|
Klasse B
berechtigt bekanntlich zum Führen von Kraftwagen aller Art mit einer
zulässigen Gesamtmasse bis 3.500 kg, ausgenommen Omnibusse. Heißt das,
in die Klasse B fallende Quads sind geeignete Lehrfahrzeuge für die
praktische Fahrausbildung der Klasse B, namentlich für die sogenannten
Sonderfahrten? Im
Sommer dieses Jahres erhielt der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg
e.V. die Werbung einer Fahrschule, die Sonderfahrten auf dem Quad anbot.
Verkehrssicherheit konterkariert
Bei der
wettbewerbsrechtlichen Überprüfung kam der Verbandsvorstand zu der
einstimmigen Auffassung, der Einsatz eines Quads stehe weder mit den
allgemeinen Zielen der Fahrschüler-Ausbildungsordnung noch mit den für
die besonderen Ausbildungsfahrten definierten Lernzielen im Einklang.
Das Angebot rücke vielmehr die Werbe- und Anlockwirkung eines
Spaß-Events in den Vordergrund und gehe zulasten der Verkehrssicherheit.
Ministerium
schafft Klarheit
Um rechtliche Klarheit
bemüht, bat der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. das zuständige
Referat 74 beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Baden-Württemberg um eine Stellungnahme. Diese kam nach einer kurzen
internen Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene umgehend:
Fahrerlaubnisrechtlich
gehören Quads mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit (bbH) von mehr als 45 km/h in die Klasse B. Ein
Quad erfüllt aber nicht die Anforderungen an ein Prüfungsfahrzeug
(FeV, Anlage 7), da es keine zwei Türen auf der rechten Seite und
keine vier Sitzplätze hat. Abweichend hiervon dürfen (DV-FahrlG §5)
zweisitzige Personenkraftwagen zu Ausbildungsfahrten eingesetzt
werden, sofern ihre bbH mindestens 130 km/h beträgt und sie mit einer
Doppelbedienung ausgestattet sind.
Ein Quad ist
kein zulässiges Ausbildungsfahrzeug!
Dabei kann ein Quad nicht
als „Personenkraftwagen“ angesehen werden. Es handelt sich vielmehr um
ein „kraftradähnliches Vierradkraftfahrzeug“ (vgl. Quad-Merkblatt des
BMVBS, Verkehrsblatt 2004, S. 26). Für Ausbildungsfahrten im Rahmen des
Erwerbs der Klasse B ist es nicht geeignet, da
- es aufgrund seiner
Bauart andere Fahreigenschaften als ein Pkw aufweist (Kurvenverhalten,
Beschleunigung etc.);
- die
Bedienungseinrichtungen (z.B. Schaltung, Kupplung) eher denen eines
Kraftrades als denen eines Pkw entsprechen;
- die
sicherheitstechnischen Einrichtungen erheblich von denen eines Pkw
abweichen (z.B. zwei getrennte Bremsanlagen, fehlender passiver
Fahrzeugschutz, fehlender Sicherheitsgurt).
Weiter dürfte es
technisch schwierig bis unmöglich sein, ein Quad mit einer
Doppelbedienungseinrichtung auszustatten. Zudem sitzt im Quad der
Beifahrer regelmäßig hinter dem Fahrer, sodass für den Fahrlehrer –
obwohl nach § 2 Abs. 15 StVG verantwortlicher Fahrzeugführer – bei einem
Quad kaum eine Möglichkeit besteht, in den Lenkvorgang einzugreifen.
BF 17: Fahrten
mit großen Quads sind zulässig!
Damit ist klargestellt,
dass mit einem Quad keine Ausbildungsfahrten der Klasse B absolviert
werden dürfen. Wie ist aber die Rechtslage im Rahmen des Begleiteten
Fahrens mit 17 Jahren (BF 17)?
- Die Fahrerlaubnis der
Klassen L, M und S sind in die Klasse B eingeschlossen. Außerdem
beträgt das Mindestalter für diese Klassen 16 Jahre. Deshalb dürfen
Inhaber einer BF-17-Prüfungsbescheinigung „kleine“ Quads der Klasse S
und Kleinkrafträder der Klasse M auch ohne Begleitung fahren.
- Des Weiteren – und das
ist der eigentliche Sinn von BF 17 – berechtigt die
Prüfungsbescheinigung (§ 48a FeV) zum Führen von Fahrzeugen der Klasse
B unter der Auflage, dass eine in die Prüfungsbescheinigung
eingetragene Begleitperson mitfährt; die FeV macht dabei keine
Einschränkungen hinsichtlich der Art des Fahrzeugs. Deshalb sind
BF-17-Begleitfahrten auf Quads der Klasse B zulässig, sofern eine
eingetragene Begleitperson bereit ist, auf dem Beifahrersitz des Quads
Platz zu nehmen!
Jochen
Klima
|