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Am 1.
August 2010 ist ein Änderungsgesetz zum Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
und zum Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und
Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz – FPersG) in Kraft getreten. Damit
wurden u.a. einige Vorschriften des grenzüberschreitenden Personen- und
Güterkraftverkehrs grundlegend überarbeitet.
Eine wesentliche Neuregelung
betrifft die sogenannte Kabotage. Darunter versteht man das Erbringen
von Transportdienstleistungen innerhalb eines Landes durch ein
ausländisches Verkehrsunternehmen (bzw. das Recht, dies zu tun). Der
Begriff kommt ursprünglich aus der Seefahrt, abgeleitet vom
französischen caboter (= an der Küste entlang, "von Kap zu Kap" fahren).
Das Einschränken der Kabotagefreiheit (bis hin zum vollständigen Verbot
von Kabotage) ist eine protektionistische Maßnahme, mit der das
einheimische Transportgewerbe vor ausländischer Billigkonkurrenz
geschützt werden soll (Quelle: Wikipedia).
Kabotageregelungen gelockert
Neu ist, dass Unternehmer
mit einem Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat künftig im Anschluss an eine
internationale Beförderung innerhalb von sieben Tagen drei
Kabotagebeförderungen durchführen dürfen. Damit kann die Zahl
unwirtschaftlicher und die Umwelt belastender Leerfahrten deutlich
reduziert werden.
12-Tage-Regelung für Busfahrer wieder möglich
Seit dem Inkrafttreten
der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 war es Busfahrern nicht mehr gestattet,
ihre wöchentliche Ruhezeit erst nach zwölf, anstatt nach sechs Tagen zu
nehmen. Dies führte bei längeren Auslandsfahrten gelegentlich dazu, dass
der Bus am siebten Tag stehen bleiben musste und somit die Reisegruppe
im Hotel festsaß. Mit der Neuregelung wird diese Möglichkeit unter
bestimmten Voraussetzungen wieder legalisiert.
Komplette
Texte im Internet unter
www.gesetze-im-internet.de
(unter Titelsuche eingeben: GüKG oder FPersG) finden Sie die
vollständigen Texte der beiden Gesetze.
Jochen
Klima
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