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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 19.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Dezember/2010, Seite 660
Werbung im Internet

Korrektes Impressum ist Pflicht

 

Die FahrSchulPraxis hat schon mehrfach – zuletzt in der Ausgabe 4/2007, Seite 212 – darauf hingewiesen, dass der Internetauftritt einer Fahrschule zwingend ein vollständiges, korrektes Impressum enthalten muss. Weil sie das nicht beachtet hatten, flatterten einigen Fahrschulen in jüngster Zeit Abmahnungen ins Haus. Um anderen Fahrschulen solchen (kostspieligen!) Ärger zu ersparen, gehen wir heute erneut auf die Vorschrift ein.

Durch das „Dritte Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft“ (Drittes Mittelstands-Entlastungsgesetz) ist 2009 die frühere Vorschrift der Gewerbeordnung weggefallen, wonach am Eingang von Geschäftsräumen Vor- und Nachname des Inhabers deutlich sichtbar angebracht sein mussten (GewO §15a). Wer Geschäftsräume betritt, kann fragen, wer Herr im Haus ist. Anders verhält es sich, wenn man als Kunde qua Internet mit einer Firma Kontakt aufnehmen oder rechtliche Schritte gegen sie einleiten will. Hier könnte Fragen außerordentlich schwierig werden – und Antworten wären erst recht ungewiss –, gäbe es nicht die Vorschrift über das Impressum.

Telemediengesetz – Spezialvorschrift für das Internet

Im Telemediengesetz (TMG § 5) ist genau aufgelistet, welche Pflichtangaben eine gewerbliche Homepage unter dem Link „Impressum“ oder „Kontakt“ enthalten muss. Wer dies nicht beachtet, riskiert eine teure Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale oder einen Anwalt.

Pflichtangaben im Impressum

Das Impressum muss „leicht auffindbar“ sein. Das bedeutet, dass man es auf der Homepage sofort erkennen können muss und nicht erst nach langem „Scrollen“ oder „Blättern“ finden kann. Ein korrektes Impressum muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name der Fahrschule
     
  • Vor- und Nachname des Inhabers bzw. des verantwortlichen Leiters
     
  • Adresse
    (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) Achtung: Ein Postfach reicht nicht aus!
     
  • Telefonnummer
     
  • E-Mail-Adresse
     
  • Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde

Nur wenn vorhanden:

  • Nummer und Ort des zuständigen Handelsregisters
     
  • Umsatzsteuer-Identnummer

Die Angabe der „normalen“ Steuernummer ist nicht erforderlich! Ebenso wenig müssen Firmen, denen bisher keine USt-IdNr. zugeteilt wurde, diese extra beantragen!

Neu: Genauere Angaben zur Aufsichtsbehörde

Bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten – dazu gehört auch der Betrieb einer Fahrschule – sind Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zwingend erforderlich. Dies soll bei Erkundigungen und Beschwerden über ein Unternehmen die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde erleichtern. Deshalb reicht nach neuester Rechtsauffassung eine bloße Angabe der Behörde („Aufsichtsbehörde: Landratsamt X-Stadt“) nicht mehr aus. Vielmehr sollten entweder die Postadresse und die Telefonnummer oder alternativ die Internetadresse (Link) der Behörde ins Impressum der Fahrschul-Homepage aufgenommen werden.

Ebenso wichtig: Korrekte Absendersignatur in E-Mails

Eine weitere, oft nicht beachtete Vorschrift betrifft die Absenderkennung: Geschäftliche E-Mails müssen eine vollständige und korrekte Signatur enthalten. Auch darüber hat die FahrSchulPraxis bereits berichtet (Ausgabe 3/2007, Seite 154). Die Signatur muss – ausgenommen Aufsichtsbehörde und USt-IdNr. – dieselben Angaben wie das Impressum der Homepage enthalten. Einmal erstellt, bieten die meisten Mailprogramme die Möglichkeit, die Signatur automatisch anzufügen.

Beispiel für ein korrektes Impressum

Fahrschule Powerdrive GmbH

Verantwortlicher Leiter: Hugo Schlau
Anschrift: Sonnenscheinstraße 1
54321 Blauhausen
Telefon: 01234 / 5678-0
Telefax: 01234 / 5678-11
E-Mail: info@fs-powerdrive.de
Internet: http://www.fs-powerdrive.de
Zuständige Aufsichtsbehörde: Landratsamt Blauhausen
www.landkreis-blauhausen.de
Handelsregister: HRB 0815, AG Blauhausen
USt.-IdNr.: DE4711/11833

 Jochen Klima

 

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Dezember 2010

Erscheinungsdatum 15.12.2010

Ausgewählte Artikel dieser Ausgabe im WWW:

 

Inhaltsverzeichnis

  EDITORIAL: Frohe Weihnacht!
 

Kurz und aktuell

  Praktische Fahrerlaubnisprüfung: Wenn „Fallen“ zu Prüfsteinen werden
  Ausbildung Klasse B: Sonderfahrten mit dem Quad?
  Ausbildung: Sind Schnellbleichen verantwortbar?
  Datenschutz in der Fahrschule - Was unbedingt zu beachten ist
  Mehr Licht - Mehr Sicherheit
Bald Pflicht: Tagfahrlicht und Konturmarkierungen
  Regelungen rund um die Fahrprüfung
  Was kommt wann? Gesetzesänderungen in der Pipeline
  Werbung im Internet: Korrektes Impressum ist Pflicht
  Anlage 11 FeV erweitert: Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Namibia
  8. Internationale Motorradkonferenz: Sicherheitsforschung im Vordergrund
 

Gerichtsurteile: Streupflicht bei Glatteis (1049) Sondernutzung der Straße durch Partybike (1048) Keine Bus-Fahrerlaubnis für Raubmörder (1047) Pkw-Vorbesitz (1046) Der geblitzte Beifahrer (1045) Verkehrssicherungspflicht für Verkehrsspiegel (1044)