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Die
Seminarerlaubnis wird in Baden-Württemberg mit mehreren Auflagen
erteilt. Unter anderem müssen die Seminarleiter jedes Aufbauseminar vor
dessen Beginn der Erlaubnisbehörde melden. Außerdem muss ein
Seminarleiter, der zur Überwachung ansteht, dem Treuhandverein nach der
ersten Sitzung eines Seminars die Termine der übrigen Sitzungen melden.
Diese Auflagen sind, wie
auch eine Reihe weiterer, nach wie vor gültig. Verstöße dagegen sind
bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten. Bei einem Erfahrungsaustausch der
Sachverständigen des Treuhandvereins wurde berichtet, dass zunehmend
gegen diese Meldepflichten verstoßen wird. Das Ministerium hat
klargestellt, dass die Meldepflichten nach wie vor gelten und durch das
Urteil des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Frage gestellt wurden.
Seminarleiter, die ein Bußgeldverfahren vermeiden wollen, tun also gut
daran, der Erlaubnisbehörde jedes Seminar vor Beginn mitzuteilen und dem
Treuhandverein zumindest in dem Jahr, in dem die Seminarüberwachung
ansteht, unmittelbar nach der ersten Sitzung die Termine der weiteren
Sitzungen bekannt zu geben. Man kann als sicher annehmen, dass die
Erlaubnisbehörden künftig konsequent gegen Verstöße vorgehen werden.
Peter
Tschöpe
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