
Foto: TÜV SÜD |
Damit
die Fahrschulen und auch der TÜV Prüfungsabläufe verlässlich planen
können, bedarf es klarer Regelungen. Die bestehen längst, aber es
erscheint wichtig, sie von Zeit zu Zeit zu wiederholen. |
Bestellung und
Rückgabe nicht benötigter Prüfplätze
In der
Oktober-Ausgabe des Jahres 2005 wurde auf den
Seiten 536 ff. ausführlich über die Punkteregelung
informiert. Da inzwischen neue Fahrschulen hinzugekommen sind und andere
den Beitrag vielleicht nicht mehr gleich zur Hand haben, drucken wir die
für die praktische Prüfung unverändert geltenden Regelungen noch einmal
ab.
- Die Punktebewertung
bleibt bis auf Weiteres unverändert. Bei praktischen Prüfungen wird je
15 Minuten Prüfungszeit ein Punkt berechnet.
- Jede Fahrschule kann
ihren Punktebedarf beim Terminbüro direkt anmelden. Sie ist dabei
nicht an eine Mindestpunktzahl gebunden. Die Obergrenze lag bisher bei
durchschnittlich 33 Punkten. Zukünftig soll die Aufstockung bis zu 38
Punkte erfolgen können.
- Jede Fahrschule kann
bis zu 7 Wochentage vor dem Prüftermin beliebig viele Punkte
gebührenfrei zurückgeben; im Extremfall sogar alle für den Termin
beantragten Plätze.
- Fahrschulen, die einen
vollen Termin beantragt haben, können bis zu drei Arbeitstage vor dem
Termin einen Prüfungsplatz gebührenfrei zurückgeben. Diese Regelung
gilt nicht für Fahrschulen, die nur einzelne Plätze beantragen. Da
leider immer wieder mehrere Fahrschulen in einem Sammeltermin von der
kurzfristigen Rückgabemöglichkeit Gebrauch gemacht haben, konnten oft
mehrere Prüfungsplätze nicht mehr belegt werden.
- Die Fahrschulen werden
gebeten, ihre Prüfungen möglichst frühzeitig zu disponieren und keine
Plätze zu „bunkern", sondern ihren Bedarf realistisch abzuschätzen und
nur so viele Punkte zu beantragen, wie sie tatsächlich benötigen.
- Erkrankt ein Bewerber
und wird vor der später stattfindenden Prüfung eine ärztliche
Bescheinigung vorgelegt, wird die bereits bezahlte Gebühr angerechnet.
Sicherheitskontrollen
Bei den
Sicherheitskontrollen in den Pkw- und Motorradklassen gab es in
einzelnen Punkten auch im Laufe der letzten Monate (gemeint ist die Zeit
vor der Erstveröffentlichung dieses Beitrags im Oktober 2005, die Red.)
immer wieder Meinungsverschiedenheiten zwischen Fahrlehrern und Prüfern.
Es wurde vereinbart:
- Die
Sicherheitskontrollen sind vorwiegend am Beginn der Prüfung
durchzuführen. Es wird jedoch dem Prüfer überlassen, die Frage aus
den Sicherheitskontrollen auch während oder sogar erst am Ende der
Prüfung zu stellen. Der Zeitpunkt soll sich an einem sinnvollen
Prüfungsablauf orientieren.
- Ein Nichtbestehen
der praktischen Prüfung allein wegen eines Fehlers bei den
Sicherheitskontrollen ist nicht zulässig.
- Sind Rückstrahler in
einer Leuchteneinheit integriert, muss der Bewerber nicht zeigen
können, welcher Teil der Leuchteneinheit als Rückstrahler dient.
- Da die
Kontrollleuchten in der Anlage 10 als Unterpunkt zum Thema
Beleuchtung genannt sind, darf auch nur nach den Kontrollleuchten
für Fernlicht, Nebelschlussleuchten, Blinker, Warnblinklicht und
sofern vorhanden, für Abblendlicht und Nebelscheinwerfer gefragt
werden.
Abgelastete
Lkw und Verkehrszeichen
Sind Prüfungsfahrzeuge
der Klassen C oder CE aus steuerlichen Gründen abgelastet, hat sich der
Bewerber bei entsprechenden Verkehrszeichen nach dem ursprünglichen
zulässigen Gesamtgewicht zu richten.
Die in der Anlage 7 zur
FeV geforderten tatsächlichen Gesamtgewichte setzen keine Beladung
voraus. Wird der geforderte Wert schon durch das Leergewicht des
Fahrzeugs oder des Zuges erreicht, entspricht das Prüfungsfahrzeug den
Vorschriften.
Das tatsächliche Gewicht
darf um folgende Werte unterschritten werden:
- Anhänger Klasse BE
um 100 kg
- Lkw Klasse C um
500 kg
- Zug oder Sattel
Kraftfahrzeugklasse CE um 750 kg
Diese Toleranzen werden
zugelassen, weil das Gewicht der Ladung sich witterungsbedingt verändern
kann (zum Beispiel: trockener oder feuchter Sand). Wird ein Fahrzeug
ohne Ladung genutzt, sind die Toleranzen nicht erforderlich. In diesen
Fällen muss das Leergewicht des Fahrzeugs bzw. des Zuges die in der
Anlage 7 zur FeV geforderten Werte erreichen oder überschreiten.
Winterregelung
Bereits aus dem Jahr 2000
stammt die sogenannte Winterregelung. Wir haben sie im Septemberheft
2000 auf Seite 471 abgedruckt. Sie ist nach wie vor gültig. Aus
aktuellem Anlass wollen wir sie wieder ins Gedächtnis rufen.
Gebührenregelung für Kraftradprüfungen bei Beeinträchtigung durch
andauernde oder plötzlich eintretende Witterungsverhältnisse in den
Wintermonaten
In Ziffer 403 der
Gebührenordnung Straßenverkehr ist folgende Regelung getroffen: "Können
der praktische oder der theoretische Teil ohne Verschulden des amtlich
anerkannten Sachverständigen oder Prüfers und ohne ausreichende
Entschuldigung des Bewerbers zum festgesetzten Termin nicht stattfinden
oder nicht beendet werden, wird die volle Gebühr für die ausgefallene
Prüfungszeit erhoben". Um bei witterungsbedingtem Ausfall von
FE-Prüfungen eine einheitliche Verfahrensweise sicherzustellen, wird
folgende, mit dem Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. abgestimmte
Verfahrensweise festgelegt und gleichzeitig die in der F-Information
1/91 vom 2.1.1991 enthaltene Regelung aufgehoben.
- Davon ausgehend,
dass die Fahrschulen ihre F-Prüfungsliste mit der namentlichen
Nennung der Prüflinge spätestens drei Arbeitstage vor der
Prüfung abgeben, ist bei der Beurteilung, ob ungünstige
Straßenverhältnisse vorhersehbar waren, auf
Witterungsverhältnisse am Abgabetag abzustellen.
- Sollten am
Abgabetag die Straßenverhältnisse am Prüfort und den dazu
gehörenden umliegenden Strecken für Überlandfahrten und
Grundfahraufgaben so ungünstig gewesen sein, dass eine
ordnungsgemäße Durchführung einer Kraftrad-Prüfung nicht möglich
gewesen wäre, hat der Prüfling die volle Prüfgebühr zu zahlen,
falls auch am Prüfungstag die – trotz vorhersehbar ungünstiger
Straßenverhältnisse angemeldete – Prüfung nicht möglich ist.
- Wenn die
Straßenverhältnisse am Abgabetag der F-Prüfungsliste eine
praktische Prüfung erlaubt hätten, wird die Prüfgebühr dann
nicht erhoben, falls am Prüfungstag witterungsbedingt die
Prüfung nicht durchgeführt werden kann.
- Verschlechtern
sich nach Abgabe der F-Prüfungsliste die Witterungsbedingungen
und wird erkennbar, dass angemeldete praktische
Kraftradprüfungen nicht möglich sein werden, sollte die
Fahrschule diese Prüfungsplätze spätestens am Tag vor dem
Prüfungstermin zumindest telefonisch zurückgeben.
Jeder
verantwortungsbewusste Fahrlehrer wird ohnehin in den Wintermonaten die
Ausbildung von Motorrad-Fahrschülern aussetzen oder unterbrechen,
solange die Witterung eine sichere Ausbildung nicht ermöglicht. Dabei
sind nicht nur winterliche Straßenverhältnisse wie Schnee- oder
Reifglätte problematisch, sondern auch niedrige Temperaturen, die
zumindest bei längeren Fahrten dazu führen können, dass die Fahrer
Kupplungs- und Bremshebel nicht mehr sicher und feinfühlig bedienen
können.
Peter
Tschöpe |