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Viele
Fahrschulen engagieren sich in der Aus- und Weiterbildung von
Berufskraftfahrern. Dabei entstehen den Betrieben zusätzliche
Haftungsrisiken. Die
Fahrlehrerversicherung VaG fängt diese
Wagnisse durch Erweiterung ihres Angebots ab.
Betriebs-Haftpflichtversicherung
Sofern Fahrschulen den
BasisPlus-Schutz der Betriebshaftpflichtversicherung gewählt haben,
sind sie gegen Haftungsrisiken für sämtliche berufliche Tätigkeiten
ihrer Betriebsangehörigen in allen Betriebsstätten geschützt; dazu zählt
auch die Ausbildung von Berufskraftfahrern (Grundqualifikation und
Weiterbildung). Der Schutz umfasst auch Haftungsfälle, die der
Fahrschule durch die Beschäftigung externer Lehrkräfte entstehen können.
Bildet der Fahrlehrer in einem anderen Unternehmen aus, beispielsweise
einer Spedition, ist er gegen Haftungsansprüche geschützt. Diese könnten
entstehen, wenn der Fahrlehrer seine Aufsichtspflicht nicht ausreichend
erfüllt, oder wenn durch falsche Anweisungen ein Schaden eintritt.
Besondere
Kfz-Haftpflichtversicherung
Die
Fahrlehrerversicherung bietet überdies für Fahrten im Fort- und
Weiterbildungsbereich eine besondere Kfz-Haftpflichtversicherung an.
Teilnehmer an praktischen Fort- oder Weiterbildungen sind meist im
Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, sieht man von wenigen jüngeren
Bewerbern um die beschleunigte Grundqualifikation ab. Ist der Teilnehmer
im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, gilt der Fahrlehrer bei den
Ausbildungsfahrten nicht als Führer des Fahrzeugs. Entsteht durch den
Fehler des begleitenden Fahrlehrers bei der Nutzung eines nicht bei der
Fahrlehrerversicherung versicherten Fahrzeugs ein Sach- oder
Personenschaden, tritt die Fahrlehrerversicherung dafür ein. Dieser
Versicherungsschutz gilt aber nur, wenn das Fahrzeug nicht auf die
Fahrschule oder eine Person aus dem Umfeld der Fahrschule (z.B.
Familienangehörige oder angestellte Fahrlehrer) zugelassen ist.
Ein Beispiel: Bei
der Weiterbildung sollen die Fahrer durch praktische Übungen ihren
wirtschaftlichen Fahrstil verbessern. Während der Fahrt greift der
Fahrlehrer ins Lenkrad. Dadurch kommt es zum Unfall. Bei der Regulierung
des Unfallschadens stellt sich heraus, dass der Eingriff des Fahrlehrers
unberechtigt war und er den Unfall schuldhaft verursacht hat. Die
Fahrlehrerversicherung würde in diesem Fall den Schaden an dem zur
Ausbildung genutzten Fahrzeug ersetzen.
Fremdfahrzeug-Versicherung
Diese Versicherung bietet
Versicherungsschutz nur bei Ausbildungs- oder Prüfungsfahrten zum Erwerb
der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation,
sofern die Ausbildung auf einem fremden, also nicht der Fahrschule,
einem Familienangehörigen des Fahrschulinhabers oder einem Mitarbeiter
der Fahrschule gehörenden Fahrzeug durchgeführt wird; das Fahrzeug muss
den Vorgaben der Anlage 7 Nr. 2.2 FeV entsprechen, also mit einer
typgeprüften Doppelbedienungsanlage ausgestattet sein. Ausgenommen von
dieser Regelung sind Gabelstapler. Wie eingangs erwähnt, greift die
Fremdfahrzeugversicherung nicht bei Fahrten im Rahmen der Fort- und
Weiterbildung.
Fahrschüler-Unfallversicherung
Teilnehmer an der
Berufskraftfahreraus- und -weiterbildung sind durch die
Fahrschüler-Unfallversicherung während der theoretischen und praktischen
Ausbildung gegen Unfallschäden versichert. Im Gegensatz zu Fahrschülern
gilt der Versicherungsschutz nicht bei Wegeunfällen, also auf der Fahrt
von der Wohnung oder vom Betrieb zur Ausbildungsstätte. Versichert sind
Krankenhaustagegeld/Genesungsgeld, Invalidität, Todesfall, auch
Bergungskosten und Übergangsleistungen.
Ein Beispiel: Ein
Teilnehmer kippt bei der Weiterbildung mit einem Gabelstapler von der
Rampe und wird stationär in ein Krankenhaus eingeliefert. Durch den
Unfall kommt es zu dauernden körperlichen Beeinträchtigungen. Hier würde
– unabhängig von der Schuldfrage – die Fahrschüler-Unfallversicherung
greifen.
„Alte“
Verträge überprüfen
Zum Schluss noch ein
wichtiger Hinweis: „Alte“ Versicherungsverträge decken das Wagnis der
Berufskraftfahreraus- und -weiterbildung nicht ab. Deshalb sollten
Fahrschulen, die im Rahmen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
tätig sind, ihren Versicherungsschutz überprüfen. Die Mitarbeiterinnen
der Landesagentur helfen gerne dabei.
Claudia Frank,
Tel. 0711/83 98 75-26
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