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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 19.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe November/2010, Seite 579

Gültigkeit Theorieprüfung

Wann endet die Jahresfrist?

 

„Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden.“ Diese Regelung des § 18 Absatz 2 FeV ist eindeutig und war bisher nie Gegenstand eigenwilliger Interpretationen.

Deshalb war der Vorstand des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. über folgende These eines Mitglieds überrascht:

Mein Fahrschüler hat am 25.03.2009 die theoretische Prüfung bestanden und hat am 18. Dezember 2009 die praktische Prüfung ohne Erfolg abgelegt. Der Wiederholungsprüfung am 15.01.2010 blieb der Erfolg ebenfalls versagt. Dann wurde der Kunde krank und konnte sich erst wieder im Mai auf die nächste Prüfung vorbereiten. Da die ersten beiden Prüfungen bereits vor Ablauf der Jahresfrist, in der die Theorieprüfung gültig ist, abgelegt wurden, muss es doch möglich sein, im Mai noch einmal eine praktische Wiederholungsprüfung zu machen, ohne vorher erneut die Theorieprüfung ablegen zu müssen. Schließlich steht in der FeV nicht, dass die praktische Prüfung innerhalb der Jahresfrist bestanden sein muss.

Die abschlägige Antwort des Verbandes vermochte den Kollegen nicht zu überzeugen. Er bat deshalb, die Frage „ganz oben“ klären zu lassen. Die Antwort des Ministeriums war, wie zu erwarten, kurz und klar:

Wir teilen Ihre Auffassung, dass die praktische Prüfung innerhalb von 12 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden sein muss. Ein oder mehrere erfolglose(r) Prüfungsversuch(e) kann/können nach Sinn und Zweck der Regelung in § 18 Abs. 2 FeV nicht zu einer unbestimmten und unbestimmbaren Verlängerung der Frist führen, da zwischen dem Bestehen der theoretischen und der praktischen Prüfung ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen muss. Diese Auffassung wird im Übrigen auch durch den Wortlaut in § 22 Abs. 5 Nr. 2 FeV bestätigt. Danach gibt die Technische Prüfstelle den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurück, wenn die praktische Prüfung nicht innerhalb von 12 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist.

Dem ist nichts hinzuzufügen.

Peter Tschöpe

 

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe November 2010

Erscheinungsdatum 15.11.2010

Ausgewählte Artikel dieser Ausgabe im WWW:

 

Inhaltsverzeichnis

 

EDITORIAL: Die StVO - ein Volksgesetz?

 

Kurz und aktuell

 

Zu Gast auf dem Lämmerbuckel: Konstituierende Sitzung des Beirats

 

Gültigkeit Theorieprüfung: Wann endet die Jahresfrist?

 

Motorradprüfungen: Fahrzeugschein ist vorzulegen

 

Vorsicht Verjährung! Vor dem Jahreswechsel: An offene Rechnungen denken

 

Info für Seminarleiter: Seminarüberwachung findet weiterhin statt

 

Motorradausbildung: Handy als Funkgerät?

 

Motorrad Total 2010: Mental trainiert fährt man besser

 

Motorrad Total 2010: Stimmen von Instruktoren

 

Betreuung von Fahranfängern: Schluss mit FSF - was nun?

 

Wettbewerbsrecht: Ist Werbung an Schulen erlaubt?

 

Demenzkranke Autofahrer: Was können Angehörige tun?

 

Gerichtsurteile: Vorfahrt im Reißverschlussverfahren (1043) Marderbiss (1042) Wartefrist für das Abschleppen (1041) Auf eigene Gefahr (1040) Zusammenstoß mit totem Reh (1039) Steinwurf von nächtlicher Autobahnbrücke ist versuchter Mord (1038) Keine Werbeanlagen neben Autobahn (1037)