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Der Modellversuch „Zweite
Phase“ (FreiwFortbV) ist bestimmungsgemäß am 31. Dezember 2010
ausgelaufen. Damit ist die Rechtsgrundlage für die Verkürzung der
Probezeit durch Seminarbesuch entfallen.
Die FahrSchulPraxis vom
November 2010 hat auf Seite 600 über
die Evaluationsergebnisse der BASt zu diesem Modellversuch berichtet.
Danach haben sich bei den Teilnehmern an den freiwilligen
Fortbildungsseminaren für Fahranfänger (FSF) keine signifikanten
Einstellungsänderungen erkennen lassen.
Werbung für „Probezeitverkürzung“
nicht mehr zulässig!
Zwar ist es weiterhin
zulässig, Fortbildungsseminare für Fahranfänger (FSF) nach dem Programm
der „Zweiten Phase“ anzubieten, allerdings ohne
das Versprechen der Probezeitverkürzung.
Gesamte Werbung umgehend
überprüfen!
Der Fahrlehrerverband
Baden-Württemberg e. V. rät deshalb seinen Mitgliedern, umgehend ihre
Werbung zu überprüfen und alle Hinweise auf die Verkürzung der Probezeit
zu entfernen. Das gilt ebenso für Inserate wie für Flyer,
Schaufensterbeschriftungen, Plakate, Internetauftritte usw.
Irreführende Werbung wird
abgemahnt
Werben Fahrschulen
weiterhin – und sei es auch nur aus Nachlässigkeit – mit
Probezeitverkürzung, gilt das seit Beginn des Jahres 2011 als
irreführend und damit im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb als unzulässig (UWG § 5). Wer hier nicht auf der Hut ist,
läuft Gefahr, von findigen Anwälten oder von der Zentrale zur Bekämpfung
unlauteren Wettbewerbs e. V. (Wettbewerbszentrale) kostenpflichtig
abgemahnt zu werden. Eine solche Abmahnung zieht im Regelfall hohe
Kosten nach sich.
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