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Das
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz hat zum Ziel, die Qualifikation
der Lkw- und Busfahrer zu erhöhen. Deshalb müssen gewerblich tätige
Lkw-Fahrer neben dem Führerschein die sog. Grundqualifikation
nachweisen. Zur Erlangung dieser zusätzlichen Befähigung gehen die
meisten den Weg der beschleunigten Grundqualifikation.
Wer schon mit 18 Jahren
40-Tonnen-Züge fahren will, benötigt allerdings die „volle“
Grundqualifikation, die bei der Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder
über die „große“ theoretische und praktische Prüfung bei der IHK
erworben wird. Voraussetzung der Zulassung zu dieser Prüfung ist der
Besitz einer Lkw-Fahrerlaubnis, mindestens also Klasse C1.
Mit der
beschleunigten Grundqualifikation gut bedient
Wer bis zum 21.
Lebensjahr nur Lkw bis 7,5 t zG und Züge der Klasse C1E fahren will, ist
mit der beschleunigten Grundqualifikation gut bedient, denn dafür bedarf
es nur einer theoretischen und praktischen Ausbildung von 140 Stunden
sowie der erfolgreichen Ablegung einer theoretischen Prüfung. Nicht
unbedingt logisch und mit dem Ziel der Erhöhung der fahrerischen
Qualifikation kaum vereinbar ist die Regelung, wonach Ausbildung und
Prüfung zur Grundqualifikation vor dem Erwerb der Fahrerlaubnis
absolviert werden können.
Falsche
Auskünfte?
Zu dieser Regelung gehen
beim Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. immer wieder Anfragen ein.
Danach sollen manche Führerscheinbehörden den Standpunkt vertreten,
Führerscheine der Klasse C1 oder C dürften erst nach Vorlage der
Bescheinigung über die Grundqualifikation ausgestellt werden. Diese
Auskunft ist nicht nur rechtlich inkorrekt, sondern beeinträchtigt auch
das Bestreben nach höherer Qualifikation der Fahrer. Welche
(zusätzlichen!) Kenntnisse und Befähigungen können in der für die
beschleunigte Grundqualifikation vorgeschriebenen praktischen Ausbildung
von 10 Stunden (also 13,3 Fahrstunden) vermittelt werden, wenn die
Auszubildenden mangels Fahrerlaubnis zuvor noch nie hinterm Lenkrad
eines Lkw gesessen hatten? Es ist pädagogisch gewiss sinnvoll, zuerst
die Fahrerlaubnis zu erwerben. So kann der Fahrlehrer in der für die
beschleunigte Grundqualifikation vorgesehenen praktischen Ausbildung (in
eben jenen 10 Stunden) die in der Fahrausbildung vermittelten
Grundkenntnisse vertiefen und die fahrerischen Fähigkeiten weiter
fördern.
Wahlmöglichkeiten
Die Schlüsselzahl 95 kann
freilich erst in den Führerschein eingetragen werden, wenn der Nachweis
über die Grundqualifikation vorliegt. Die Bewerber haben demnach
folgende Wahlmöglichkeiten: Wer nach erfolgreicher Fahrprüfung, aber
noch nicht abgeschlossener Grundqualifikation, zunächst auf die
Ausstellung des Führerscheins verzichtet, spart die Gebühren für die
Ausstellung eines zweiten Führerscheins; wer hingegen den Führerschein
sofort ohne Schlüsselzahl 95 haben will, muss die Gebühr zweimal zahlen.
Peter
Tschöpe
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