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Seit auch moderne Traktoren mit Servolenkung ausgestattet sind, hat
der Drehknauf am Lenkrad erheblich an Bedeutung verloren. Wird
vielleicht deshalb gelegentlich die Frage gestellt, ob ein Drehknauf
am Lenkrad von Prüfungsfahrzeugen der Klasse T zulässig ist? |

Foto:
Daimler Presse |
Bis zur 16. Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. Dezember
1993 führte der Anbau eines Drehknaufs am Lenkrad zum Erlöschen der
Betriebserlaubnis. Diese Auffassung war auch durch mehrere
obergerichtliche Urteile bestätigt worden. Mit der am 1. Januar 1994 in
Kraft getretenen Verordnung wurden die Regelungen über das Erlöschen der
Betriebserlaubnis gelockert. Seitdem erlischt gemäß § 19 Absatz 2 StVZO
die Betriebserlaubnis nur noch, wenn durch Änderungen am Fahrzeug
- die in der
Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
- eine Gefährdung von
Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
- das Abgas- oder
Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Beispielkatalog des Bundesverkehrsministeriums
Diesen Änderungen der
StVZO folgte eine Anpassung des Beispielkatalogs über Änderungen an
Fahrzeugen und deren Auswirkung auf die Betriebserlaubnis. In der
gültigen Fassung vom 9. Juni 1999 ist bei Lenkanlagen unter Nr. 3.6
vermerkt, dass die Betriebserlaubnis durch den Anbau eines
Lenkradknaufes nicht erlischt.
Klärung
Da es gelegentlich zu
Diskussionen kam, ob ein Drehknauf am Lenkrad eines Prüfungsfahrzeugs
der Klasse T zulässig ist oder nicht, haben wir bei der Leitung der
Technischen Prüfstellen nachgefragt. Diese hat die Anfrage an den
Ausschuss Fahrerlaubnisfragen (AK-FF) des VdTÜV weitergereicht. Von dort
kam folgende Antwort:
„Die
Teilnehmer der AG Praxis sind sich darüber einig, dass eine Verankerung
des Drehknaufs in der ABE nicht zwingend erforderlich ist. Ein (bereits)
angebrachter Drehknauf lässt die Betriebserlaubnis nicht automatisch
erlöschen – es sei denn, durch Anwendung/Bedienung dieses ist eine
Gefährdung zu erwarten. Es wird dringend empfohlen, die Verwendung eines
Drehknaufs bei Klasse-T-Fahrzeugen im Vorfeld zur praktischen Ausbildung
und Prüfung vom Sachverständigen in Abstimmung mit dem Fahrlehrer zu
klären.“
Selbstverständlich muss
eine einmalige Abstimmung mit der zuständigen TÜV-Niederlassung genügen.
Es kann nicht angehen, dass die Fahrlehrer vor jeder Prüfung mit jedem
Sachverständigen erneut eine Diskussion über die Zulässigkeit des
Drehknaufs führen müssen.
Peter
Tschöpe |