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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 19.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Februar/2011, Seite 88

Prüfung Klasse T

Drehknauf - eine zulässige Hilfe?

 

Seit auch moderne Traktoren mit Servolenkung ausgestattet sind, hat der Drehknauf am Lenkrad erheblich an Bedeutung verloren. Wird vielleicht deshalb gelegentlich die Frage gestellt, ob ein Drehknauf am Lenkrad von Prüfungsfahrzeugen der Klasse T zulässig ist?
Foto:
Daimler Presse

Bis zur 16. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. Dezember 1993 führte der Anbau eines Drehknaufs am Lenkrad zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Diese Auffassung war auch durch mehrere obergerichtliche Urteile bestätigt worden. Mit der am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Verordnung wurden die Regelungen über das Erlöschen der Betriebserlaubnis gelockert. Seitdem erlischt gemäß § 19 Absatz 2 StVZO die Betriebserlaubnis nur noch, wenn durch Änderungen am Fahrzeug

  1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
  2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
  3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Beispielkatalog des Bundesverkehrsministeriums

Diesen Änderungen der StVZO folgte eine Anpassung des Beispielkatalogs über Änderungen an Fahrzeugen und deren Auswirkung auf die Betriebserlaubnis. In der gültigen Fassung vom 9. Juni 1999 ist bei Lenkanlagen unter Nr. 3.6 vermerkt, dass die Betriebserlaubnis durch den Anbau eines Lenkradknaufes nicht erlischt.

Klärung

Da es gelegentlich zu Diskussionen kam, ob ein Drehknauf am Lenkrad eines Prüfungsfahrzeugs der Klasse T zulässig ist oder nicht, haben wir bei der Leitung der Technischen Prüfstellen nachgefragt. Diese hat die Anfrage an den Ausschuss Fahrerlaubnisfragen (AK-FF) des VdTÜV weitergereicht. Von dort kam folgende Antwort:

„Die Teilnehmer der AG Praxis sind sich darüber einig, dass eine Verankerung des Drehknaufs in der ABE nicht zwingend erforderlich ist. Ein (bereits) angebrachter Drehknauf lässt die Betriebserlaubnis nicht automatisch erlöschen – es sei denn, durch Anwendung/Bedienung dieses ist eine Gefährdung zu erwarten. Es wird dringend empfohlen, die Verwendung eines Drehknaufs bei Klasse-T-Fahrzeugen im Vorfeld zur praktischen Ausbildung und Prüfung vom Sachverständigen in Abstimmung mit dem Fahrlehrer zu klären.“

Selbstverständlich muss eine einmalige Abstimmung mit der zuständigen TÜV-Niederlassung genügen. Es kann nicht angehen, dass die Fahrlehrer vor jeder Prüfung mit jedem Sachverständigen erneut eine Diskussion über die Zulässigkeit des Drehknaufs führen müssen.

Peter Tschöpe

 

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Februar 2011

Erscheinungsdatum 15.02.2011

 

Ausgewählte Artikel dieser Ausgabe im WWW:

 

Inhaltsverzeichnis

 

Editorial: Null Toleranz – auch bei Haschisch

  Nachrichten: Kurz und aktuell
 

Einladung zur Mitgliederversammlung in Pforzheim

 

Prüfungsrichtlinie geändert: Aus für Dolmetscher und Minidisk

 

Theorieprüfung: Neue Fragen und Bilder

 

Sicherheit beim Tanken: Besser vom Motorrad absteigen

 

Prüfung Klasse T: Drehknauf – eine zuverlässige Hilfe?

 

Aufbauseminare: Kein Nachlassen bei Überwachung

 

Fahrschulen in Facebook: Über Faszination, Nutzen und Risiken

 

Wie geht es den Angestellten? - Die Hälfte findet die Bezahlung unfair

 

Gerichtsurteile Mit Tempo 160 auf der Autobahn (1064) Prüffrist für Versicherung bei Unfallregulierung (1063) Warnung vor Rollsplitt (1062) Keine Doppelbestrafung bei Rotlichtverstoß (1061) Fußgänger haftet für grobes Verschulden (1060) Rückwärtsfahren auf dem Parkplatz (1059) Generalvollmacht reicht nicht aus (1058) Umlagefähigkeit einer Terrorschadensversicherung (1057)

 

BEILAGE dieser Ausgabe für Mitglieder des Verbandes

Informationen zum Thema: Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen

Mitglieder des Verbandes finden diese Information auch im internen InternetForum des Verbandes
Hier der direkte Link ...