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Reklameplakate neben dem Schwarzen Brett, das Fahrschullogo auf
kostenlos im Schulhof verteilten College-Blocks, Flyer an den
Scheibenwischern aller Autos auf dem Schulparkplatz – mit dieser Art von
Werbung könnten Fahrschulen ihre Zielgruppe direkt und ohne größere
Streuverluste erreichen. Aber sind solche Werbestrategien überhaupt
zulässig? In einer
Werbebroschüre der Firma Spread Blue, die Sponsoringpartner für Schulen
sucht, findet man folgenden Text: „In Deutschland lernen derzeit etwa
dreizehn Millionen Schüler an rund vierunddreißigtausend öffentlichen
und privaten Schulen. Die Schüler verfügen über ein jährliches
Taschengeldvermögen von ca. 20 Mrd. Euro – ein wahrhaft
zukunftsträchtiger Markt“. Neben den Fahrschulen buhlen deswegen auch
zahlreiche andere Branchen um die Kaufkraft der Schüler und versuchen
immer wieder, mit Werbemaßnahmen in Schulen Fuß zu fassen.
Keine
bundeseinheitliche Regelung
Da in Deutschland die
Kulturhoheit bekanntlich Ländersache ist, gibt es in den einzelnen
Bundesländern einen Flickenteppich unterschiedlicher Regelungen. So ist
beispielsweise in Berlin Werbung an Schulen generell erlaubt.
Neutralitätspflicht im Schulgesetz verankert
Was gilt im Ländle? Da
lohnt sich ein Blick ins baden-württembergische Schulgesetz. Danach
unterliegen Lehrkräfte der Neutralitätspflicht, soweit sie an
öffentlichen Schulen unterrichten, die von einer Gemeinde, einem
Landkreis, einem Regionalverband oder einem Schulverband gemeinsam mit
dem Land oder vom Land allein getragen werden. Das bedeutet in erster
Linie, dass Lehrer in der Schule keine politischen, religiösen,
weltanschaulichen oder ähnlichen äußeren Bekundungen abgeben dürfen, die
geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern
oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu
gefährden oder zu stören. Insbesondere ist ein äußeres Verhalten
unzulässig, welches bei Schülern oder Eltern den Eindruck hervorrufen
kann, dass eine Lehrkraft gegen die Menschenwürde, die
Gleichberechtigung der Menschen nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die
Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung
auftritt (§ 38 Abs. 2 SchG BW).
Kruzifix und
Kopftuch
An dieser Bestimmung
entzündet sich immer wieder einmal der Konflikt um Kruzifixe in
Klassenzimmern und die von muslimischen Schülerinnen und Lehrerinnen
während des Unterrichts getragenen Kopftüchern. Die Bestimmung untersagt
den Pädagogen an öffentlichen Schulen auch, bestimmte Produkte oder die
Dienstleistungen einzelner Firmen anzupreisen oder besonders
herauszustellen.
Verwaltungsvorschrift verbietet Werbung
Konkret mit dem Thema
Werbung beschäftigt sich außerdem die Verwaltungsvorschrift „Werbung,
Wettbewerbe, Erhebungen“ vom 19.10.1995. Danach gilt an Schulen das
Verbot für Werbung für wirtschaftliche, politische, weltanschauliche
oder sonstige Interessen. Ein Verstoß ist wettbewerbswidrig im Sinne des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, § 4 Nr. 11). Diese
Bestimmung besagt, dass die Missachtung einer sogenannten
„Marktverhaltensvorschrift“ immer auch gleichzeitig wettbewerbswidrig
ist. Damit steht eindeutig fest, dass die eingangs erwähnten
Werbeaktivitäten – so verlockend sie auch wären – in Baden-Württemberg
und der Mehrzahl der anderen Bundesländer unzulässig sind.
Schüler- und
Abiturzeitungen
Traditionell ist die
Schaltung von Werbeanzeigen in Schüler- und Abiturzeitungen von dem
Verbot ausgenommen. Diese oft mit viel Liebe und Herzblut gestalteten
Blättchen könnten ohne bezahlte Werbeanzeigen überhaupt nicht
existieren. Wer als Fahrschule in diesen Medien präsent ist, wirbt
äußerst zielgruppenorientiert und meist unschlagbar preiswert. Außerdem
ist den Anzeigenkunden im Regelfall ein nicht zu unterschätzender
Sympathiebonus an der jeweiligen Schule sicher.
Sponsoring in
geringem Umfang zulässig!
Trotz aller Verbote ist
sogenanntes „Sponsoring“ in geringem Umfang erlaubt. Die erwähnte VwV
regelt: „Spenden dürfen entgegengenommen werden, aber nur wenn sie
pädagogischen Zwecken dienen und dem gegenüber eine etwaige Werbung
deutlich zurücktritt und nur einen geringen Umfang hat.“ Das bedeutet,
dass ein Unternehmen der Schule Geld- oder Sachleistungen zur Verfügung
stellen darf und dafür eine werbewirksame Gegenleistung bekommt. Das
bekannteste Beispiel für Sponsoring ist der ADAC, der jedes Jahr den
Schulanfängern mit seinem Logo versehene gelbe Mützen oder Warnwesten
zur Verfügung stellt. Ebenso möglich ist die Spende eines Neu- oder
Gebrauchtwagens für die Kfz-Lehrwerkstatt der Berufsschule. Dafür darf
das entsprechende Autohaus selbstverständlich lobend und mit Bild in der
Presse oder im Jahrbuch der Schule erwähnt werden. In beiden Fällen
bleibt der Werbeeffekt ohne Zweifel deutlich hinter dem pädagogischen
Nutzen zurück. Außerdem schreibt das Schulgesetz vor, dass die Schule
bei der Entscheidung über eine derartige Zusammenarbeit grundsätzlich
den Schulträger (Landkreis, Kommune) und die Schulkonferenz einbinden
muss.
Jochen
Klima
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