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Zahlreiche
mittelständische und kleinere Betriebe suchen seit Jahren mehr und mehr
Arbeitskräfte auf 400-€-Basis (Minijobs). So auch viele Fahrschulen. Am
31. März letzten Jahres waren fast 7 Millionen geringfügig Beschäftigte
bei der Minijob-Zentrale gemeldet. Die Anzahl der geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisse wird wohl auch in Zukunft wachsen. Oftmals
sind jedoch die Nachteile nicht bekannt, die sich aus Minijobs sowohl
für selbstständige als auch für angestellte Fahrlehrer ergeben können.
Gerade für
Fahrschulinhaber gibt es vor allem wegen der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht eine wesentliche Besonderheit, weil sich aus
dem Blickwinkel der Sozialversicherungsbeiträge heraus die Beschäftigung
eines Minijobbers auf 400-€-Basis nicht immer lohnt. In manchen Fällen
ist es sogar in mehrfacher Hinsicht vorteilhaft, eine Arbeitskraft
innerhalb der sog. Gleitzone zu beschäftigen. Damit sind Tätigkeiten mit
einem monatlichen Bruttogehalt von mindestens 401 € und höchstens 800 €
gemeint.
Nachteil für
Fahrschulinhaber
Wer als Fahrschulinhaber
nur Minijobber beschäftigt, ist selbst rentenversicherungspflichtig. Um
der Rentenversicherungspflicht zu entgehen, muss der Fahrschulinhaber
mindestens eine/n versicherungspflichtige/n Arbeitnehmer/in mit einem
monatlichen Bruttogehalt von mehr als 400 € beschäftigen. Andernfalls
ist der Fahrschulinhaber gezwungen, Beiträge in das gesetzliche
Rentenversicherungssystem einzuzahlen. Zu zahlen ist entweder der
Regelbeitrag von derzeit ca. 508 € oder 19,9% vom Bruttoeinkommen. Schon
deswegen kann die Beschäftigung eines/r Mitarbeiters/in mit mehr als 400
€ Monatsgehalt lohnenswerter sein, denn so befreit sich der
Fahrschulinhaber von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.
Nachteil für
Angestellte
Wer als Arbeitnehmer
einen Minijob annimmt, hat aus diesem Arbeitsverhältnis heraus keinen
gesetzlichen Sozialversicherungsschutz (Rentenansprüche aus früheren
Beschäftigungsverhältnissen bleiben selbstverständlich erhalten), obwohl
der Arbeitgeber Beiträge an die Minijob-Zentrale in Höhe von 31,08
Prozent des Gehalts abführen muss. So fehlt vor allem der wichtige
Krankenversicherungsschutz aus dieser Tätigkeit; das bedeutet, der
Minijobber muss selbst für seine Krankenversicherung aufkommen
(ausgenommen davon ist gegebenenfalls nur die Familienversicherung). Der
Minijobber ist darüber hinaus nicht arbeitslosenversichert und hat auch
keinerlei Schutz im Falle einer Erwerbsminderung. Für die
Arbeitslosenversicherung gibt es keine private Ersatzlösung.
Gleitzonenbeschäftigung: Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Ein Fahrschulinhaber, der
mindestens eine Arbeitskraft mit einem monatlichen Bruttogehalt von
mindestens 401 € beschäftigt, kann sich ohne jede Einschränkung von der
gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Diese
Befreiungswirkung gilt selbstverständlich auch bei Beschäftigung von
Ehepartnern, anderen Familienangehörigen oder Lebensgefährten/innen.
Wesentlicher Vorteil ist, dass der Fahrschulinhaber mit der Einsparung
von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung eine sichere und
rentable Privatvorsorge aufbauen kann. Dazu kommt, dass der Beschäftigte
in der Gleitzone gesetzlich versichert ist. Vor allem hat er im
Gegensatz zum Minijob den existentiell wichtigen Kranken- und
Arbeitslosenversicherungsschutz.
Lohnnebenkosten: Gleitzonenbeschäftigung kontra Minijob
Die
Sozialversicherungsabgaben für einen Minijob betragen für den
Arbeitgeber 31,08% des Entgelts. Bei 400 € sind das 124,32 €. In der
Gleitzone sind die Abgaben bis zu einem monatlichen Bruttogehalt von
600 € für den Arbeitgeber geringer, wie folgende Gegenüberstellung
zeigt: Betrachtet man die Sozialversicherungsabgaben isoliert, so
entstehen für den Arbeitgeber bis zu einem Monatsbruttogehalt von 600 €
Ersparnisse bei den Lohnnebenkosten. Bezieht man das Gehalt mit ein, so
hat der Arbeitgeber zwar nur bis zu einem Bruttogehalt von 450 € eine
Ersparnis im Vergleich zum Minijob, aber beide profitieren: Der
Fahrschulinhaber, weil er von der Rentenversicherungspflicht befreit
ist, der Arbeitnehmer, weil er sozialversichert ist.
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Sozialversicherungsabgaben für Arbeitgeber
im Vergleich Gleitzone - Minijob |
|
Arbeitsentgelt Gleitzone |
Arbeitgeberanteil Gleitzone |
Abgaben
bei Minijobs auf 400-€-Basis |
Ersparnis |
Mehraufwand |
| bei
Sozialversicherungsabgaben im Vergleich zu Minijobs auf 400-€-Basis |
401,00 €
425,00 €
450,00 €
475,00 €
500,00 €
550,00 €
600,00 €
700,00 €
800,00 € |
77,49 €
82,13 €
86,97 €
91,79 €
96,63 €
106,29 €
115,95 €
135,28 €
154,60 € |
124,32€ |
46,83 €
42,19 €
37,35 €
32,53 €
27,69 €
18,03 €
8,37 €
|
10,96 €
30,28 € |
Bis zu diesem Gehalt hat
der Arbeitnehmer dagegen einen finanziellen Nachteil im Vergleich zum
Minijob, denn er muss sich an den Sozialversicherungsbeiträgen
beteiligen. Erst ab einem Bruttogehalt von 475 € bleiben ihm mehr als
400 € netto zur Verfügung. Dafür ist er bereits ab einem Bruttogehalt
von 401 € sozialversichert und muss seine gesetzliche
Krankenversicherung nicht vollständig aus eigener Tasche bezahlen.
Betriebliche
Altersversorgung in der Gleitzone drückt Lohnnebenkosten zusätzlich
Eine Gehaltsumwandlung
aus dem Bruttogehalt zugunsten einer Betriebsrente für Arbeitnehmer in
der Gleitzone führt zu weiteren Ersparnissen von Lohnnebenkosten für den
Arbeitgeber. Diesen Vorteil gibt es bei Minijobs nicht. Dies rührt
daher, dass auf die umgewandelten Gehaltsbestandteile keine
Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen sind und dennoch
Sozialversicherungsschutz für den Arbeitnehmer besteht.
Individuelle
Beratung der Fahrschule ist unverzichtbar
Dieser Beitrag soll eine
Orientierungshilfe für Fahrschulinhaber sein, die vor der Frage stehen,
ob sie eine oder mehrere Arbeitskräfte beschäftigen oder eine bereits
beschäftigte Arbeitskraft in das eine oder andere System überführen
möchten. Die vorstehenden Ausführungen können die individuelle Beratung
oder gar eine abschließende Beurteilung nicht ersetzen. Welche Lösung
zum jeweiligen Fahrschulbetrieb am besten passt, weiß in der Regel der
Unternehmens- oder Steuerberater. Die damit zusammenhängenden
versicherungsrechtlichen Fragen zur gesetzlichen und privaten
Rentenversicherung beantwortet die Fahrlehrerversicherung gerne.
Fahrlehrerversicherung VaG, Stuttgart
Tel. 0711 98 889 300 oder
wenden Sie sich an Ihren Ansprechpartner bei der Landesagentur
Baden-Württemberg, Toni Borosch.
Tel. 0711 83 98 75-60
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