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Schon
mehrfach haben wir über die steuerliche Behandlung der privaten Nutzung
von Firmenfahrzeugen berichtet, zuletzt in der Ausgabe 1/2010, Seite 18.
Die bisher von der Finanzverwaltung akzeptierte Praxis wurde jetzt vom
Bundesfinanzhof für unwirksam erklärt.
Bisher wurde für jedes im
Haushalt eines Fahrschulinhabers lebende Familienmitglied mit
Führerschein die private Nutzung eines Fahrzeuges angenommen. Danach
wurde für jede dieser Personen der geldwerte Vorteil der privaten
Kfz-Nutzung entweder pauschal nach der 1%-Regelung oder nach Fahrtenbuch
festgesetzt. Alleinlebende genossen insoweit ein Privileg, als bei
mehreren im Betriebsvermögen gebuchten Fahrzeugen nur für eines, nämlich
das teuerste, die 1%-Regelung anzuwenden war, sofern nicht ein
Fahrtenbuch geführt wurde.
Verwaltungspraxis gekippt
Diese Verwaltungspraxis
wurde mit Urteil des Finanzgerichtes Münster vom 29.04.2008, 6 K
2405/07, das der Bundesfinanzhof mit Revisionsurteil vom 9. März 2010
(VIII R 24/08) bestätigte, gekippt. Nunmehr gilt, dass – ohne Rücksicht
auf die im Haushalt eines Fahrschulinhabers lebenden Führerscheininhaber
– für jedes Fahrzeug des Betriebsvermögens die steuerlichen Regelungen
über die private Kfz-Nutzung anzuwenden sind (1%-Regelung oder Führung
eines Fahrtenbuchs).
Nachweis
privater Nichtnutzung
Die private Nichtnutzung
kann nur durch die Führung eines Fahrtenbuchs nachgewiesen werden.
Sofern also für ein im Betriebsvermögen gebuchtes Fahrzeug kein
Fahrtenbuch geführt wird, schließt das Finanzamt auf private Mitnutzung.
Für Fahrschulen, die mehrere Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen haben,
kann dies dazu führen, dass für jedes Fahrzeug, also auch für vier,
fünf, sechs oder mehr Fahrzeuge, die private Kfz-Nutzung zu berechnen
und steuerlich als Betriebseinnahme zu versteuern ist.
Neuregelung
gilt seit 1.1.2010
Der Bundesfinanzminister
folgte der Auffassung des Finanzgerichtes Münster bereits mit Schreiben
vom 18.11.2009 und hat seine Verwaltungsanweisung entsprechend
angepasst. Danach ist die neue Regelung ab 01.01.2010 anzuwenden. Die
pauschale 1%-Regelung für alle im Betriebsvermögen einer Fahrschule
gebuchten Fahrzeuge kann dann nur noch mit dem Fahrtenbuch als Nachweis
der ausschließlichen geschäftlichen Nutzung oder des Umfanges der
privaten Nutzung vermieden werden. Von dieser Regelung sind bei
Fahrschulen mit Sicherheit nicht nur die Pkw, sondern auch alle
Motorräder betroffen. Hingegen ist auch nach diesem Urteil davon
auszugehen, dass für Fahrschul-Lkw oder Busse kein Privatnutzungsanteil
angerechnet wird.
Nur
Fahrtenbuch vermeidet Steuer
Wer die Mühe scheut, ein
Fahrtenbuch zu führen, wird also künftig für jeden Fahrschul-Pkw und für
jedes Fahrschul-Motorrad monatlich ein Prozent des Bruttoneupreises des
Fahrzeugs – übrigens ohne Berücksichtigung des Fahrschulrabatts oder
anderer Preisminderungen – als geldwerten Vorteil für die private
Nutzung versteuern müssen. Bei zwei Pkw (Listenpreis jeweils 30.000 €)
und drei Motorrädern (Listenpreis 7.000 €, 4.000 € und 3.000 €) sind
dies immerhin monatlich 740 €, die versteuert werden müssen. Je nach
Steuersatz kann das eine zusätzliche steuerliche Belastung von monatlich
etwa 300 € bedeuten. Hinzu kommt die Umsatzsteuer auf die Kfz-Nutzung.
Das gilt auch, wenn der Fahrlehrer unverheiratet ist, keine Kinder hat
und ganz allein lebt.
Nach diesem Urteil des
höchsten deutschen Finanzgerichts spricht noch mehr für die Führung von
Fahrtenbüchern und die gemeinsame Nutzung von Ausbildungsmotorrädern
durch mehrere Fahrschulen.
Ansgar
Brendel
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