praktizierten Fortbildung für Fahranfänger („Zweite Phase“).
6 Sofern die „Basistheorieprüfung“ einmal mit Erfolg abgelegt wurde und nicht länger als 2 Jahre zurückliegt, entfällt diese beim Erwerb einer anderen Klasse.
7 Mindestalter 16: Klasse A1 berechtigt nur zum Führen von Krafträdern mit max. 50 ccm Hubraum und max. 4 kW; entsprechend muss das Prüfungsfahrzeug beschaffen sein.

Mindestalter 18: Klasse A1 berechtigt zum Führen von Krafträdern bis max. 125 ccm Hubraum und max. 11 kW; entsprechend muss das Prüfungsfahrzeug beschaffen sein.

8 Nach zwei Jahren Fahrpraxis ohne Auffälligkeit mit Krafträdern bis 25 kW wird auf Antrag Klasse A (unbeschränkt) ausbildungs- und prüfungsfrei erteilt.

 

Ausbildung von Lastwagenführer-Lehrlingen
1. Wer Lastwagenführer-Lehrlinge ausbilden will, benötigt eine Ausbildungsbewilligung. Diese wird von der kantonalen Behörde nur Lehrmeistern oder Betriebsangehörigen erteilt, die über Erfahrung im Chauffeurberuf und eine mindestens dreijährige Fahrpraxis auf Lastwagen ohne verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften verfügen, einen guten Leumund besitzen und Gewähr bieten, dass ihnen die Ausbildung von jungen Erwachsenen anvertraut werden kann.
2. Wer die Ausbildungsbewilligung erwerben will, hat einen Instruktionskurs zu besuchen und sich über die erforderlichen Verkehrskenntnisse (Anh. 11 Ziff. II) auszuweisen. Das ASTRA erlässt Richtlinien über die Instruktionskurse.
3. Die Ausbildungsbewilligung wird für sechs Jahre erteilt. Sie kann um je weitere sechs Jahre verlängert werden, wenn der Inhaber nachweist, dass er seit der Ausstellung oder der letzten Verlängerung einen Wiederholungskurs absolviert hat und mindestens ein Lehrling, den er regelmäßig begleitet hat, die Führerprüfung auf Lastwagen bestanden hat.
4. Ist der Lernfahrausweis für einen Lastwagenführer-Lehrling vor dem 18. Altersjahr erteilt worden, so hat der Lehrmeister eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich der kantonalen Zulassungsbehörde zu melden, die den Lernfahrausweis ausgestellt hat.

 

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Juni 2010

Erscheinungsdatum 15.06.2010

Ausgewählte Artikel dieser Ausgabe im WWW:

 

Inhaltsverzeichnis

 

EDITORIAL: Fakten statt erbärmlicher Halbwahrheiten

 

3. Fahrlehrerkongress - Mit dem Verband nach Berlin

 

Prof. Malte Mienert: Erwachsenen-Symbol Führerschein - Wie ticken unsere Jugendlichen?

 

Aufbauseminare: Warum Begleithefte wichtig sind

 

Qualitätssicherung in Fahrschulen: Mit Mut und Zuversicht dranbleiben

 

Fahrausbildung in den Ländern der EU und des EWR (Teil 1: Schweiz)

 

Überwachungskosten - Stundensatz steigt um 2,3%

 

Gebhard. L. Heiler: “Ich hatte einen guten Fahrlehrer!”

 

Gerichtsurteile: Diabetesbedingte Verkehrsunfälle (1003) Radfahrerhaftung (1002) Herabfallende Naturgefahren (1001) Keine Fortbildung - keine Fahrlehrerlaubnis (1000) Lkw-Anhänger kann in 130%-Grenze repariert werden (999) Kein Fahrverbot bei Existenzgefährdung (998) Irreführung (997) Werbung mit Festpreis (996) Qualitätsanforderungen an Gütesiegel (995) Keine Pflichtenkollision (994)