|
Die
europäische Gemeinschaft ist ein Staatenbund, der auf wesentlichen
Gebieten noch kein gemeinschaftliches Recht kennt. Den bereits
getroffenen Gemeinschaftsregelungen liegen fast immer Kompromisse
zugrunde. Deshalb ist nicht in jedem Fall sichergestellt, dass alle
Mitgliedstaaten das Gemeinschaftsrecht auf den Punkt genau umsetzen.
Ein Beispiel für
unterschiedliche Rechtsauslegung können derzeit deutsche Lkw- und
Busfahrer im Ausland erleben, wenn in ihrem Führerschein die
Schlüsselzahl 95 noch nicht eingetragen ist. Die deutschen
Führerscheinbehörden tragen die Schlüsselzahl 95 erst ein, wenn der
Fahrer die Teilnahme an der Berufskraftfahrer-Fortbildung nachweisen
kann.
Übergangsfristen im Ausland unbekannt?
Dafür haben Busfahrer
nach deutschem Recht Zeit bis zum 10.9.2013 und Lkw-Fahrer bis zum
10.9.2014. Können die Fahrer die Möglichkeit zur Synchronisation der
Gültigkeit der Fahrerlaubnis und der Grundqualifikation nutzen, haben
sie sogar noch jeweils zwei Jahre länger Zeit. Die Kontrollbeamten,
insbesondere in Italien und Frankreich, sind offensichtlich nicht
darüber unterrichtet, dass alle Mitgliedstaaten der EG die nationalen
Übergangsfristen für den Eintrag der Schlüsselzahl akzeptiert haben. Um
den Fahrern unnötige Diskussionen bei Kontrollen zu ersparen, sollten
Fahrlehrer im Rahmen der Weiterbildung auf zwei Merkblätter der IHK
hinweisen, in denen in italienischer und französischer Sprache auf die
Rechtslage hingewiesen wird.
Die Merkblätter (Download
s.u.) können von der Internetseite der IHK Stuttgart heruntergeladen
werden:
http://www.stuttgart.ihk24.de.
Rechts oben befindet sich
ein Button: Dokumentsuche. Hier ist die Nr. 19348
einzugeben (mit
diesem Link kommen Sie direkt zum Text ...).
In der zweiten Spalte von
links (Seitenfunktionen), unterhalb der Rubrik “Downloads”, geht es zu
den “Externen Links”. Die Dokumenten finden Sie dort aufgelistet. Hier
können Sie die Texte direkt von der Homepage der IHK Stuttgart
downloaden:
Pjt
|