|
„Die
praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der
theoretischen Prüfung abgelegt werden.“ Diese Regelung des § 18 Absatz 2
FeV ist eindeutig und war bisher nie Gegenstand eigenwilliger
Interpretationen.
Deshalb war der Vorstand des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V.
über folgende These eines Mitglieds überrascht:
Mein Fahrschüler hat am 25.03.2009 die theoretische Prüfung bestanden
und hat am 18. Dezember 2009 die praktische Prüfung ohne Erfolg
abgelegt. Der Wiederholungsprüfung am 15.01.2010 blieb der Erfolg
ebenfalls versagt. Dann wurde der Kunde krank und konnte sich erst
wieder im Mai auf die nächste Prüfung vorbereiten. Da die ersten
beiden Prüfungen bereits vor Ablauf der Jahresfrist, in der die
Theorieprüfung gültig ist, abgelegt wurden, muss es doch möglich sein,
im Mai noch einmal eine praktische Wiederholungsprüfung zu machen,
ohne vorher erneut die Theorieprüfung ablegen zu müssen. Schließlich
steht in der FeV nicht, dass die praktische Prüfung innerhalb der
Jahresfrist bestanden sein muss.
Die abschlägige Antwort
des Verbandes vermochte den Kollegen nicht zu überzeugen. Er bat
deshalb, die Frage „ganz oben“ klären zu lassen. Die Antwort des
Ministeriums war, wie zu erwarten, kurz und klar:
Wir
teilen Ihre Auffassung, dass die praktische Prüfung innerhalb von 12
Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden sein muss.
Ein oder mehrere erfolglose(r) Prüfungsversuch(e) kann/können nach
Sinn und Zweck der Regelung in § 18 Abs. 2 FeV nicht zu einer
unbestimmten und unbestimmbaren Verlängerung der Frist führen, da
zwischen dem Bestehen der theoretischen und der praktischen Prüfung
ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen muss. Diese Auffassung wird
im Übrigen auch durch den Wortlaut in § 22 Abs. 5 Nr. 2 FeV bestätigt.
Danach gibt die Technische Prüfstelle den Prüfauftrag an die
Fahrerlaubnisbehörde zurück, wenn die praktische Prüfung nicht
innerhalb von 12 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung
bestanden ist.
Dem ist nichts
hinzuzufügen.
Peter Tschöpe
|