Mit der 5.
Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde auch die Anlage 7 zur FeV
geändert. Die für die Ablegung der kompletten theoretischen Prüfung
zugelassenen Fremdsprachen sind jetzt abschließend in der FeV
aufgeführt; Prüfungen in anderen Sprachen, etwa mittels Dolmetscher oder
Minidisk, sind nicht mehr zulässig.
Aus
Verkehrsblatt 2010, S. 652:
Nr. 174
Änderung der Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine
Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Prüfungsrichtlinie)
Bonn, den
20. Dezember 2010
LA 21/7324.5/20-01/1297470
Nachstehend gebe ich
folgende Änderungen der Prüfungsrichtlinie bekannt:
- Anpassung der Nummer 3
hinsichtlich der Notwendigkeit der Vorlage einer
Ausbildungsbescheinigung,
- Anpassung der Nummer
4.7 an die in der Fünften Verordnung zur Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften (BR-Drs. 580/10 einschließlich Anträge, Verkündung im
BGBl. I erfolgt noch im Dezember 2010) vorgenommene Änderung in Anlage
7 FeV.
Die Änderungen treten am
1. Januar 2011 in Kraft.
Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
Im Auftrag
Rüdiger May
Die Richtlinie
für die Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von
Kraftfahrzeugen (Prüfungsrichtlinie), zuletzt geändert am 28. Januar
2009 (VkBl. S. 129 ff.), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
3.
Ausbildungsbescheinigung
Der Bewerber ...
Eine
Ausbildungsbescheinigung ist nicht erforderlich (§ 7 Abs. 1
FahrschAusbO), wenn
- die Fahrerlaubnis
nach vorangegangener Entziehung auf Grund von § 20 FeV neu erteilt
werden soll,
- die Fahrerlaubnis
nach vorangegangenem Verzicht neu erteilt werden soll,
- die Fahrerlaubnis
für die Klassen C oder D oder für die dazugehörigen Anhänger- oder
Unterklassen wegen fehlender Verlängerung erloschen ist und die
erneute Erteilung der betreffenden Fahrerlaubnis beantragt wird,
- die Fahrerlaubnis
auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis nach
§ 30 Abs. 1 oder 2, § 31 Abs.
1 oder 2 FeV erteilt werden soll,
- dem Inhaber einer
allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Abs. 1
FeV erteilt werden soll,
-
wird aufgehoben
wird aufgehoben
- die Prüfung zum
Zwecke der Aufhebung der Beschränkung der Fahrerlaubnis auf
Kraftfahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen
der Klassen A oder A1) nach § 17 Abs. 6 Satz 2 der FeV abgelegt
wird.
2. Nummer 4.7 wird wie folgt gefasst:
4.
Theoretische Prüfung
Nr. 4.1. bis
4.6 keine Änderung
4.7
Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und
erfolgt anhand von Fragen. Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen
oder schreiben können, besteht über Kopfhörer die Möglichkeit der
Audio-Unterstützung in deutscher Sprache.
Bei
Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen.
Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen
abgelegt werden:
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- Englisch |
- Polnisch
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- Kroatisch
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- Französisch |
- Portugiesisch |
- Spanisch |
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- Griechisch |
- Rumänisch
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- Türkisch |
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- Italienisch |
- Russisch |
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(VkBl. 2010 S. 652)
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