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Kurz vor
Jahresende bricht in manchen Fahrschulen regelmäßig hektische
Betriebsamkeit aus. Siedend heiß fallen dem Fahrschulinhaber in den
letzten Tagen des alten Jahres die noch offenen Forderungen ein. Recht
so, denn es gilt zu bedenken, dass man sich mit der Geltendmachung von
Forderungen nicht unbegrenzt Zeit lassen kann, weil sonst Verjährung
droht. Verjährung
ist leicht vermeidbar. Umso ärgerlicher ist es, wenn ein Fahrschulkunde
die Zahlung wegen eingetretener Verjährung verweigern kann und sie somit
gerichtlich nicht mehr durchsetzbar ist. Geregelt ist das in § 214 Abs.
1 BGB: „Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt,
die Leistung zu verweigern“.
Bei Verjährung
bleibt nur Hoffnung
Ist die Verjährung
eingetreten, kann man nur hoffen, dass es der Kunde nicht weiß oder,
falls er es weiß, die eigentlich verjährte Forderung dennoch begleicht.
Wenn ein Schuldner trotz eingetretener Verjährung zahlt, hat er – sollte
er es später bemerken – keinen Anspruch auf Rückzahlung (§ 214 Abs. 2
BGB).
Die
„Regelmäßige Verjährung“
Zivilrechtliche Ansprüche
unterliegen der sogenannten „regelmäßigen Verjährung“ nach § 195
BGB, soweit nach dem BGB oder sonstiger Regelungen keine andere
Verjährungsvorschrift gilt. Mit der Schuldrechtsmodernisierung von 2001
wurde die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) auf drei
Jahre reduziert. Gerade auch für Fahrschulen ist diese Regelung von
besonderer Bedeutung, denn hierunter fallen zum Beispiel die Forderungen
aus Kauf-, Dienst-, Werk- oder Arbeitsverträgen sowie aus Miete, Pacht
und Leasing. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei dem Kunden um
einen Endverbraucher oder ein Unternehmen handelt. Die dreijährige
Verjährungsfrist beginnt am Schluss des Jahres, in dem der
Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Forderungen von
Fahrschulen gegen säumige Zahler aus dem Jahr 2007 verjähren demnach am
31.12.2010, Schlag Mitternacht, und zwar unabhängig davon, ob der Betrag
bereits im Januar oder erst im Dezember 2007 in Rechnung gestellt wurde.
Ausnahmen von
der Regelverjährung
Parallel dazu gibt es
eine Reihe wichtiger Ausnahmen von der Regelverjährung. Die wichtigsten
sind:
- rechtskräftig
festgestellte Ansprüche, beispielsweise aus Urteilen oder
Vollstreckungsbescheiden (§ 197 BGB),
- Schadenersatzansprüche
aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder
der Freiheit (§ 199 Abs. 2 BGB).
Solche Ansprüche
verjähren erst nach 30 Jahren.
Eintritt der
Verjährung verhindern
Was kann getan werden, um
die Verjährung zu verhindern? Der Lauf der Verjährungsfrist kann durch
„Hemmung der Verjährung“ oder durch „Neubeginn der Verjährung“
beeinflusst werden.
Hemmung der
Verjährung
Hemmung bedeutet, dass
der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die
Verjährungsfrist eingerechnet wird (§ 209 BGB). Der Ablauf der Frist
wird also um die Zeitdauer der Hemmung verlängert. Wäre die
Verjährungsfrist ohne Hemmung am 31.12.2010 abgelaufen, war aber die
Verjährung sechs Monate lang gehemmt, so läuft die Frist am 30.06.2011
ab.
Werden etwa mit dem
Schuldner ernsthafte Verhandlungen über das Bestehen der Forderungen
geführt, so ist bis zur Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen
die Verjährung der Forderung gehemmt (§ 203 BGB). Hierzu reicht es indes
nicht, dass dem Schuldner ein Mahnschreiben geschickt wird oder
gerichtliche Schritte angedroht werden – auch dann nicht, wenn das
Mahnschreiben mit eingeschriebenem Brief versandt wird. Die Verjährung
wird übrigens auch gehemmt, wenn dem Schuldner die Forderung gestundet
wird (§ 205 BGB). Um bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung als
Gläubiger nicht in Beweisnot zu kommen, sollten solche
außergerichtlichen Schlichtungsversuche allerdings sorgfältig
aufgezeichnet werden. Als quasi letztes Mittel wird durch eine
gerichtliche Geltendmachung der Forderung (z. B. Zustellung eines
Mahnbescheides oder Klageerhebung) die Hemmung der Verjährung
herbeigeführt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 und § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Das
gerichtliche Mahnverfahren oder die Klage müssen allerdings spätestens
am 31.12. des Jahres eingereicht sein, in dem der Anspruch zu verjähren
droht. Wenn eine Forderung also am 31.12.2010 zu verjähren droht, muss
die Klage spätestens an diesem Tag vor 24 Uhr im Nachtbriefkasten des
zuständigen Gerichts eingegangen sein (§ 204 BGB, § 167 ZPO, § 693 Abs.
3 ZPO). Die Hemmung dauert allerdings nicht ewig an, sondern endet gemäß
§ 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach einer rechtskräftigen Entscheidung
oder einer anderweitigen Beendigung des Verfahrens.
Neubeginn der
Verjährung
Der Neubeginn der
Verjährung ist in § 212 BGB geregelt. Die Verjährung beginnt in diesem
Fall (sei es von gleicher Dauer oder von 30 Jahren) noch einmal von vorn
zu laufen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Schuldner nach
Verhandlungen eine Abschlagszahlung auf die Forderung leistet oder die
Forderung auf andere Art und Weise anerkennt. Gleiches gilt für
Zwangsvollstreckungshandlungen. Abgesehen davon, ob das im Einzelfall
Sinn machte, könnte so bei einem bereits titulierten Anspruch
(vollstreckbarer Anspruch) durch regelmäßige Zwangsvollstreckung eine
gleichsam unbegrenzte Verlängerung der Verjährung erreicht werden.
Resümee
Die Verjährung ist keine
ganz einfache, in diversen Spezialvorschriften enthaltene Materie.
Deshalb sollte, bevor kostenintensive Maßnahmen ergriffen werden, ggf.
von einem Fachmann geprüft werden, ob eine Forderung bereits verjährt
ist. Regelmäßige Überwachung der offenen Forderungen mindert die
Außenstände der Fahrschule und beugt dem zögerlichen Zahlungsverhalten
mancher Kunden vor. Sofern konsequente außergerichtliche Mahnungen
erfolglos bleiben, sollte durch rechtzeitige Beantragung eines
gerichtlichen Mahnbescheides oder durch eine andere geeignete Maßnahme
dafür gesorgt werden, dass die Forderung nicht verjährt. So bleibt dem
Fahrschulinhaber Stress „zwischen den Tagen“ erspart.
Ralf
Nicolai
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