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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 19.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Dezember/2010, Seite 634
Ausbildung Klasse B

Sonderfahrten mit dem Quad?

 

Klasse B berechtigt bekanntlich zum Führen von Kraftwagen aller Art mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3.500 kg, ausgenommen Omnibusse. Heißt das, in die Klasse B fallende Quads sind geeignete Lehrfahrzeuge für die praktische Fahrausbildung der Klasse B, namentlich für die sogenannten Sonderfahrten?

Im Sommer dieses Jahres erhielt der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. die Werbung einer Fahrschule, die Sonderfahrten auf dem Quad anbot.

Verkehrssicherheit konterkariert

Bei der wettbewerbsrechtlichen Überprüfung kam der Verbandsvorstand zu der einstimmigen Auffassung, der Einsatz eines Quads stehe weder mit den allgemeinen Zielen der Fahrschüler-Ausbildungsordnung noch mit den für die besonderen Ausbildungsfahrten definierten Lernzielen im Einklang. Das Angebot rücke vielmehr die Werbe- und Anlockwirkung eines Spaß-Events in den Vordergrund und gehe zulasten der Verkehrssicherheit.

Ministerium schafft Klarheit

Um rechtliche Klarheit bemüht, bat der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. das zuständige Referat 74 beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Baden-Württemberg um eine Stellungnahme. Diese kam nach einer kurzen internen Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene umgehend:

Fahrerlaubnisrechtlich gehören Quads mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von mehr als 45 km/h in die Klasse B. Ein Quad erfüllt aber nicht die Anforderungen an ein Prüfungsfahrzeug (FeV, Anlage 7), da es keine zwei Türen auf der rechten Seite und keine vier Sitzplätze hat. Abweichend hiervon dürfen (DV-FahrlG §5) zweisitzige Personenkraftwagen zu Ausbildungsfahrten eingesetzt werden, sofern ihre bbH mindestens 130 km/h beträgt und sie mit einer Doppelbedienung ausgestattet sind.

Ein Quad ist kein zulässiges Ausbildungsfahrzeug!

Dabei kann ein Quad nicht als „Personenkraftwagen“ angesehen werden. Es handelt sich vielmehr um ein „kraftradähnliches Vierradkraftfahrzeug“ (vgl. Quad-Merkblatt des BMVBS, Verkehrsblatt 2004, S. 26). Für Ausbildungsfahrten im Rahmen des Erwerbs der Klasse B ist es nicht geeignet, da

  1. es aufgrund seiner Bauart andere Fahreigenschaften als ein Pkw aufweist (Kurvenverhalten, Beschleunigung etc.);
     
  2. die Bedienungseinrichtungen (z.B. Schaltung, Kupplung) eher denen eines Kraftrades als denen eines Pkw entsprechen;
     
  3. die sicherheitstechnischen Einrichtungen erheblich von denen eines Pkw abweichen (z.B. zwei getrennte Bremsanlagen, fehlender passiver Fahrzeugschutz, fehlender Sicherheitsgurt).

Weiter dürfte es technisch schwierig bis unmöglich sein, ein Quad mit einer Doppelbedienungseinrichtung auszustatten. Zudem sitzt im Quad der Beifahrer regelmäßig hinter dem Fahrer, sodass für den Fahrlehrer – obwohl nach § 2 Abs. 15 StVG verantwortlicher Fahrzeugführer – bei einem Quad kaum eine Möglichkeit besteht, in den Lenkvorgang einzugreifen.

BF 17: Fahrten mit großen Quads sind zulässig!

Damit ist klargestellt, dass mit einem Quad keine Ausbildungsfahrten der Klasse B absolviert werden dürfen. Wie ist aber die Rechtslage im Rahmen des Begleiteten Fahrens mit 17 Jahren (BF 17)?

  1. Die Fahrerlaubnis der Klassen L, M und S sind in die Klasse B eingeschlossen. Außerdem beträgt das Mindestalter für diese Klassen 16 Jahre. Deshalb dürfen Inhaber einer BF-17-Prüfungsbescheinigung „kleine“ Quads der Klasse S und Kleinkrafträder der Klasse M auch ohne Begleitung fahren.
     
  2. Des Weiteren – und das ist der eigentliche Sinn von BF 17 – berechtigt die Prüfungsbescheinigung (§ 48a FeV) zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B unter der Auflage, dass eine in die Prüfungsbescheinigung eingetragene Begleitperson mitfährt; die FeV macht dabei keine Einschränkungen hinsichtlich der Art des Fahrzeugs. Deshalb sind BF-17-Begleitfahrten auf Quads der Klasse B zulässig, sofern eine eingetragene Begleitperson bereit ist, auf dem Beifahrersitz des Quads Platz zu nehmen!

Jochen Klima

 

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Dezember 2010

Erscheinungsdatum 15.12.2010

Ausgewählte Artikel dieser Ausgabe im WWW:

 

Inhaltsverzeichnis

  EDITORIAL: Frohe Weihnacht!
 

Kurz und aktuell

  Praktische Fahrerlaubnisprüfung: Wenn „Fallen“ zu Prüfsteinen werden
  Ausbildung Klasse B: Sonderfahrten mit dem Quad?
  Ausbildung: Sind Schnellbleichen verantwortbar?
  Datenschutz in der Fahrschule - Was unbedingt zu beachten ist
  Mehr Licht - Mehr Sicherheit
Bald Pflicht: Tagfahrlicht und Konturmarkierungen
  Regelungen rund um die Fahrprüfung
  Was kommt wann? Gesetzesänderungen in der Pipeline
  Werbung im Internet: Korrektes Impressum ist Pflicht
  Anlage 11 FeV erweitert: Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Namibia
  8. Internationale Motorradkonferenz: Sicherheitsforschung im Vordergrund
 

Gerichtsurteile: Streupflicht bei Glatteis (1049) Sondernutzung der Straße durch Partybike (1048) Keine Bus-Fahrerlaubnis für Raubmörder (1047) Pkw-Vorbesitz (1046) Der geblitzte Beifahrer (1045) Verkehrssicherungspflicht für Verkehrsspiegel (1044)