|
In
Paragraf 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung sind die Ziele der
Fahrschülerausbildung festgelegt: Bildung eines sicherheitsbewussten,
umweltfreundlichen und rücksichtsvollen Verhaltens. Die Ausbildung soll
überdies ein Verhalten vermitteln, das von Verantwortung gegenüber Leben
und Gesundheit, Umwelt und Eigentum geprägt ist.
Das Verhalten eines Menschen
zu prägen, ist keine leichte Aufgabe. Dazu bedarf es einer für die
Schüler verständlichen Vermittlung des Unterrichtsstoffs und der
Glaubwürdigkeit des Unterrichtenden. Daneben braucht jeder Lernprozess
ausreichend Zeit für Interventionen durch den Lehrer und die Reflexion
der Lerninhalte durch den Schüler.
Begrenzung des
täglichen Theorieunterrichts
Nicht umsonst ist der
tägliche theoretische Unterricht gesetzlich auf maximal zwei
Doppelstunden zu je 90 Minuten beschränkt. Wer nicht nur oberflächlich
Informationen aufnehmen, sondern auch Regeln, Verhaltensweisen und Werte
übernehmen und verinnerlichen will, braucht Zeit. Zeit, die nicht zur
Verfügung steht, wenn der Stoff im Zeitraffertempo durchgepeitscht wird.
Kundenwünsche
Freilich gibt es immer
wieder Fahrschüler, die ihren Führerschein am liebsten „gestern“ hätten.
Manchmal ist dieser Wunsch sogar verständlich, z.B. bei einem
bevorstehenden Umzug an einen anderen Ort und dergleichen. Doch
rechtfertigen es solche Einzelfälle, dass Fahrschulen ganz gezielt mit
unverantwortlichen Schnellkursen werben?
Schnellkurs-Anbieter
Deklassieren sich diese
Fahrlehrer nicht selbst? Ich meine ja! Wer seinen Unterricht von
vornherein auf Schnellbleiche anlegt, kann schwerlich die in der
Fahrschüler-Ausbildungsordnung geforderte Qualität leisten.
Ferienfahrschulen
Seriöse Ferienfahrschulen
argumentieren zurecht, dass ein vom Alltagsstress losgelöster
Führerscheininteressent sich voll und ganz auf die Ausbildung
konzentrieren und die vom Gesetzgeber vorgegebenen Ziele durchaus in
einem sogenannten Kompaktkurs vermittelt bekommen kann. Dabei handelt es
sich aber nicht um Schnellkurse, sondern um Lehrveranstaltungen, die den
Teilnehmern Zeit lassen, den Unterrichtsstoff in Ruhe zu erarbeiten und
zu verinnerlichen.
Theoretische
Prüfung
In der theoretischen
Prüfung lässt sich Wissen abfragen. Ob der zukünftige Kraftfahrer auch
zu einem sicherheitsorientierten Verhalten bereit ist, ob er
Gefahrensituationen frühzeitig wahrnehmen und sein Verhalten darauf
einrichten wird, entzieht sich den Möglichkeiten der Prüfung. Das gilt
auch für eine Prüfung mit bewegten Bildern (kurzen Filmen); auch damit
kann nur Wissen, nicht aber Verhalten geprüft werden. Über die
Fähigkeiten und über die Bereitschaft des Prüflings, dieses Wissen
sinnvoll anzuwenden, gibt diese Prüfung keinen Aufschluss. Umso
wichtiger ist es, dass der Fahrlehrer die Zeit der theoretischen und der
praktischen Ausbildung nutzt, seinen Fahrschülern neben dem notwendigen
Wissen sicherheits- und werteorientiertes Verhalten vermittelt.
Praktische
Ausbildung
Auch in der praktischen
Ausbildung geht es schon lange nicht mehr nur um die korrekte Bedienung
des Fahrzeugs und die Einhaltung der Regeln. In der praktischen
Ausbildung kann sich der Fahrlehrer voll auf den einen Schüler
konzentrieren. Hier kann der Fahrlehrer seinen ganzen pädagogischen
Einfluss für ein bewusst sicherheitsbetontes Verhalten ausüben. Die
Akzeptanz durch den Schüler ist sehr wesentlich von der Glaubwürdigkeit
des Fahrlehrers abhängig: Lebt er, was er „predigt“?
Prüfortregelung ist verfassungskonform
Fahranfänger sammeln ihre
erste eigene Erfahrung in der Regel an den Orten und deren Umgebung, an
denen sie entweder wohnen oder zur Schule gehen oder arbeiten. Aus
diesem Grund bestimmt § 17 FeV, dass die praktische Prüfung in der Regel
an einem dieser Orte abgelegt werden muss. Gegen diese Festlegung hatte
im Jahr 2000 eine große Ferienfahrschule geklagt und sogar das
Bundesverfassungsgericht angerufen – vergeblich! In jüngster Zeit hat
eine Ferienfahrschule behauptet, die Prüfortregelung verstoße gegen die
Dienstleistungsfreiheit in der EU. Wegen dieses angeblichen Verstoßes
gegen europäisches Recht wurde die europäische Gerichtsbarkeit erst gar
nicht angerufen. Da die Fahrschulerlaubnis in ganz Deutschland gültig
ist, wird die Fahrschule in ihrer Dienstleistungsfreiheit überhaupt
nicht eingeschränkt.
Praktische
Prüfung
Auch die praktische
Prüfung lässt in der Regel die Frage offen, ob der Bewerber künftig zu
einem sicherheitsbetonten Verhalten bereit sein wird. Der sich superzahm
Gebärdende muss kein Engel sein. Ebenso wenig kann man einen Prüfling
als Rowdy abstempeln, nur weil er in der Prüfung an einem Zebrastreifen,
an dem gerade ein Fußgänger die Fahrbahn überqueren wollte, nicht
anhielt. Vielleicht war er in der konkreten Prüfungssituation einfach
überfordert. Die Prüfung ist und bleibt eine „Momentaufnahme“, wenn auch
eine sehr wichtige. Der Primat der Ausbildung ist unbestritten.
Entsprechend schwer wiegt die Verantwortung des Fahrlehrers, besonders
auch in der praktischen Ausbildung auf die Bereitschaft zu einem
sicherheitsbetonten, umweltbewussten und rücksichtsvollen Verhalten
hinzuwirken.
Peter
Tschöpe
|